Das Sozialgericht Magdeburg entschied, dass eine Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters, die keine konkreten Leistungen zur Arbeitsmarktintegration enthält, rechtswidrig ist. Im vorliegenden Fall führte dies zur Aufhebung von Leistungskürzungen gegenüber einem Leistungsberechtigten.
Eingliederungsvereinbarung und leistungsanforderungen im fall aus magdeburg
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Eingliederungsvereinbarung, die das Jobcenter per Verwaltungsakt vom 21. April 2016 gegenüber einem Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch II erließ. Die Vereinbarung war zeitlich befristet vom 1. Mai bis zum 31. Oktober desselben Jahres und verpflichtete den Betroffenen dazu, monatlich sechs Bewerbungen in schriftlicher, telefonischer oder persönlicher Form zu tätigen.
Die Behörde wertete das Ausbleiben dieser Eigenbemühungen als Verletzung der Mitwirkungspflicht und kürzte daraufhin die Leistungen um 30 Prozent für den Zeitraum von September bis November 2016. Die Begründung lautete auf fehlende aktive Bemühungen um Arbeitsaufnahme seitens des Antragstellers.
Der Betroffene erhob dagegen Klage mit der Begründung, dass die Eingliederungsvereinbarung keine konkreten Verpflichtungen für das Jobcenter enthalte und somit nicht rechtmäßig sei. Zudem fehle eine neue Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid der Behörde.
Entscheidung des sozialgerichts magdeburg zur rechtmäßigkeit der vereinbarung
Das Sozialgericht Magdeburg gab dem Kläger Recht und erklärte die angegriffene Eingliederungsvereinbarung für rechtswidrig. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten nur dann, wenn sie sich trotz Belehrung weigern, festgelegte Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt zu erfüllen – insbesondere ausreichende Eigenbemühungen nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall enthielt die Vereinbarung jedoch keine konkreten Verpflichtungen seitens des Jobcenters; es fehlte an einer klaren Festlegung von Leistungen oder Maßnahmen zur Unterstützung bei der Arbeitsmarktintegration sowie an erkennbarem Ermessen bei deren Umsetzung.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass ein Überprüfungsantrag bezüglich der Rechtmäßigkeit am 22. Februar 2018 gestellt wurde und dieser durch einen Bescheid vom 5. März 2018 abgelehnt wurde mit dem Hinweis auf eine inzidente Überprüfung im Verfahren selbst.
Da die Grundlage für Leistungskürzungen – nämlich diese rechtswidrige Vereinbarung – entfiel, waren auch diese Kürzungen nicht haltbar.
Pflichten von jobcenter-mitarbeitern gegenüber leistungsberechtigten
Das Urteil unterstreicht ausdrücklich: Nicht nur Leistungsbezieher tragen Pflichten gegenüber dem Jobcenter; auch Mitarbeiter der Behörde haben klare Verpflichtungen gegenüber den Hilfebedürftigen einzuhalten.
Dazu gehört insbesondere die Vermittlung in konkrete Maßnahmen sowie Angebote zur Integration in den Arbeitsmarkt durch gezielte Unterstützungsleistungen oder Fördermaßnahmen gemäß SGB II-Vorgaben.
Im hier verhandelten Fall hat das Jobcenter seine Pflicht verletzt: Es bot keine konkreten Leistungen an und setzte stattdessen lediglich formale Anforderungen ohne entsprechende Gegenleistungen durch Verwaltungsakt fest – ein Vorgehen, das als rechtswidrig bewertet wurde.
Diese Entscheidung verdeutlicht damit auch für andere Behördenmitarbeiter die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausgestaltung von Kooperations- beziehungsweise Eingliederungsvereinbarungen mit klar definierten Rechten und Pflichten beider Seiten sowie nachvollziehbaren Angeboten zur Förderung der Erwerbsfähigkeit.