Der Nachtrag zum GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, gültig seit dem 1. Juli 2025, erweitert die offiziell gelisteten Produkte und präzisiert deren Beschreibungen. Versicherte profitieren dadurch von schnelleren Genehmigungen und einer vereinfachten Verordnung.
Mehr gelistete hilfsmittel erleichtern genehmigung und versorgung
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein aktualisierter Nachtrag zum GKV-Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis, der zahlreiche neue Produkte aufnimmt sowie bestehende Einträge genauer beschreibt. Für Versicherte bedeutet dies eine verbesserte Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln, da die Listung im Verzeichnis als Qualitätsnachweis dient. Wenn ein Produkt mit Positionsnummer aufgeführt ist, erkennen Krankenkassen dessen geprüfte Qualitätsanforderungen an. Dies erleichtert die Genehmigung erheblich, weil Ärzte oder Leistungserbringer wie Sanitätshäuser konkret auf diese Produktmerkmale verweisen können.
Die Folge sind weniger Rückfragen oder Ablehnungen mit dem Argument „nicht gelistet“. Stattdessen verkürzt sich der Weg zur passenden Versorgung deutlich: Die Kommunikation zwischen Praxis, Sanitätshaus und Kasse wird effizienter gestaltet – das sogenannte Ping-Pong entfällt größtenteils. Zwar ist das Verzeichnis nicht abschließend; auch ohne Listung kann im Einzelfall Anspruch bestehen. Dennoch stellt die Aufnahme in den Nachtrag den schnellsten Weg zur Hilfsmittelausgabe dar.
Die Neuerungen berücksichtigen zudem spezielle Bedürfnisse wie höhere Traglasten bei Pflegebetten oder maschinell reinigbare Varianten für hygienisch anspruchsvolle Situationen. So können Betroffene künftig passgenauere Lösungen erhalten, etwa stabilere Modelle für schwerere Personen oder Varianten mit niedriger Absenkung zur Sturzprävention.
Flexiblere verordnungsmöglichkeiten durch videosprechstunde und rezeptversand
Ein weiterer wichtiger Fortschritt betrifft die Flexibilität bei der Verordnung von Hilfs- und Pflegehilfsmitteln: Seit Anfang 2025 dürfen diese unter bestimmten Voraussetzungen per Videosprechstunde oder Telefonkontakt verordnet werden. Diese Regelung entlastet vor allem Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder in ländlichen Regionen ohne nahegelegene Arztpraxis.
Voraussetzung ist jedoch eine vorherige Präsenzbehandlung in der Praxis sowie eine sichere Beurteilung des Versorgungsbedarfs per Video durch den Arzt beziehungsweise die Ärztin – ein Rechtsanspruch auf Video-Verordnungen besteht nicht zwingend. Zudem wurde seit dem 1. Juli 2025 eine Kostenpauschale eingeführt, um Portokosten für den Versand von Rezepten abzudecken; so gelangen Rezepte bequem direkt zu den Versicherten nach Hause.
Diese Neuerungen reduzieren Wegezeiten erheblich und ermöglichen einen zeitgemäßen Zugang zu medizinisch notwendigen Produkten ohne persönlichen Praxistermin bei jeder Verschreibung.
Klare regelungen zu zuzahlungen entlasten pflegeintensive haushalte
Die Zuzahlungsregelungen für Hilfs- sowie Pflegehilfsmittel wurden ebenfalls angepasst: Bei Hilfsmitteln gemäß SGB V beträgt die Zuzahlung zehn Prozent des Preises pro Artikel – mindestens fünf Euro, maximal zehn Euro –, wobei Kinder unter achtzehn Jahren befreit sind.
Technische Pflegehilfsmittel nach SGB XI werden meist leihweise überlassen; hier liegt die maximale Zuzahlung ebenfalls bei zehn Prozent beziehungsweise höchstens fünfundzwanzig Euro pro Gerät beziehungsweise Artikel.
Für Verbrauchsprodukte wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen wurde der monatliche Erstattungsbetrag ab dem Jahresbeginn auf bis zu zweiundvierzig Euro erhöht . Diese Anpassung wirkt sich besonders positiv auf Haushalte aus, in denen intensive pflegerische Maßnahmen erforderlich sind – sie reduziert finanzielle Belastungen spürbar.
Insgesamt schaffen diese klar definierten Zuzahlungsgrenzen Transparenz für Versicherte hinsichtlich ihrer Eigenbeteiligung an notwendigen Produkten im Alltagspflegebereich.
Antragsmöglichkeiten prüfen: wann lohnt sich ein neuer antrag?
Versicherte sollten prüfen, ob sich aufgrund des neuen Nachtrags ihr individueller Bedarf geändert hat oder bisherige Ablehnungen möglicherweise revidiert werden können:
Wer bislang ein unpassendes oder grenzwertig stabiles Pflegebett nutzt – etwa wegen höherem Körpergewicht –, profitiert von neu gelisteten Modellen mit erhöhter Tragfähigkeit , welche rückenschonender sind und mehr Sicherheit bieten können.
Bei kürzlich erfolgten Ablehnungen wegen „nicht gelistet“ empfiehlt es sich dringend zu überprüfen, ob das gewünschte Produkt inzwischen aufgenommen wurde bzw. gleichwertige Alternativen existieren; dabei hilft insbesondere das Auffinden der Positionsnummer im aktuellen Nachtrag als entscheidendes Suchkriterium.
Auch wenn sich gesundheitliche Anforderungen verändert haben – beispielsweise höheres Dekubitus-Risiko durch Immobilitätssituationen oder erschwerte Transfersituation –, stehen neue Varianten bereit , welche genau solche Probleme adressieren können.
Diese Entwicklungen eröffnen Chancen für Verbesserungen in bestehenden Versorgungsverhältnissen durch gezielte Anträge unter Bezugnahme auf aktuelle Listenstände des GKV-Verzeichnisses vom Juli 2025.
Schritte zur erfolgreichen beantragung eines hilfmittels
Um einen Antrag korrekt einzureichen empfiehlt es sich folgende fünf Schritte einzuhalten:
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Erstens sollte man zunächst den aktuellen Nachtrag sorgfältig prüfen: Das passende Produkt inklusive Positionsnummer lässt sich über Veröffentlichungen beim GKV-Spitzenverband finden .
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Zweitens muss eine ärztliche Verordnung vorliegen; hierbei sollten Indikation sowie konkretes Versorgungsziel klar dokumentiert sein .
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Drittens ist vom Leistungserbringer wie einem Sanitätshaus ein Kostenvoranschlag einzuholen; dieser muss ebenfalls die korrekte Positionsnummer enthalten.
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Viertens erfolgt dann die Antragseinreichung bei Kranken- bzw. Pflegekasse mittels Einschreiben-Einwurf-, Faxjournal- oder Upload-Bestätigung inklusive Dokumentation des Eingangsdatums.
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Und fünftens gilt es Fristen strikt zu überwachen: Die Kasse hat drei Wochen Zeit zur Entscheidung; falls Medizinischer Dienst involviert ist, verlängert sie sich bis fünf Wochen – andernfalls greift laut § 13 Absätze 3a SGB V automatisch eine Genehmigungsfiktion zugunsten des Antragstellers .
Als Formulierungshilfe bietet es sich an:
„Verordnung eines motorisch verstellbaren niedrig absenkbaren Pflegebetts , Versorgungsziel Sturzprävention rückenschonende Pflege sicherer Transfer.“
Für den Antrag selbst eignet folgende Kurzbegründung:
„Ich beantrage Versorgung gemäß aktuellem Nachtrag zum Pflegemittelverzeichnis vom 01 .07 .2025 . Medizinische Notwendigkeit ärztlich begründet siehe Anlage.“
Diese strukturierte Vorgehensweise erhöht Chancen einer zügigen Bewilligung deutlich.
Häufige fragen rund um genehmigung kostenversorgung beantwortet
Obwohl alleinige Listung im Verzeichnis keine Garantie darstellt, ersetzt sie doch maßgeblich medizinische Begründungsmuster als Grundlage erfolgreicher Anträge – Kombination aus Positionsnummer plus klarem Versorgungsziel erweist sich als praxisbewährtster Ansatz gegenüber Krankenkassen.
Eine Versorgung ohne Listeneintragung bleibt möglich, sofern medizinischer Bedarf eindeutig gegeben ist – insbesondere wenn kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand vorliegt –, allerdings verlängert dies oft Bearbeitungszeiträume signifikant.
Weite Entfernung zur Praxis stellt kein grundsätzliches Hindernis dar dank erlaubter Videosprechstunden unter definierten Bedingungen sowie Möglichkeit Rezeptversandkosten pauschal abzurechnen.
Kostenmäßig fallen üblicherweise Zuzahlungen zwischen fünf bis zehn Euro je Hilfsmittel an, während technische Geräte meist leihweise ausgegeben werden, wobei maximal fünfundzwanzig Euro fällig werden.
Verbrauchsmaterialien erstattet gesetzlicher Rahmen bis vierundvierzig Euro monatlich deckt vielfach kompletten Bedarf vieler Haushalte vollständig ab.
Der aktualisierte Nachtrag bringt somit spürbare Verbesserungsmöglichkeiten sowohl hinsichtlich Produktauswahl als auch administrativer Abläufe innerhalb gesetzlicher Vorgaben beim Bezug notwendiger Gesundheitsprodukte aller Art aus gesetzlichen Kranken‑ und Sozialversicherungsverträgen heraus.