Home Nachrichten Pflegegeld und nachbarschaftshilfe: finanzielle unterstützung für häusliche pflege ab 2025
Nachrichten

Pflegegeld und nachbarschaftshilfe: finanzielle unterstützung für häusliche pflege ab 2025

Share
Share

Die häusliche Pflege durch Angehörige wird seit dem 1. Januar 2025 durch ein gestaffeltes Pflegegeld unterstützt, das je nach Pflegegrad zwischen 347 Euro und 990 Euro monatlich liegt. Ergänzend dazu ermöglicht die anerkannte Nachbarschaftshilfe eine erweiterte Alltagsunterstützung, die über den Entlastungsbetrag von aktuell 131 Euro pro Monat finanziert wird.

Grundlagen des pflegegelds und der nachbarschaftshilfe in der häuslichen pflege

Das Pflegegeld ist eine zentrale Leistung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Es richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad und beträgt seit Anfang 2025 monatlich zwischen 347 Euro bei PG 2 und 990 Euro bei PG 5. Dieses Geld soll Angehörigen ermöglichen, die Versorgung ohne professionelle Pflegedienste zu organisieren.

Neben dem Pflegegeld gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat, der speziell für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen ist. Diese Leistungen umfassen unter anderem Begleitung außer Haus, Einkäufe erledigen oder soziale Betreuung – sie sind ausdrücklich zusätzlich zum Pflegegeld gedacht und werden auf Grundlage von Rechnungen von der jeweiligen Pflegekasse erstattet.

Wichtig ist dabei: Nur offiziell anerkannte Nachbarschaftshilfen können mit diesem Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Die Anerkennung erfolgt je nach Bundesland unterschiedlich; beispielsweise prüft in Niedersachsen das Landesamt für Soziales bestimmte Voraussetzungen wie Mindestalter ab 16 Jahren oder fehlende enge Verwandtschaft zur pflegebedürftigen Person.

Körperbezogene Pflegetätigkeiten wie Waschen oder Verbandswechsel zählen nicht zur Nachbarschaftshilfe und müssen weiterhin durch professionelle Pflegedienste erbracht werden.

Rechtliche rahmenbedingungen und leistungen

Nachbarschaftshilfe gilt als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ mit klar definierten Rahmenbedingungen auf Länderebene. Anerkannt werden meist ehrenamtliche Einzelpersonen oder Organisationen, die stundenweise Hilfe leisten – etwa beim Begleiten zu Arztterminen oder kulturellen Veranstaltungen sowie bei alltäglichen Aufgaben wie Einkaufen oder leichter Haushaltsführung.

Typische Leistungen sind:

  • Begleitung außer Haus: Unterstützung beim Spaziergang, Arztbesuch oder Behördengängen
  • Einkäufe erledigen: selbstständiges Einkaufen für die pflegebedürftige Person
  • Haushaltsnahe Hilfen: Kochen, Aufräumen sowie leichte Reinigungsarbeiten
  • Alltagsorganisation: Terminplanung, Erinnerungen an Medikamente
  • Soziale Betreuung: Gespräche führen, Gesellschaft leisten oder Vorlesen
  • Aktivierende Tätigkeiten: Bewegungsübungen, Gartenarbeit oder Gedächtnistraining
  • Entlastung von Angehörigen durch stundenweise Übernahme der Betreuung

Diese Leistungen können über den Entlastungsbetrag finanziert werden; Voraussetzung ist jedoch stets eine offizielle Anerkennung des Helfers beziehungsweise Angebots als AzUA im jeweiligen Bundesland.

Körperbezogene Pflegetätigkeiten bleiben ausgeschlossen – diese müssen weiterhin professionell erbracht werden. Das bedeutet auch konkret keine Abrechnung dieser Tätigkeiten über den Entlastungsbetrag möglich ist.

Entlastungsbetrag als ergänzende finanzielle unterstützung neben dem pflegegeld

Der bundesweit geltende Entlastungsbetrag beträgt seit Januar 2025 monatlich 131 Euro, was einem Jahresbudget von rund 1.572 Euro entspricht. Er wird nicht automatisch ausgezahlt sondern nur gegen Vorlage entsprechender Rechnungen erstattet – ein sogenanntes Kostenerstattungsverfahren kommt zum Tragen.

Unverbrauchte Beträge lassen sich meist bis zum Folgejahr Mitte Juni rückwirkend abrufen; dies bietet Flexibilität bei späterer Organisation notwendiger Unterstützungen im Alltag ohne Verlust des Anspruchs auf Gelder aus diesem Topf.

Da es sich um eine eigenständige Leistung handelt steht dieser Betrag zusätzlich zum regulären Pflegegeld zur Verfügung ohne dessen Höhe zu mindern – anders als etwa Sachleistungen eines Pflegedienstes, welche das Pflegegeld anteilig reduzieren können, wenn sie parallel genutzt werden .

Damit eröffnet sich insbesondere für Familien mit begrenztem Budget ein wichtiger Spielraum mehr Hilfe einzubinden ohne finanzielle Einbußen beim ohnehin oft knappen monatlichen Einkommen aus dem Pflegefonds hinnehmen zu müssen.

Kombination aus entlastungsbetrag und umwandlungsanspruch erweitert unterstützungsmöglichkeiten

Neben dem festen Betrag von 131 Euro lässt sich das Budget für anerkannte Alltagshilfen weiter erhöhen mittels sogenanntem Umwandlungsanspruch . Dabei dürfen bis zu 40 Prozent nicht genutzter Sachleistungsmittel in zusätzliche Unterstützungsleistungen umgewandelt werden – also Geldmittel ursprünglich vorgesehen für professionelle Pflegesachleistungen zugunsten anderer Hilfen eingesetzt werden können.

Diese Umwidmung erhöht zwar spürbar den finanziellen Spielraum, aber wirkt sich gleichzeitig proportional auf das auszuzahlende Pflegegeld aus; denn jede Nutzung von Sachleistungen führt gemäß Gesetzgebung zu einer Kürzung des entsprechenden Anteils am reinen Geldleistungsteil des Budgets .

Für Betroffene bedeutet dies einen Kompromiss zwischen maximaler Gesamtleistung inklusive professioneller Dienste einerseits sowie möglichst hohem Netto-Pflegegeldeingang andererseits. Wer umfangreiche Alltagsunterstützung benötigt profitiert netto dennoch häufig vom Mehrwert trotz anteiliger Kürzungen.

Verhinderungspflege ergänzt flexibles system ohne kürzungen beim pflegegeld

Ein weiterer Baustein neben Nachbarschaftshilfe stellt die Verhinderungspflege dar – kurzfristig organisierte Ersatzpflege, wenn reguläre Bezugspersonen zeitweise ausfallen, etwa wegen Krankheit oder Urlaub ihrerseits.

Seit Juli 2025 gilt hierfür zusammen mit Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahreshöchstbetrag bis maximal 3.539 Euro jährlich. Wird diese Vertretung weniger als acht Stunden täglich geleistet, bleibt das volle monatliche Pflegegeld erhalten; lediglich dieser spezielle Geldtopf wird belastet.

Dadurch entsteht zusätzlicher finanzieller Spielraum, um stundenweise externe Hilfe einzusetzen, ohne dass dadurch Kürzungen am regulären Geldleistungsvertrag entstehen. Dies macht Verhinderungspflegen besonders attraktiv zur Ergänzung ehrenamtlicher Nachbarschaftsangebote.

Praktische tipps zur anerkennung und abrechnung erkannter hilfsangebote

Erfolgreiche Nutzung dieses Systems setzt drei wesentliche Voraussetzungen voraus:
Erstens muss jede helfende Person beziehungsweise jedes Angebot offiziell vom zuständigen Landesamt bzw. Sozialträger als AzUA anerkannt sein – andernfalls verweigern viele Kassen Erstattung über den Entlastungstopf.
Zweitens erfolgt entweder direkte Abrechnung zwischen Anbieter/Helfer und Krankenkasse bzw. Pflegestelle – alternativ kann Kostenerstattung beantragt werden, wobei Belegsführung wichtig bleibt.
Drittens sollten alle Rechnungen sorgfältig dokumentiert sein inklusive Tätigkeitsnachweisen, damit spätere Prüfungen problemlos verlaufen können.

Viele Länder bieten dafür Formulare online bereitgestellt, z.B. das niedersächsische Landesportal, welches Ansprechpartner nennt.

Wer ausschließlich reines Pflegegeld bezieht, muss zudem gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuche wahrnehmen:
Bei PG 2/3 halbjährlich,
bei PG 4/5 quartalsweise.

Fehlzeiten führen zunächst zu Halbierung, dann ggf. befristetem Aussetzen des Zahlungsanspruchs; daher empfiehlt es sich Beratungsnachweise stets fristgerecht vorzulegen insbesondere wenn zusätzliche Hilfen eingebunden sind.

Häufige fehlerquellen vermeiden bei nutzung von nachbarschaftshilfen

Nicht jede private Unterstützung erfüllt automatisch Anforderungen staatlicher Förderprogramme:
Der Bundesgesetzgeber verlangt Qualifikation/Anerkennung, damit Kosten erstattbar sind; private „freundschaftliche“ Hilfe bleibt sonst privat getragen.
Auch darf keine körperbezogene Grundpflege enthalten sein, da diese Aufgabe Profis vorbehalten bleibt; Verwechslung führt oft dazu, dass Kosten nicht übernommen, sondern privat bezahlt bleiben müssen.

Darüber hinaus lohnt Prüfung, ob ungenutzte Beträge rückwirkend geltend gemacht wurden,
und ob Umwandlungsoption sinnvoll erscheint trotz möglicher Kürzungen am reinen Pflegegeld.

Steuerrechtliche aspekte bei vergüteten tätigkeiten in der nachbarschaftshilfe

Einnahmen ehrenamtlicher Helfer gelten grundsätzlich steuerpflichtig, sofern sie bestimmte Freibeträge überschreiten bzw. keine Ehrenamts-Pauschale greift. Diese Pauschalen variieren je Tätigkeitsträger, Landesrecht sowie Art der Vergütung. Wer bietet daher vor Aufnahme regelmäßiger Vergütungen Rücksprache mit Finanzbehörden bzw. Steuerberater zwecks individueller Klärung steuerrechtlicher Verpflichtungen.

Nachbarn helfen legal budgetschonend mehr leisten, indem sie ergänzend zum Pflegegeld gezielt anerkannte Angebote nutzen. Die Kombination aus festem Monatsentgelt plus flexibler Umwidmung vorhandener Mittel schafft vielfältige Möglichkeiten, individuelle Versorgungssituationen passgenau abzudecken. Dabei entscheidet korrekte Anerkennung plus ordnungsgemäße Abrechnung über nachhaltige Finanzierung häuslicher Versorgungssysteme deutschlandweit.

Share
Related Articles
Nachrichten

Schwere vorwürfe gegen marco confortola wegen angeblicher fälschung von achttausender-bestiegen

Der italienische Bergsteiger Marco Confortola steht im Zentrum schwerer Anschuldigungen. Kollegen werfen...

Nachrichten

Lohnfortzahlung bei zweifel an arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: urteil des landesarbeitsgerichts und rechte der beschäftigten

Der Fall eines Arbeitnehmers, der nach eigener Kündigung eine rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegte,...

Nachrichten

Landessozialgericht bestätigt GdB 30 für Kläger mit depressionen und chronischen schmerzen in Baden-Württemberg

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung eines Klägers aus dem Jahrgang 1971...

Nachrichten

Wald- und Vegetationsbrände 2025 in Spanien: einsatzkräfte kämpfen gegen verheerende Flammen im Nordwesten

In Spanien wüten 2025 schwere Wald- und Vegetationsbrände, die bereits mehr als...

Immer aktuell: Nachrichten, Klatsch, Sport und Politik in Echtzeit.

Infos & Mitteilungen

Infos und Pressemitteilungen senden Sie eine E‑Mail an: info@thenga.de

Copyright © 2025 im Eigentum von Influencer Srls – Dieser Blog ist keine journalistische Publikation, da er ohne jegliche Periodizität aktualisiert wird. Er kann daher nicht als redaktionelles Produkt im Sinne des Gesetzes Nr. 62 vom 07.03.2001 angesehen werden.