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Anspruch auf arbeitslosengeld i, bürgergeld und sozialhilfe in deutschland: regeln für deutsche und eu-bürger

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Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung, des Bürgergelds und der Sozialhilfe unterscheiden sich grundlegend in Anspruchsvoraussetzungen und Finanzierung. Während Arbeitnehmer mit ausreichender Beitragszeit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, richtet sich das Bürgergeld an erwerbsfähige Hilfebedürftige mit rechtmäßigem Aufenthalt. EU-Bürger unterliegen dabei besonderen Regelungen.

Grundlagen zu arbeitslosengeld i und bürgergeld nach sgb ii

Das Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 30 Monate mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese sogenannte Anwartschaftszeit muss nicht durchgehend erfüllt sein. ALG I wird aus Beiträgen von Versicherten sowie Arbeitgebern finanziert und dient dem Einkommensersatz bei Erwerbslosigkeit.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt oder deren Anspruch ausgelaufen ist, kann unter bestimmten Bedingungen Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten. Dieses richtet sich an Personen, die erwerbsfähig sind – das heißt theoretisch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können – hilfebedürftig sind, weil Einkommen oder Vermögen den Lebensunterhalt nicht decken, sowie rechtmäßig in Deutschland leben.

Das Bürgergeld kann sowohl als Grundsicherung nach Jobverlust als auch ergänzend gezahlt werden, wenn das eigene Einkommen zu niedrig ist . Im Gegensatz zum ALG I stammt es aus allgemeinen Steuermitteln statt aus Versicherungsbeiträgen.

Für EU-Bürger gelten besondere Einschränkungen beim Zugang zum Bürgergeld. So besteht in den ersten drei Monaten nach Einreise kein Anspruch auf diese Leistung. Auch ein bloßer Aufenthalt zur Arbeitssuche berechtigt grundsätzlich nicht zum Bezug von Bürgergeld. Entscheidend ist zudem ein bestehendes Aufenthaltsrecht als Beschäftigte oder Selbstständige; ohne dieses entfällt der Leistungsanspruch.

Nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt erwerben EU-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU; ab diesem Zeitpunkt entfällt der Leistungsausschluss für das Bürgergeld grundsätzlich.

Unterschiede zwischen sozialversicherungsleistungen und sozialleistungen

Sozialversicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Renten- oder Krankengeld basieren auf einem Versicherungssystem: Sie werden durch Beiträge von Versicherten sowie Arbeitgebern finanziert und richten sich an Personen mit vorheriger Beschäftigung beziehungsweise Versicherungspflicht.

Demgegenüber stehen Sozialleistungen wie das Bürgergeld , die Sozialhilfe oder Wohngeld. Diese Leistungen stammen aus allgemeinen Steuermitteln des Staates und dienen vor allem Menschen ohne ausreichende eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Sozialhilfe wird insbesondere dann relevant, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt aber keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist – etwa bei dauerhaft erwerbsunfähigen Personen –, die keinen Anspruch mehr auf andere Leistungen haben.

Im Fall von EU-Bürgern führt dies zu komplexen Situationen: Wer wegen fehlendem Aufenthaltsrecht keinen Zugang zum Bürgergeld hat, erhält meist keine reguläre Sozialhilfe sondern nur kurzfristige Notfallhilfen gemäß § 23 SGB XII etwa zur Überbrückung akuter Notlagen oder Rückkehrhilfen ins Heimatland.

Diese Unterscheidung zwischen Versicherungs- und Steuerfinanzierung prägt maßgeblich den Zugang zu sozialen Sicherungssystemen in Deutschland – insbesondere im Kontext grenzüberschreitender Mobilität innerhalb Europas.

Leistungsausschlüsse für eu-bürger beim bürgergeld

EU-Bürgerinnen und -Bürger unterliegen beim Bezug von Bürgergeldern speziellen Einschränkungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB II:

In den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts besteht kein Anspruch auf Leistungen des SGB II unabhängig vom Status ihrer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Arbeitssuche im Bundesgebiet. Auch wer ausschließlich wegen Arbeitssuche eingereist ist hat keinen Leistungsanspruch während dieser Zeitspanne.

Darüber hinaus entfällt der Anspruch bei fehlendem Aufenthaltsrecht als Beschäftigte/r oder Selbstständige/r beziehungsweise wenn dieses Recht bereits erloschen ist – beispielsweise durch Aufgabe einer Tätigkeit ohne erneute Anmeldung einer neuen Beschäftigung innerhalb kurzer Frist.

Ausnahmen bestehen jedoch bei Vorliegen eines gültigen Aufenthaltsrechts aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sowie Krankheit oder Schwangerschaft; hier bleibt der Leistungsanspruch erhalten ebenso wie für Familienangehörige solcher Berechtigter während ihres gemeinsamen Aufenthaltes in Deutschland.

Nach fünf Jahren ununterbrochenem rechtmäßigen Aufenthalt erwerben EU-Bewohner ein Daueraufenthaltsrecht . Ab diesem Zeitpunkt gilt kein Ausschluss mehr bezüglich des Zugangs zum Bürgergeld; sie sind deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt was diesen Aspekt betrifft.

Beispielhafte gerichtliche entscheidung zur anspruchsberechtigung

Ein Urteil des Bundessozialgerichts verdeutlicht die praktische Anwendung dieser Regelungen: Ein EU-Bewerber war monatlich zehn Stunden gegen Entgelt von rund hundert Euro tätig gewesen . Das Gericht bewertete diese Tätigkeit als unwesentlich sowie untergeordnet gegenüber anderen Lebensumständen seinerseits.

Dadurch wurde ihm kein Arbeitnehmerstatus zugesprochen; folglich bestand weder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht noch ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Bürgergeldern.

Dieses Urteil zeigt exemplarisch Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung im Hinblick auf soziale Absicherungsmöglichkeiten europäischer Staatsbürger außerhalb ihrer Heimatländer.

Zusammenfassung relevanter regelungen für arbeitnehmerinnen and arbeitnehmer sowie eu-bewohner

Arbeitslose Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer müssen innerhalb eines Zeitraums von dreißig Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein um einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen zu können.

Das sogenannte Anwartschaftsprinzip stellt sicher dass nur tatsächlich beitragspflichtig Versicherte finanzielle Unterstützung erhalten.

Bürgergelder hingegen stehen grundsätzlich allen erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen offen welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt legal in Deutschland haben.

Sie dienen sowohl dem Ersatz verlorener Einnahmen als auch ergänzend zur Aufstockung niedriger Löhne .

Für europäische Unionsbürger gelten jedoch spezielle Einschränkungen:

  • In den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes besteht generell kein Leistungszugang,
  • ein reines Sucherhalten eines Arbeitsplatzes reicht ebenfalls nicht,
  • und es bedarf eines bestehenden bzw., sofern vorhandenem Daueraufenthaltstitels um Ansprüche geltend machen zu können.

Bei Wegfall aller Voraussetzungen verbleiben lediglich begrenzte Nothilfen gemäss § 23 SGB XII welche kurzfristig existenzielle Bedarfe abdecken sollen.

Diese differenzierten Vorschriften spiegeln komplexe Schnittstellen zwischen nationaler Gesetzgebung deutscher Sozialsysteme sowie europäischen Freizügigkeitsrechten wider.

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