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GdB 50 nur bei belastbaren und dauerhaften funktionsverlusten bestätigt – Urteil des LSG Baden-Württemberg

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass ein Grad der Behinderung von 50 nur bei nachweislich belastbaren und dauerhaften Funktionsverlusten vergeben wird. Dabei sind eine saubere Dokumentation, objektive Messwerte sowie eine klare Abgrenzung zwischen verschiedenen Beeinträchtigungen entscheidend.

Gerichtliche bewertung des GdB im Fall einer klägerin aus Baden-Württemberg

Im vorliegenden Fall strebte die Klägerin die Feststellung eines GdB von 50 an. Die zuständige Behörde hatte zuvor einen Wert von 40 anerkannt. Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück und bestätigte damit den niedrigeren Wert. Grundlage für diese Entscheidung war eine Gesamtbewertung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Das Gericht orientierte sich an den aktuellen Regelungen des Sozialgesetzbuchs IX sowie an der Versorgungsmedizin-Verordnung mit ihren versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese Vorschriften legen fest, wie einzelne Funktionsstörungen zu bewerten sind und wie sich daraus ein Gesamt-GdB ergibt.

Die Gutachten belegten messbare Einschränkungen insbesondere im Bereich des Rumpfes mit Fokus auf Hals- und Lendenwirbelsäule. Dieser Komplex wurde vom Gericht mit einem Einzelwert von 30 bewertet. Psychische Beeinträchtigungen wurden mit einem Wert von 20 angesetzt, während für den Verdauungstrakt ein Einzelwert von 10 ermittelt wurde.

Die Gesamtschau dieser Werte führte zu einem Gesamt-GdB von 40 Punkten. Ein höherer Wert wurde nicht erreicht, da sich Auswirkungen verschiedener Leiden überschnitten und leichtere oder mittlere Teilwerte die Teilhabe insgesamt nicht so stark einschränkten, dass ein GdB von mindestens 50 gerechtfertigt gewesen wäre.

Kriterien zur bewertung der wirbelsäulen- und psychischen beeinträchtigungen durch gerichte

Bei Wirbelsäulenleiden spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: Bewegungsmaße in unterschiedlichen Ebenen, Instabilitäten einzelner Abschnitte sowie Verlaufsmuster werden berücksichtigt. Mittelgradige Einschränkungen in einem Abschnitt rechtfertigen einen Einzel-GdB-Wert um 20 Punkte; schwere Einschränkungen oder mittelgradige bis schwere Störungen in zwei Abschnitten können einen Wert um 30 ergeben.

Radikuläre Symptome wie Nervenwurzelreizungen oder wiederkehrende Blockierungen erhöhen das Gewicht zusätzlich – vorausgesetzt sie sind durch medizinische Befunde dokumentiert. Schmerzangaben allein genügen nicht; sie müssen durch objektive Untersuchungsbefunde gestützt sein.

Psychische Störungen werden anhand ihres Schweregrades sowie ihrer Dauer beurteilt: Leichtere Störungen erhalten Werte zwischen 0 und 20 Punkten; stärker beeinträchtigende Verläufe mit deutlicher Alltagsbeeinträchtigung liegen zwischen 30 und 40 Punkten. Entscheidend ist dabei stets der Langzeitverlauf über mindestens sechs Monate – einzelne Episoden ohne nachhaltige Auswirkungen führen nicht zu höheren Bewertungen.

„Diese differenzierte Betrachtung soll sicherstellen, dass nur dauerhaft relevante Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden können.“

Bedeutung der nicht-addition einzelner GdB-werte für betroffene

Das Gericht stellte klar heraus: Einzelne Grade der Behinderung aus verschiedenen Funktionssystemen werden nicht einfach addiert, sondern es erfolgt eine Gesamtbewertung unter Berücksichtigung möglicher Überschneidungen beziehungsweise Doppelbewertungen derselben Funktionseinschränkung.

Dabei beginnt das Verfahren meist beim höchsten Einzelwert; weitere Leiden erhöhen den Gesamt-GdB nur dann spürbar, wenn ihre Auswirkungen eigenständig sind und keine Überschneidungen bestehen. Leichte Funktionsstörungen mit Werten um 10 Punkte verändern die Gesamtlage häufig kaum; auch Werte um 20 führen oft nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades bei vorhandenen Überschneidungen im Wirkungskreis mehrerer Erkrankungen oder Beschwerden.

Diese Vorgehensweise verhindert Überbewertungen aufgrund mehrfacher Anrechnung ähnlicher Symptome aus unterschiedlichen Diagnosen beziehungsweise Bereichen desselben Organsystems oder Körperabschnitts.

Rolle medizinischer gutachten bei gerichtlichen entscheidungen zum grad der behinderung

Medizinische Sachverständige liefern wichtige Grundlagen für das Gericht: Sie erstellen Diagnosen basierend auf Untersuchungsbefunden sowie objektiven Messwerten wie Beweglichkeitstests oder bildgebenden Verfahren . Dennoch bindet das Gutachten das Gericht rechtlich nicht zwingend an seine Einschätzung – vielmehr prüft es eigenständig alle vorgelegten Unterlagen hinsichtlich Plausibilität über den gesamten Zeitraum hinweg statt isolierter Untersuchungstage allein.

Kurzfristige Verschlechterungsphasen etwa während eines teilstationären Aufenthalts reichen als Nachweis einer dauerhaften Verschlimmerung grundsätzlich nicht aus – sofern anschließend wieder Stabilität eingetreten ist bzw., wenn keine nachhaltigen funktionellen Defizite belegt wurden.

Der Fokus liegt darauf festzustellen, ob Diagnosen, Messwerte sowie Alltagseinschränkunge konsistent zusammenpassen.

Strategien zur erfolgreichen antragstellung auf erhöhung des grades der behinderung

Betroffene sollten möglichst umfassend objektive Funktionsdefizite dokumentieren: Bei Wirbelsäulenleiden zählen genaue Angaben zu Bewegungswinkeln etwa beim Vorbeugen , Hinweise auf Nervenwurzelreizzeichen ebenso wie Rezidive chronischer Beschwerden über mindestens sechs Monate Dauer inklusive regelmäßiger ärztlicher Behandlung beziehungsweise Therapieprotokolle.

Eine klare Trennung unterschiedlicher Funktionssysteme ist wichtig: Rumpf-, Psyche-, Verdauungs-, Arm- oder Beinfunktionsstörungen müssen eigenständige Auswirkungen zeigen ohne wesentliche Überschneidung anderer Bereiche.

Fehlende belastbare Messwerte stellen häufige Schwachstellen dar – reine Diagnosen ohne Befundunterstützung genügen selten als Nachweis ausreichender Funktionseinschränkung.

Ebenso scheitern Anträge oft daran, dass psychische Belastungsverläufe stabil bleiben statt sich verschlechtern bzw., Behandlungslücken bestehen.

Ein strukturierter Verlaufsbericht inklusive Datumangaben zu Rezidiven erhöht die Erfolgschancen deutlich.

Praxisbeispiel aus dem urteil zur bewertung verschiedener gesundheitsbereiche

Im konkreten Fall zeigte die Klägerin mittelgradige Bewegungseinschränkungen an Hals- sowie Lendenwirbelsäule; hierfür bewertete das Gericht den Rumpfbereich mit 30 Punkten als zutreffend.

Psychische Beeinträchtigungen erhielten entsprechend dem Langzeitverlauf einen Wert von 20 Punkten.

Der Magen-Darm-Komplex blieb leicht betroffen .

Weitere Bereiche wie Schultergelenke, Hände, Hüfte und Knie erreichten keine relevanten Grenzwerte für zusätzliche Punktzahlen.

Auch das Gangbild war unauffällig.

Insgesamt ergab dies einen Gesamt-GdB von 40 Punkten gemäß Versorgungsmethoden-Grundsätzen.

Handlungsempfehlung für betroffene zur vorbereitung eines erfolgreichen antrags

Sammeln Sie umfassende Befunde einschließlich konkreter Messdaten etwa aus MRT-Untersuchungen oder funktionellen Tests.

Dokumentieren Sie Therapieverläufe detailliert ebenso Alltagsausfälle anhand anschaulicher Beispiele etwa Schwierigkeiten beim Treppensteigen, Heben schwerer Gegenstände oder Konzentrationsproblemen.

Halten Sie Rezidive zeitlich genau fest.

Prüfen Sie sorgfältig mögliche Überschneidungen verschiedener Gesundheitsbereiche.

Zeigen Sie eigenständige Auswirkungen klar auf.

Richten Sie Ihre Argumentation konsequent nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen aus.

Diese systematische Vorbereitung unterstützt Gerichte dabei, das Ausmaß Ihrer gesundheitlichen Einschränkung nachvollziehbar einzuschätzen.

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