Anspruch auf feststellung der schwerbehinderteneigenschaft endet mit dem tod laut lsg baden-württemberg
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht übertragbar ist und mit dem Tod des Antragstellers erlischt. Diese höchstpersönliche Statusfeststellung kann weder vererbt noch von Hinterbliebenen fortgeführt werden.
Die Feststellung des Grades der Behinderung sowie die Zuerkennung von Merkzeichen sind eng an die individuelle gesundheitliche Situation einer Person gebunden. Das Verfahren zur Feststellung wird ausschließlich auf Antrag des Betroffenen eingeleitet, wie es in § 152 SGB IX geregelt ist. Dies bedeutet, dass nur die betroffene Person selbst einen solchen Antrag stellen kann; Dritte, auch nahe Angehörige, besitzen kein eigenes Antrags- oder Fortführungsrecht.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg betont in seinem Urteil vom 18. Juni 2009 , dass dieser Anspruch nicht zum Vermögen im Sinne des § 1922 BGB gehört und somit weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sonderrechtsnachfolge übertragen werden kann. Die Entscheidung knüpft an eine höchstrichterliche Linie an, welche die Unvererblichkeit auch für Merkzeichen bestätigt.
Ein weiterer Grund für diese Regelung liegt im Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das über den Tod hinaus Bestand hat. Die Feststellung betrifft sensible Gesundheitsdaten einer konkreten Person und dient als Statusfeststellung ihrer individuellen Beeinträchtigungen. Eine nachträgliche Statusfeststellung für Verstorbene würde diesen Persönlichkeitsschutz verletzen und ist daher ausgeschlossen.
Rechtliche folgen für rentenansprüche und hinterbliebene
Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Statusfeststellung von GdB und Merkzeichen; sie schließt jedoch nicht aus, dass rentenrechtliche Ansprüche als Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Hinterbliebene übergehen können. Nach § 59 SGB I erfolgt eine Sonderrechtsnachfolge bei laufenden Rentenzahlungen oder anderen Geldleistungen – diese Rechtsnachfolge gilt aber ausdrücklich nicht für den Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung selbst.
Ob sich beispielsweise eine Hinterbliebenenrente wie die große Witwen- oder Witwerrente aufgrund einer bereits vorliegenden Schwerbehinderung erhöht, muss gesondert geprüft werden; das LSG hat hierzu keine abschließende Aussage getroffen.
Vertrauensschutz bei altersrenten schwerbehinderter menschen
Für bestimmte Konstellationen beim Vertrauensschutz in Bezug auf Altersrenten schwerbehinderter Menschen reicht es aus, wenn zum maßgeblichen Stichtag tatsächlich eine Schwerbehinderung vorlag – ohne formelle Verwaltungsakte zur GdB-Feststellung zu benötigen. In solchen Fällen können ärztliche Unterlagen oder Gutachten genügen, um den Nachweis zu erbringen.
Diese Regelung gilt jedoch nicht uneingeschränkt für alle Rententatbestände: Einige gesetzliche Vorschriften verlangen ausdrücklich eine Anerkennung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns durch einen Verwaltungsakt.
Praktische empfehlungen für hinterbliebene bei rentenanträgen
Hinterbliebene sollten zunächst prüfen lassen, welche rentenrechtlichen Ansprüche tatsächlich bestehen und welche Nachweise erforderlich sind. Insbesondere bei Altersrenten wegen Schwerbehinderung kann ein medizinischer Nachweis ausreichend sein – etwa Arztbriefe oder fachärztliche Gutachten –, um das Vorliegen einer Behinderung am relevanten Stichtag zu belegen.
Eine nachträgliche Feststellungsentscheidung zum GdB ist hierfür rechtlich nicht notwendig und auch ausgeschlossen. Es empfiehlt sich daher dringend, sämtliche medizinischen Befunde systematisch zusammenzutragen: Krankenhausberichte sowie Reha-Dokumentationen helfen dabei erheblich bei der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.
Sollten Höhe oder Beginn einer Rente strittig sein, müssen Betroffene fristgerecht Widerspruch einlegen beziehungsweise Klage erheben. Während Geldleistungen grundsätzlich im laufenden Verfahren auf Rechtsnachfolger übergehen können – was sie deutlich von dem unvererblichen Statusanspruch unterscheidet –, bleibt es wichtig sicherzustellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen und zeitnah eingereicht werden.
Aktuelle rechtsgrundlagen zur festlegung von gdb-und merkzeichen-status
Die gesetzlichen Grundlagen haben sich seit dem Urteil weiterentwickelt: Gemäß § 152 SGB IX erfolgt heute weiterhin nur auf Antrag eines behinderten Menschen die Festlegung von Behinderungsgrad sowie Merkzeichen; dabei kann ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden, sofern ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.
§ 59 SGB I regelt klar den Ausschluss höchstpersönlicher Ansprüche aus sozialrechtlicher Sonderrechtsnachfolge zugunsten von Hinterbliebenen; dies betrifft insbesondere Geldleistungen wie laufende Rentenzahlungen, aber eben keine Statusfeststellungen wie GdB-Bescheide oder Merkzeichenzuweisungen.
Nach § 1922 BGB findet zwar grundsätzlich Gesamtrechtsnachfolge statt – diese erstreckt sich jedoch ausdrücklich nicht auf persönlichkeitsbezogene Rechte wie jene zur Gesundheitsstatus-Festlegung gemäß Sozialgesetzbuch IX bzw., deren Unvererblichkeit mehrfach gerichtlich bestätigt wurde.
Diese Rechtsprechung schafft Klarheit darüber hinausgehend auch hinsichtlich aller damit verbundenen Merkmale eines Behindertenstatus einschließlich etwaiger Zusatzmerkmale . Für Betroffene sowie ihre Angehörigen bedeutet dies verbindlich: Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen bleibt unantastbar bis zum Lebensende jeder einzelnen Person.