Die Umweltminister der Europäischen Union haben am 17. Juni 2025 eine gemeinsame Position zur neuen Verordnung über das Lebensende von Fahrzeugen verabschiedet. Diese Regelung betrifft insbesondere Rentnerinnen und Rentner sowie Sozialleistungsbeziehende, da ältere gebrauchte Pkw künftig nur noch mit zusätzlichen Nachweisen verkauft werden dürfen.
Hintergrund und zielsetzung der neuen Elv-Verordnung
Die neue Verordnung zum Lebensende von Fahrzeugen ersetzt zwei bisherige Richtlinien: die Altfahrzeug-Richtlinie von 2000 und die 3R-Typgenehmigungsrichtlinie von 2005. Ziel ist es, ein einheitliches Regelwerk zu schaffen, das den Umgang mit ausgedienten Fahrzeugen europaweit harmonisiert. Jährlich erreichen etwa 6,5 Millionen Fahrzeuge in der EU ihr Lebensende. Dabei fallen große Mengen an Kunststoffen, Metallen und Elektronik an, die bislang unzureichend recycelt werden.
Im Rahmen des europäischen Green Deal soll die Verordnung dazu beitragen, Rohstoffe im Wirtschaftskreislauf zu halten und den Export von Schrottfahrzeugen in Drittstaaten einzudämmen. Ein mehrstufiger Kriterienkatalog wird künftig darüber entscheiden, ob ein Fahrzeug als „irreparabel“ gilt – also als Abfall eingestuft wird. Die Einstufung bleibt zwar Aufgabe der Mitgliedstaaten, muss jedoch unionsweit einheitlich angewandt werden.
Diese Maßnahme zielt darauf ab, Umweltbelastungen durch nicht fachgerecht entsorgte Fahrzeuge zu reduzieren und gleichzeitig den Gebrauchtwagenmarkt transparenter zu gestalten. Durch strengere Vorgaben sollen zudem Manipulationen bei Zulassungs- oder Recyclingprozessen verhindert werden.
Nachweispflichten bei eigentumswechseln im gebrauchthandel
Ein zentraler Bestandteil der neuen Verordnung ist die Nachweispflicht vor jedem Besitzerwechsel eines Fahrzeugs innerhalb der EU. Sowohl Privatpersonen als auch Händler müssen künftig belegen können, dass das verkaufte Auto kein End-of-Life-Fahrzeug ist. Als Nachweis gelten entweder ein aktueller TÜV-Bericht oder ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen – letzteres kann kostenintensiv sein.
Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch für Verkäufe über digitale Plattformen wie Online-Marktplätze oder Apps für Gebrauchtwagenhandel. Lediglich reine Offline-Geschäfte zwischen Privatpersonen ohne Internetanzeige bleiben ausgenommen; diese stellen allerdings nur noch einen Nischenfall dar.
Selbst wenn Fahrzeuge klassisch per Zettel hinter der Windschutzscheibe verkauft werden, verlangen die Brüsseler Regeln eine gültige Hauptuntersuchung beziehungsweise einen entsprechenden Fachnachweis zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs vor dem Verkauf.
Ohne diesen Nachweis kann das Auto offiziell als irreparabel eingestuft werden – was weitreichende Folgen hat: Es darf dann nicht mehr privat weiterverkauft werden und muss umgehend einer zugelassenen Verwertungsanlage zugeführt werden.
Konsequenzen bei irreparabilität und pflichten für fahrzeughalter
Artikel 26 des Entwurfs verpflichtet Halter dazu, Fahrzeuge mit dem Status „irreparabel“ unverzüglich in eine zertifizierte Verschrottungsanlage zu bringen. Anschließend müssen sie gegenüber der Zulassungsbehörde eine Verschrottungsbescheinigung vorlegen.
Diese Vorschrift soll verhindern, dass funktionsuntüchtige Autos jahrelang auf privaten Grundstücken lagern oder illegal ins Ausland exportiert werden – insbesondere in Länder außerhalb Europas ohne ausreichenden Umweltschutz bei Entsorgungsvorgängen.
Für Halter bedeutet dies erhöhte Verantwortung beim Verkauf älterer Autos: Sie müssen sicherstellen können, dass ihr Wagen verkehrssicher ist oder andernfalls direkt verschrottet wird. Andernfalls drohen Bußgelder oder andere Sanktionen durch Behörden aufgrund fehlender Einhaltung gesetzlicher Vorgaben zum Umgang mit End-of-Life-Fahrzeugen .
Der Gesetzgeber will so ökologische Risiken minimieren sowie Schwarzhandel mit Schrottfahrzeugen eindämmen – zugleich entstehen aber zusätzliche bürokratische Hürden für private Verkäufer ebenso wie gewerbliche Händler im Gebrauchtwagenmarkt innerhalb Europas.
Wirtschaftliche folgen für gebrauchthändler und kritikpunkte
Durch die Einführung verpflichtender Gutachten steigen Kosten beim Verkauf älterer Fahrzeuge deutlich an: Neben dem Sachverständigengutachten sind häufig Reparaturen notwendig, um den Wagen überhaupt als „nicht ELV“ deklarieren zu können. Wer zudem Exportgeschäfte tätigt, benötigt zusätzlich eine Bestätigung über Straßentauglichkeit vom letzten Zulassungsstaat. Ohne diese Dokumente dürfen Fahrzeuge nicht mehr zollrechtlich abgefertigt bzw. ausgeführt werden.
Der ADAC kritisiert diese Maßnahmen scharf: Er sieht darin einen unverhältnismäßigen Eingriff ins Eigentumsrecht. Zudem warnt er vor einer Wertminderung älterer Autos, falls Halter ihre Verkehrstauglichkeit nicht ausreichend nachweisen können.
Auch Bayerns Verkehrsminister Christian Bernreiter hält die Nachweispflicht für unzumutbar: Sie führe lediglich zur Bürokratieausweitung, schaffe aber keinen echten Mehrwert.
Demgegenüber betonen Kommission und Rat, dass jährlich Tausende Schrottfahrzeuge mit gefälschten Papieren außer Landes gebracht würden. Die neue Verordnung verknüpfe deshalb digital Zulassungs-, Recycling- sowie Zollsysteme miteinander. So entstehe ein geschlossener Datenstrom vom Hersteller bis zur endgültigen Verschrottung.
Zudem soll durch den verpflichtenden „Circularity Vehicle Passport“ sichergestellt sein, dass Materialien wie Kunststoffe oder seltene Erden zurückgewonnen und wiederverwendet werden können.
Zeitplan bis inkrafttreten und weitere schritte im legislativen prozess
Nach Beschlussfassung durch den Rat stehen nun Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Parlament sowie Rat an. Die federführenden Ausschüsse ENVI sowie IMCO haben ihren Bericht Anfang Juli genehmigt; eine Plenarabstimmung im Parlament ist während der Sitzungswoche vom 8.–11. September 2025 vorgesehen.
Sollten sich Parlament und Rat bis Ende des Jahres auf einen Kompromiss einigen, könnte die neue ELV-Verordnung Anfang 2026 in Kraft treten. Danach hätten alle Mitgliedstaaten zwölf Monate Zeit zur Umsetzung ihrer nationalen Rechtsvorschriften gemäß dieser Regelungen.
Millionen Fahrzeughalter müssten sich damit spätestens ab Mitte 2027 auf strengere Pflichten beim nächsten Autoverkauf einstellen: Technische Nachweise wären zwingend erforderlich; digitale Papiere müssten bereitgestellt; mögliche Entsorgungsverpflichtungen eingehalten sein.
Dieser Zeitplan zeigt deutlich, wie schnell umfassendere Veränderungen im europäischen Gebrauchtwagenmarkt bevorstehen — sowohl hinsichtlich Umweltschutz als auch Verbraucherschutz.