Viele Hinterbliebene erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, doch über 538 000 Betroffene bekommen keine Zahlung, weil ihr eigenes Einkommen die Rente auf null kürzt. Besonders häufig stellt sich die Frage, ob Vermögen aus einer Erbschaft – etwa Immobilien oder Aktiendepots – als Einkommen gilt und somit die Rentenzahlung beeinflusst.
Grundlagen zur anrechnung von vermögen bei der hinterbliebenenrente
Das Sozialgesetzbuch IV regelt genau, welche Einkünfte bei der Deutschen Rentenversicherung angerechnet werden. Eine Erbschaft zählt grundsätzlich nicht als Einkommen. Dabei handelt es sich um einen Vermögensübergang vom Verstorbenen auf den Erben, der bei der Berechnung der Witwen- oder Witwerrente unberücksichtigt bleibt. Das bedeutet: Der reine Nachlass wie ein geerbtes Haus oder Wertpapiere führt nicht automatisch zu einer Kürzung.
Anders verhält es sich jedoch mit den daraus erzielten Einnahmen. Sobald das geerbte Vermögen genutzt wird und daraus Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen oder Gewinne aus dem Verkauf entstehen, gelten diese Beträge als eigenes Einkommen des Hinterbliebenen. Diese Einkünfte sind anrechnungsfähig und können die Rente mindern.
Auch wenn ein Vertrag des Verstorbenen unverändert fortgeführt wird – zum Beispiel eine Mietvereinbarung –, fließen die daraus resultierenden Einnahmen dem Erben zu und zählen somit zum anrechenbaren Einkommen.
Unterschiede zwischen altem und neuem recht bei rentenanrechnung
Für Hinterbliebene gelten unterschiedliche Regelungen je nach Geburtsjahrgang sowie Zeitpunkt der Eheschließung. Wer vor dem 1. Januar 2002 verheiratet war und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, profitiert vom sogenannten Altrecht . In diesem Fall bleiben reine Vermögenseinkünfte vollständig von einer Anrechnung ausgeschlossen.
Hinterbliebene jüngerer Jahrgänge unterliegen hingegen dem neuen Recht . Hier müssen sämtliche Einkünfte aus Vermögen oberhalb eines festgelegten Freibetrags berücksichtigt werden.
Der Freibetrag für das Jahr 2025 beträgt monatlich 1 076,86 Euro für Witwen- oder Witwerrenten ohne Kinderberechtigung. Dieser Wert ergibt sich aus einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro, multipliziert mit einem Faktor von 26,4 .
Für jedes kindergeldberechtigte Waisenrenten-Kind erhöht sich dieser Betrag um das 5,6-Fache des Rentenwerts beziehungsweise um weitere 228,42 Euro monatlich.
Berechnungsmethoden der deutschen rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt zunächst aus den Brutto-Einkünften ein pauschales Netto-Einkommen für den Hinterbliebenenhaushalt. Von diesem Betrag wird dann der geltende Freibetrag abgezogen.
Von dem verbleibenden Betrag werden anschließend 40 Prozent angerechnet; diese Summe kürzt direkt die Höhe der Hinterbliebenenrente.
Liegt das eigene Einkommen unterhalb des Freibetrags bleibt die Rente unverändert bestehen; überschreitet es diesen Wert jedoch dauerhaft oder temporär und steigt über diesen Schwellenwert hinaus an, fallen teilweise bis vollständige Ruhenszeiten für die Zahlungssumme möglich sind.
Sinkt das Einkommen später wieder ab, kann eine Nachzahlung erfolgen beziehungsweise bereits gekürzte Beträge rückwirkend ausgeglichen werden.
Meldepflichtige einkommensänderungen sowie fristen beachten
Hinterbliebene sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Einkommensverhältnisse innerhalb eines Monats mitzuteilen . Dazu gehören Kontoauszüge ebenso wie Steuerbescheide oder Mietverträge als Nachweise gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Es ist wichtig zur korrekten Berechnung bzw. Anpassung ihrer Leistungen im Zeitverlauf.
Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert Rückforderungen bereits gezahlter Beträge inklusive Verzugszinsen. In schwereren Fällen drohen zudem Ordnungswidrigkeitsverfahren, was finanzielle Nachteile zusätzlich verschärfen kann.
Eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen empfiehlt sich daher dringend, um jederzeit Auskünfte gegenüber Behörden schnell erteilen zu können.
Steuerliche aspekte beim empfang von erbvermögen berücksichtigen
Erbschaften lösen nur dann Steuerpflicht aus, wenn persönliche Freibeträge überschritten werden. Ehegatten sowie Kinder profitieren dabei zusätzlich von Versorgungsfreibeträgen gemäß § 17 ErbStG.
Diese Freibeträge verringern sich allerdings automatisch, sobald steuerfreie Versorgungsbezüge wie gesetzliche Hinterbliebenenrenten bezogen werden. Die Kürzung erfolgt durch Bewertungsgesetzgebung; dadurch kann insbesondere bei größeren Summenkombination erhebliche Steuerlast entstehen.
Es empfiehlt sich deshalb frühzeitige Beratung durch Fachleute, um unerwartete Steuernachzahlungen möglichst zu vermeiden.
Praxisbeispiel: verkauf einer geerbten immobilie im jahr 2025
Eine Witwe verkauft im September 2025 ein geerbtes Haus zum Preis von 600 000 Euro. Die Spekulationsfrist wurde eingehalten, da das Objekt länger als zehn Jahre in Familienbesitz war; somit ist ein Gewinn in Höhe von rund 100 000 Euro einkommensteuerfrei.
Trotzdem zählen diese Gewinne laut neuem Recht als Vermögenseinkünfte mit Auswirkungen auf ihre Rente. Der Gewinn wird gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt gerechnet. Nach Abzug des monatlichen Freibetrags ruht ihre Rente voraussichtlich vollständig über diesen Zeitraum hinweg.
Wird dagegen keine Spekulationsfrist eingehalten, fällt zusätzlich noch reguläre Einkommensteuer an; dies hat aber keinen Einfluss auf mögliche Kürzungen seitens Deutscher Rentenversicherung bezüglich hinterlassener Leistungen.
Empfehlungen für hinterbliebene beim umgang mit erbvermögen
Vor größeren Verkäufen sollte unbedingt geprüft werden, welche Folgen dies konkret für laufende Zahlungen hat. Es lohnt sich vorhandene Freibeträge optimal auszunutzen, indem Einnahmen zeitlich gestreckt bzw. in wertstabile, aber wenig ertragsbringende Anlageformen investiert werden können.
Nach Bescheidzustellung empfiehlt es sich fachkundige Beratung durch unabhängige Rentnerberaterinnen bzw. Fachanwälte einzuholen, da häufig Rechenfehler entdeckt wurden, welche finanzielle Vorteile bringen können. Alle Belege sollten mindestens zehn Jahre lang archiviert bleiben, damit Rückfragen schnell beantwortet sind, sowohl seitens Deutscher Rentenversicherung als auch Finanzamt problemlos bearbeitet werden können.