Ein Gericht in der Nähe von Wien hat eine Anordnung zur Errichtung einer Lärmschutzwand erlassen, nachdem sich ein Nachbar über nächtliche Froschlaute beschwert hatte. Das Urteil sieht zudem vor, dass der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten trägt und kündigte Berufung an.
Gerichtsbeschluss verpflichtet errichtung einer lärmschutzwand zum schutz des nachbarn
Das zuständige Gericht entschied, dass der Beklagte eine Lärmschutzwand errichten oder alternative Maßnahmen treffen muss, um den Schlaf seines Nachbarn nicht weiter zu beeinträchtigen. Die Entscheidung basiert auf einem Gutachten, das die Lautstärke der Froschkonzerte als erheblich einstufte. Dabei wurde festgestellt, dass die nächtlichen Quakgeräusche zeitweise sogar lauter waren als vorbeifahrende Güterzüge. Obwohl Naturgeräusche wie Froschlaute grundsätzlich als hinzunehmend gelten, überschritt das Ausmaß hier das zumutbare Maß für den betroffenen Anwohner.
Die Verpflichtung zur Errichtung einer Lärmschutzwand stellt eine ungewöhnliche Maßnahme dar und verdeutlicht die besondere Belastungssituation vor Ort. Neben baulichen Veränderungen kann auch über andere technische oder organisatorische Lösungen diskutiert werden, um den Geräuschpegel zu reduzieren. Der Beklagte wurde außerdem dazu verurteilt, sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese belaufen sich laut seiner eigenen Einschätzung auf bis zu 30 000 Euro.
Der Betroffene kündigte bereits an, gegen das Urteil Berufung einzulegen und damit weitere rechtliche Schritte einzuleiten. Die Entscheidung zeigt exemplarisch die Herausforderungen im Umgang mit natürlichen Geräuschquellen in dicht besiedelten Gebieten sowie deren Auswirkungen auf das Zusammenleben von Nachbarn.
Gutachten bestätigt froschlaute lauter als güterzüge – naturgeräusche im fokus
Ein zentrales Element des Urteils war ein vom Gericht eingeholtes Gutachten zur Lautstärke der Froschkonzerte am Wohnort des Klägers nahe Wien. Dieses bestätigte eindrücklich: Die Quakgeräusche überschreiten zeitweise sogar den Pegel vorbeifahrender Güterzüge deutlich – ein Befund mit erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Zumutbarkeit.
Naturgeräusche wie Vogelgesang oder eben Froschlärm gelten üblicherweise als akzeptable Begleiterscheinungen im Freilandbereich und sind rechtlich meist geduldet. Im konkreten Fall jedoch führte die außergewöhnliche Intensität und Dauerhaftigkeit des Quakens dazu, dass es nicht mehr tolerierbar erschien und somit eine Belästigung darstellte.
Analyse der messwerte bestätigt außergewöhnliche laustärke
Das Gutachten analysierte verschiedene Messpunkte sowie Zeiträume während der Nachtstunden und dokumentierte wiederholt Spitzenwerte bei Dezibelzahlen oberhalb jener von Zugdurchfahrten auf benachbarten Gleisen. Diese Erkenntnisse untermauerten maßgeblich die gerichtliche Bewertung hinsichtlich eines Eingriffs- bzw. Schutzbedarfs zugunsten des klagenden Nachbarn.
Die Situation wirft Fragen zum Umgang mit natürlichen Schallquellen in urbanen Randlagen auf sowie zur Abwägung zwischen Naturschutzaspekten und dem Schutz menschlicher Ruhebedürfnisse im Wohnumfeld – Themenfelder mit wachsender Relevanz angesichts zunehmender Bebauungsdichte auch außerhalb großer Städte wie Wien oder anderen Ballungsräumen Österreichs insgesamt.