Die dritte Zahlungsdienstrichtlinie der Europäischen Union, kurz PSD3, tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft und modernisiert die Regelungen für Zahlungsdienste innerhalb der EU. Gleichzeitig wird mit der Payment Services Regulation eine einheitliche Struktur zur Umsetzung dieser Vorschriften geschaffen, was insbesondere bei Rentenzahlungen zu neuen Herausforderungen führen kann.
Die wichtigsten änderungen durch psd3 und die rolle der payment services regulation
Mit dem Inkrafttreten von PSD3 werden bestehende Regeln für Geldtransfers in Europa umfassend aktualisiert. Ziel ist es, Zahlungen schneller und sicherer zu gestalten sowie den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr innerhalb des europäischen Binnenmarktes zu vereinfachen. Die Richtlinie betrifft alle Arten von Zahlungsdiensten, darunter Überweisungen, Lastschriften oder Kartenzahlungen.
Parallel dazu wird die Payment Services Regulation eingeführt, um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Diese Verordnung schafft einen verbindlichen Rahmen für Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister zur Umsetzung von PSD3-Vorgaben.
Eine zentrale Neuerung betrifft die Ausweitung der IBAN-Prüfung auf sämtliche SEPA-Überweisungen – bisher war diese nur bei SEPA-Echtüberweisungen verpflichtend. Das bedeutet konkret: Jede Überweisung im SEPA-Raum muss künftig vor Ausführung auf Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Zahlungsempfänger geprüft werden.
Diese Maßnahme soll Fehler reduzieren sowie Betrugsversuche erschweren, bringt aber auch praktische Herausforderungen mit sich – besonders im Bereich regelmäßiger Zahlungen wie Gehalt oder Rente.
Auswirkungen der erweiterten iban-prüfung auf zahlungsempfänger und sender
Die erweiterte IBAN-Prüfung verlangt von empfangenden Banken eine aktive Rückmeldung an das sendende Institut vor Freigabe einer Zahlung. Dabei prüft das empfangende Finanzinstitut zunächst den Namen des Zahlungsempfängers hinsichtlich Vollständigkeit oder Übereinstimmung mit dem angegebenen Namen des Absenders.
Im Falle einer vollständigen Übereinstimmung erfolgt die Zahlung wie gewohnt ohne Verzögerung. Bei teilweiser Übereinstimmung muss zusätzlich der vollständige Name des Kontoinhabers übermittelt werden – hier liegt ein potenzielles Konfliktfeld verborgen: Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass eine Überweisung blockiert wird.
Beispielsweise reicht es nicht mehr aus, nur die korrekte IBAN anzugeben; auch Tippfehler im Namen können nun zum Stopp einer Transaktion führen. Ein Beispiel wäre statt „Nikolas“ fälschlicherweise „Nicola“ als Empfängernamen einzutragen – dann darf keine Auszahlung erfolgen.
Diese Regelung wirkt sich unmittelbar auf viele alltägliche Zahlvorgänge aus: Gehaltszahlungen ebenso wie Renteneingänge oder Sozialleistungen könnten betroffen sein, wenn Namensabweichungen auftreten oder unvollständig sind.
Herausforderungen durch doppelnamen und unterschiedliche namensschreibweisen
Ein weiteres Problemfeld entsteht durch unterschiedliche Schreibweisen von Vor- oder Doppelnamen bei Kundenkonten beziehungsweise Empfängerdatenbanken von Unternehmen oder Behörden. So kann etwa jemand offiziell unter „Kai Uwe Küsters“ geführt werden, aber üblicherweise nur „Kai Küsters“ verwendet werden – dies führt künftig möglicherweise zur Ablehnung einer Überweisung an den vermeintlich unvollständigen Namen ohne zweiten Vornamen.
Auch Firmennamen stellen häufige Stolpersteine dar: Ein Energieversorger könnte intern als „Ecopower Energy AG“ registriert sein; Kunden geben jedoch oft lediglich „Ecopower Energy“ als Empfängername an. In solchen Fällen erkennt das System nur eine teilweise Übereinstimmung zwischen Sender- und Empfängerdatenbankeintrag – was wiederum Nachfragen provozieren kann bevor Geld überwiesen wird.
Solche Diskrepanzen verlangen künftig erhöhte Aufmerksamkeit seitens aller Beteiligten sowie gegebenenfalls Anpassung vorhandener Datenbestände in Bankkontakten beziehungsweise Daueraufträgen vor dem Stichtag am 01. Oktober 2025.
Rechtlicher spielraum für banken bei teilweisen namensabweichungen
Der Europäischen Kommission sind diese praktischen Schwierigkeiten bewusst geworden; deshalb sieht PSD3 rechtlich Spielräume vor: Bei teilweiser Namensübereinstimmung dürfen Banken den vollständigen Namen des Zahlungsempfängers zurückmelden statt sofort abzulehnen.
Dadurch erhält der Zahler selbst Entscheidungsspielraum darüber, ob er seine Überweisung trotz kleiner Abweichung freigibt. Beispielsweise könnte man entscheiden, ob man tatsächlich an „Ecopower Energy AG“ zahlen möchte, obwohl man ursprünglich nur „Ecopower Energy“ angegeben hat.
Dieses Verfahren soll verhindern, dass berechtigte Zahlvorgänge unnötig blockiert werden. Dennoch bleibt es wichtig, möglichst genaue Angaben beim Verwendungszweck bzw. Empfängernamen zu machen, um Verzögerungen auszuschließen.
Empfehlenswertes verhalten bis zum inkrafttreten am 1 oktober 2025
Bis zum Starttermin verbleiben noch mehr als zwei Monate Zeit; Verbraucher sollten diese nutzen, um ihre regelmäßigen Ein- sowie Ausgänge sorgfältig zu überprüfen. Dazu zählen neben Gehaltseingängen auch Rentenzahlungen, Arbeitslosengeldbezüge sowie weitere Sozialleistungen wie Bürgergeld-Regelsätze oder Wohngeldzahlungen.
Ebenso gilt es eigene Daueraufträge etwa für Telefonrechnung, Stromversorgung, Miete oder Versicherungsprämien hinsichtlich korrekter Namensangaben abzugleichen. Eine frühzeitige Aktualisierung vermeidet spätere Probleme beim automatischen Abgleich nach PSD3-Regelwerk.
Bankkunden empfiehlt sich zudem Rücksprache mit ihrem Kreditinstitut bezüglich möglicher Anpassungsprozesse; Firmenkunden sollten ihre Buchhaltungssysteme prüfen lassen. Nur so lässt sich gewährleisten, dass künftige Transaktionen reibungslos abgewickelt werden können ohne unerwartete Blockaden aufgrund neuer Prüfmechanismen im europäischen Zahlungsverkehrssystem.