Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied am 17. Juli 2014, dass Menschen mit Behinderung verpflichtet sind, eine Herabsetzung ihres Grades der Behinderung unter 30 unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Im Mittelpunkt stand ein Fall, in dem ein Arbeitnehmer diese Mitteilungspflicht nicht erfüllte und dadurch seinen besonderen Kündigungsschutz verlor.
Rechtliche grundlagen zur gleichstellung schwerbehinderter menschen
Die Gleichstellung schwerbehinderter Menschen ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt und kann von der Bundesagentur für Arbeit ausgesprochen werden, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 30 vorliegt und ohne Nachteilsausgleiche die Arbeitsplatzsicherung oder Stellensuche erheblich erschwert wäre. Diese Regelung dient dazu, Personen einen besonderen Schutz zu gewähren, auch wenn sie formal nicht als schwerbehindert gelten.
Im konkreten Fall war der Kläger über viele Jahre hinweg als gleichgestellt anerkannt worden und genoss somit den besonderen Kündigungsschutz sowie weitere Nachteilsausgleiche am Arbeitsplatz. Die Gleichstellung wirkt zunächst fort, bis sie widerrufen oder zurückgenommen wird . Dabei gilt eine dreimonatige Übergangsfrist nach Wirksamwerden des Widerrufs.
Die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet Betroffene dazu, Änderungen ihrer Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen – hierzu zählt auch die Herabsetzung des GdB unter die Schwelle von 30 Punkten.
Fallbeschreibung: herabsetzung des gdb und folgen für den kündigungsschutz
Im vorliegenden Verfahren stellte das Versorgungsamt bei einer Nachprüfung fest, dass der GdB des Klägers nur noch bei 20 lag – damit entfiel die materielle Voraussetzung für seine Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch gemäß § 151 SGB IX.
Trotz ausdrücklicher Verpflichtung aus dem ursprünglichen Bescheid sowie allgemeiner Mitwirkungspflichten unterließ es der Kläger jedoch, diese Änderung an die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Sieben Jahre später beantragte sein Arbeitgeber beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen sexueller Übergriffe gegen den Kläger.
Da das System den Kläger weiterhin als gleichgestellt führte, forderte der Arbeitgeber zunächst ein Negativattest an – eine Bescheinigung darüber, dass kein besonderer Kündigungsschutz mehr besteht .
Nach einem Widerspruch änderte das Integrationsamt seine Entscheidung schließlich ab und stimmte der fristlosen Kündigung zu.
Vor dem Verwaltungsgericht Ansbach verteidigte sich der Kläger mit Verweis auf § 199 Abs. 3 SGB IX , wonach er bis zum Ende besonderer Regelungen weiterhin als Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden könne.
Die Richter werteten dieses Verhalten jedoch als Rechtsmissbrauch: „Durch das Verschweigen seiner GdB-Herabsetzung habe er verhindert, dass die Bundesagentur für Arbeit seine Gleichstellung widerrufen konnte – so sei ihm unrechtmäßig Schutz gewährt worden.“
Rechtsfolgen bei wegfall des kündigungsschutzes durch gdb-herabsetzung
Formell besteht eine Gleichstellung zwar bis zum Widerruf oder zur Rücknahme weiter , doch wird dieser erst drei Kalendermonate nach Bekanntgabe wirksam – eine Schonfrist also –, welche im Streitfall bereits abgelaufen war.
Ohne wirksame Gleichstellung greift folglich kein besonderer Kündigungsschutz mehr gemäß § 168 SGB IX; in diesem Fall muss daher das Integrationsamt vom Arbeitgeber nicht mehr beteiligt werden.
§ 199 SGB IX regelt abschließend:
„Schwerbehinderte Menschen verlieren ihren Schutz drei Monate nach unanfechtbarer Herabsetzung ihres GdB auf unter fünfzig Punkte; gleichgestellte behinderte Menschen verlieren ihn sofort mit Widerruf oder Rücknahme durch die Bundesagentur für Arbeit – auch hier gilt dieselbe dreimonatige Übergangsfrist zur Rechtskraft dieser Entscheidung.“
Diese Vorschriften wurden seit dem Inkrafttreten am ersten Januar zweitausendachtzehn aktualisiert; maßgeblich sind heute §§ 151, 168, 173 sowie 199 SGB IX.
Der Fall verdeutlicht eindrücklich: Wer eine Gleichstellung besitzt, muss jede Änderung seines Grades unverzüglich melden . Andernfalls droht Verlust wichtiger Rechte wie etwa eines besonderen Kündigungsschutzes trotz formaler Weitergeltung einer Gleichstellungsbescheinigung über längere Zeiträume hinweg.