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Hohe hürden für erwerbsminderungsrente trotz schwerbehinderung und gehbehinderung in hamburg

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Die Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg verdeutlicht, wie schwierig es ist, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten – selbst bei anerkanntem Grad der Behinderung und erheblicher Gehbehinderung. Der Fall einer Betroffenen zeigt die komplexen medizinischen und rechtlichen Anforderungen.

Anspruch auf erwerbsminderungsrente trotz schwerbehinderung: fallbeschreibung aus hamburg

Die Klägerin war versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt als Küchenhilfe. Seit August 2015 war sie krankgeschrieben; am 11. Januar 2016 beantragte sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im März 2021 wurde ihr ein Grad der Behinderung von 50 sowie das Merkzeichen G für erhebliche Gehbehinderung anerkannt – aufgrund operativer Versteifungen an Wirbelsäulenabschnitten und eines chronifizierten Schmerzsyndroms.

Sie begründete ihren Antrag mit langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen seit einer Operation an Kopf, Rücken und Beinen im Jahr 1986. Trotz dieser Vorgeschichte lehnte die Rentenversicherung den Anspruch ab.

Im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation im Januar/Februar 2016 stellte der Entlassungsbericht lumbale Bandscheibenschäden mit Radikulopathie fest sowie weitere funktionelle Implantate. Die Klinik attestierte zwar Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Entlassung, sah aber eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben.

Diese Einschätzung führte dazu, dass kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestand. Die Einschränkungen wurden qualitativ bewertet: Die Klägerin sollte bückende oder kniende Tätigkeiten vermeiden sowie mittelschwere bis schwere Lasten nicht tragen oder Überkopfarbeiten unterlassen.

Medizinische gutachten und widerspruchsverfahren zur leistungsfähigkeit

Die Rentenversicherung beauftragte einen Facharzt für Radiologie zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit; auch dieser bestätigte eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden oder mehr als möglich. Weitere Befundberichte behandelnder Ärzte wurden eingeholt; die Entscheidung blieb negativ bezüglich Erwerbsminderung.

Die Klägerin legte Widerspruch ein mit dem Hinweis auf starke Schmerzen in Wirbelsäule und linkem Bein sowie Einnahme starker Schmerzmittel zur Schmerzlinderung. Daraufhin holte die Rentenkasse zusätzliche Gutachten ein: Ein Facharzt für Chirurgie diagnostizierte Spinalkanalstenose mit muskulären Defiziten sowie chronische Schmerzstörung, erkannte jedoch keine ausreichende Einschränkung zur Minderung der täglichen Arbeitszeit.

Der Gutachter äußerte Zweifel an der Mitarbeit der Klägerin während Untersuchungen und bezweifelte deren Angaben zu Bewegungseinschränkungen: „Die zumutbare Gehstrecke sei nicht beeinträchtigt.“ Er bewertete ihre Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten bei wechselndem Rhythmus aus Gehen, Stehen und Sitzen ohne wirbelsäulenbelastende Arbeiten über mindestens sechs Stunden täglich als gegeben – inklusive mehrfacher Fußwege von mehr als 500 Metern innerhalb kurzer Zeiträume.

Trotz dieser Ablehnung klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht erfolgreich; dort wurde ein weiterer Facharzt bestellt, welcher neben Bandscheibenschaden auch Missbrauch opiathaltiger Schmerzmittel feststellte. Dieser attestierte volle Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden regelmäßiger Arbeitstauglichkeit pro Tag aufgrund fehlender Wege- und Leistungskompetenz infolge psychischer Hemmnisse gegenüber Arbeitstätigkeit.

Entscheidung des landessozialgerichts hamburg im berufungsverfahren

Nach Berufung durch die Deutsche Rentenversicherung hob das Landessozialgericht Hamburg das Urteil des Sozialgerichts auf Grundlage eines orthopädischen Gutachtens wieder auf. Der Orthopäde bestätigte zwar diverse gesundheitliche Störungen wie Nackenschmerzen durch Fehlstatik nach Versteifungsoperationen an Brust- und Lendenwirbelsäule; diese führten jedoch nicht zu relevanten Schmerzen oder wesentlichen Bewegungseinschränkungen oberer Gliedmaßen beziehungsweise Muskelspannungsstörungen im Halswirbelbereich.

Das Gericht betonte den objektiven Nachweisanspruch beim Antragsteller hinsichtlich Funktionsbeeinträchtigungen: „Zweifel am Ausmaß der geklagten Funktionseinschränkungen“, hervorgerufen durch inkonsistentes Verhalten während Untersuchungen , gingen zulasten der Klägerin aus.

Dabei spielten Feststellungen des Versorgungsamtes zum Grad der Behinderung keine Rolle für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gemäß Urteilsausführung des Landessozialgerichts Hamburg . Das Gericht verneinte somit einen Anspruch trotz bestehender Schwerbehinderteneigenschaft mit Merkzeichen G wegen fehlendem Nachweis einer zeitlich relevanten Minde­rung ihrer täglichen Arbeitsleistung unter sechs Stunden pro Tag.

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