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Pflegegeld und pflegesachleistung gleichzeitig nutzen: regelungen für pflegegrade 2 bis 5 in deutschland

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In Deutschland können Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen parallel beanspruchen. Diese sogenannte Kombinationsleistung ermöglicht eine flexible Gestaltung der häuslichen Pflege, wobei gesetzliche Vorgaben die Höhe und Abrechnung regeln.

Anspruchsvoraussetzungen und leistungsbeträge für kombinationsleistungen bei pflegegrad 2 bis 5

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist ausschließlich für Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5 vorgesehen, die zu Hause gepflegt werden. Für das Jahr 2025 gelten folgende monatliche Regelsummen beim Pflegegeld: Für Pflegegrad 2 sind es 347 €, PG 3 erhält 599 €, PG 4 bekommt 800 € und PG 5 wird mit einem Betrag von 990 € unterstützt. Parallel dazu existiert ein monatlicher Sachleistungsrahmen, der sich wie folgt staffelt: PG 2 hat Anspruch auf maximal 796 €, PG 3 auf bis zu 1 497 €, PG 4 auf höchstens 1 859 € sowie PG 5 auf einen Rahmen von maximal 2 299 €.

Personen mit dem niedrigsten Grad der Pflegebedürftigkeit, also dem Pflegegrad 1, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Ihnen steht stattdessen ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zur Verfügung, der für unterstützende Angebote im Alltag genutzt werden kann.

Diese Beträge basieren auf den gesetzlichen Anpassungen zum 1. Januar 2025 und bilden die Grundlage für die Berechnung der Kombinationsleistung zwischen Geld- und Sachleistung.

Berechnung der kombinationsleistung: anteile von pflegesachleistung mindern das pflegegeld proportional

Die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen folgt einer klaren Kürzungslogik: Der prozentuale Verbrauch des Sachleistungsrahmens verringert das auszuzahlende Pflegegeld im gleichen Verhältnis. Nutzt eine Person beispielsweise 50 Prozent ihres Sachleistungsanspruchs, reduziert sich ihr monatliches Pflegegeld ebenfalls um 50 Prozent.

Das Bundesgesundheitsministerium veranschaulicht dieses Prinzip anhand eines Beispiels bei Pflegegrad 2: Wird nur ein Teil des Sachleistungsbetrags abgerufen, bleibt entsprechend ein Anteil des vollen Pflegegeldes erhalten. Die genaue Berechnung erfolgt durch die zuständige Krankenkasse nach Vorlage der Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes.

Diese Regelung stellt sicher, dass insgesamt nie mehr als 100 Prozent des jeweiligen Leistungsanspruchs ausgeschöpft werden können – entweder durch reine Geld-, reine Sach- oder eben kombinierte Leistungen.

Bindungsfrist bei kombination aus pflegegeld und sachleistung sowie wechselmöglichkeiten

Wer sich einmal für eine bestimmte Aufteilung zwischen Geld- und Sachleistungen entschieden hat, ist grundsätzlich an diese Wahl sechs Monate gebunden. Diese Bindefrist soll Planungssicherheit gewährleisten; ein häufiger Wechsel innerhalb kurzer Zeiträume ist daher nicht vorgesehen.

Ausnahmen bestehen jedoch in besonderen Fällen: Wenn etwa komplett von reiner Geld- zu reiner Sachleistung gewechselt wird oder wenn sich der Gesundheitszustand erheblich verändert hat, kann eine vorzeitige Anpassung erfolgen. Dennoch bleibt §38 SGB XI maßgeblich für die Dauer dieser Bindung an die gewählte Kombination.

Insgesamt sorgt diese Regelung dafür, dass sowohl Leistungsempfänger als auch Kostenträger ihre Planungen besser abstimmen können – ohne kurzfristige Änderungen am Leistungsumfang vorzunehmen.

Praxisablauf bei abrechnung und auszahlung kombinierter leistungen durch krankenkassen

Bei ausschließlichem Bezug von reinem Pflegegeld erfolgt dessen Auszahlung meist am Monatsanfang direkt an den Empfänger oder dessen Angehörige. Im Fall einer Kombinationsleistung gestaltet sich dies anders: Die Krankenkasse wartet zunächst auf die Abrechnung des eingesetzten ambulanten Pflegedienstes ab.

Erst nach Prüfung dieser Abrechnung zahlt sie das verbleibende anteilige Pflegegeld zeitversetzt aus – was je nach Kasse mehrere Wochen dauern kann. Dieser verzögerte Zahlungsfluss führt häufig zu einer finanziellen Lücke unmittelbar nach Umstellung auf Kombinationsleistungen; Betroffene sollten darauf vorbereitet sein beziehungsweise entsprechende Rücklagen bilden.

Die Praxis zeigt zudem Unterschiede in den Abläufen verschiedener Kassen; manche bieten schnellere Bearbeitungen an als andere. Eine frühzeitige Beratung hilft dabei herauszufinden, wie lange Wartezeiten konkret sein könnten beziehungsweise welche Dokumente rechtzeitig eingereicht werden müssen.

Beratungspflichten bei ausschließlichempflegegeldebezug sowie umwandlungsoptionen innerhalb kombinierter leistungen

Empfänger reinen Pflegegelderhalts sind verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche zuhause wahrzunehmen; dies dient dazu sicherzustellen, dass Versorgungslücken erkannt werden können oder notwendiger Unterstützungsbedarf besteht. Bei Nutzung einer Kombinationsleistung variieren diese Beratungspflichten je nach individueller Konstellation zwischen Geld- und Sachanteil teilweise ebenfalls stark – sie bleiben aber relevant im Sinne eines qualifizierten Versorgungsmixes.

Ein wichtiger Sonderfall betrifft den sogenannten Umwandlungsanspruch innerhalb des gesetzlichen Rahmens : Bis zu 40 Prozent des monatlichen Betrags zur Verfügung stehender Pflegesachleistungen dürfen in Kostenerstattung umgewandelt werden – sofern sie nicht direkt über ambulante Dienste verbraucht wurden.

Diese Erstattungen beziehen sich insbesondere auf „Angebote zur Unterstützung im Alltag“, welche offiziell anerkannt sind . Für Zwecke der Kürzung beim ausgezahlten Pflegegeld zählt dieser umgewandelte Anteil sozusagen wie verbrauchte Sachleistung.

Damit eröffnet sich zusätzliche Flexibilität bei Gestaltungsmöglichkeiten häuslicher Versorgung unter Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse.

Tagespflege nachtpflege verhinderungs-und kurzzeitpflege ergänzen kombination ohne kürzungseffekte

Neben dem regulären Bezug von Kombinationsleistungen lassen sich weitere Formen ambulanter Versorgung ergänzend nutzen:

Tagespflege sowie Nachtpflege stehen zusätzlich zum Bezug vom Pflegegeld oder ambulanter Sachleistungen offen; Aufwendungen hierfür wirken nicht mindernd aufs laufende Einkommen bzw. Leistungskonto.

Während Zeiten sogenannter Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld üblicherweise noch befristet halbiert weitergezahlt – dies gilt seit Juli 2025 zusammengefasst unter einem gemeinsamen Jahresbudget flexibler Nutzungsmöglichkeiten beider Leistungen.

Dadurch entsteht Spielraum zur besseren Organisation temporärer Entlastungssituationen ohne Verlust bereits bestehender Ansprüche.

Alltagserfahrungen mit gleichzeitiger nutzung beider leistungstöpfe in haushaltsnaher versorgung

Im praktischen Alltag bedeutet „gleichzeitig“ selten vollständigen parallelen Fluss beider Leistungstöpfe vollumfänglich über einen Monat hinweg:

Zunächst erfolgt stets Abrechnung über ambulanten Dienst mittels vorhandener Sachleistungsmittel; anschließend errechnet Krankenkasse verbleibendes anteiliges Pflegegeld, welches zeitversetzt ausgezahlt wird.

Je stärker Angehörigenhilfe geleistet wird, desto höher fällt typischerweise das auszuzahlende Pflegegeld aus – wer hingegen professionelle Dienste intensiver nutzt, schöpft mehr vom Sachleistungsrahmen ab, wodurch weniger Geld fließt.

Summe aller Zahlungen überschreitet nie 100 % Monatsanspruch gemäß jeweiligem Grad.

Dieses Zusammenspiel erlaubt individuelle Anpassung je nach familiärer Situation respektive Bedarfslage.

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