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Mehr hinterbliebene erhalten 2025 keine rente wegen nullrente der deutschen rentenversicherung

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Die Deutsche Rentenversicherung warnt, dass im Jahr 2025 rund 538 000 Witwer und Witwen trotz Anspruchs keine Hinterbliebenenrente erhalten werden. Ursache ist die sogenannte Nullrente, die durch Einkommensanrechnung bei der Witwen- und Witwerrente entsteht.

Grundlagen der nullrente bei hinterbliebenenrenten

Die Nullrente bezeichnet eine Situation, in der Hinterbliebene zwar einen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente haben, diese jedoch aufgrund ihres eigenen Einkommens vollständig gekürzt wird. Der auf Rentenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Peter Knöppel erklärt:
„Besonders betroffen sind Hinterbliebene mit eigenem, zu hohem Einkommen oder eigener Rente. Deshalb wird die Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung auf null gekürzt.“

Diese Kürzung erfolgt durch die Anrechnung des eigenen Einkommens auf den Anspruch aus der Hinterbliebenenversorgung. Trotz steigender Freibeträge kann das Gesamteinkommen inklusive Rentenerhöhungen dazu führen, dass sich die Zahlung immer weiter verringert oder ganz entfällt. Die Gefahr einer Nullrente steigt somit mit zunehmendem Einkommen.

Das eigene Einkommen umfasst dabei nicht nur Erwerbseinkommen aus Arbeit, sondern auch gesetzliche Altersrenten sowie Betriebs- und Zusatzversorgungsleistungen. Diese werden zusammengerechnet und gegen den Freibetrag gerechnet.

Einkommensfreibetrag und anrechnungsverfahren ab juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 gilt ein neuer Freibetrag für das bereinigte Netto-Gesamteinkommen von monatlich 1 076,86 Euro bei Hinterbliebenenrentenzahlungen. Das bedeutet konkret: Ein Brutto-Gesamteinkommen von bis zu 1 794,76 Euro pro Monat wird nicht angerechnet und führt somit nicht zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente.

Zusätzlich gibt es für jedes waisenberechtigte Kind einen weiteren Freibetrag von 228,22 Euro, welcher ebenfalls vom Gesamteinkommen abgezogen wird.

Liegt das bereinigte Netto-Einkommen über diesem Freibetrag, erfolgt eine Kürzung um 40 Prozent des darüber liegenden Betrags – was zur vollständigen Streichung führen kann.

Dieses Verfahren sorgt dafür, dass viele Betroffene trotz eines formalen Rentenanspruchs keine Zahlungen erhalten können.

Betroffene gruppen und folgen für witwer sowie witwen

Laut Peter Knöppel sind besonders Männer als Witwer betroffen; sie erzielen im Durchschnitt höhere eigene Einkommen als Frauen. Allerdings steigen auch bei Frauen zunehmend Gehälter sowie Altersrentenzahlungen an – dies führt insgesamt zu einer wachsenden Zahl von Personen ohne tatsächlichen Auszahlungsanspruch trotz bestehender Berechtigung.

Wichtig ist: Der eigentliche Rentenanpruch verfällt nicht automatisch durch Nichtauszahlung aufgrund hohen Einkommens. Sinkt das eigene Einkommen später unter den Freibetrag oder ergeben sich andere Änderungen in den Verhältnissen, kann erneut eine Auszahlung erfolgen.

Dies bedeutet für Betroffene eine dauerhafte Überprüfung ihrer finanziellen Situation hinsichtlich möglicher Änderungen beim Bezug eigener Einnahmen oder Rentenzahlungen vorzunehmen.

Handlungsempfehlungen zum schutz vor überraschenden rentenkürzungen

Der Experte empfiehlt drei zentrale Maßnahmen:

  1. Erstens sollten Bezieher einer Hinterbliebenenrente ihr eigenes Einkommen regelmäßig kontrollieren – insbesondere Lohnerhöhungen ebenso wie Anpassungen bei eigenen Altersrentenzahlungen können Auswirkungen haben.

  2. Zweitens ist es ratsam am Stichtag des Jahreswechsels zum 1. Juli genau hinzuschauen; dann finden üblicherweise jährliche Rentenanpassungen statt – diese beeinflussen ebenfalls mögliche Kürzungen durch Anrechnung des Gesamteinkommens auf die Rente erheblich.

  3. Drittens sollten alle Bescheide über Einnahmen sorgfältig geprüft werden; Nachrechnungen helfen dabei Überraschungskürzungen frühzeitig zu erkennen und entsprechend gegenzusteuern beziehungsweise rechtzeitig Anträge einzureichen.

Neuberechnung beantragen bei einkommensänderung und rückwirkende zahlung sichern

Sinkt das eigene monatliche Einkommen um mindestens zehn Prozent gegenüber dem zuletzt berücksichtigten Wert besteht laut Knöppel ein Recht auf Neuberechnung beim zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung – dies muss aktiv beantragt werden; automatische Anpassungen erfolgen nicht ohne Antragstellung seitens des Versicherten.

Der Antrag kann bereits ab dem Monat gestellt werden, in dem sich das reduzierte Einkommen einstellt.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Nachzahlung bis maximal vier Jahre zurück . Hierfür muss ein Überprüfungsantrag eingereicht werden.

Knöppel weist darauf hin:
„Hier können schnell mehrere tausend Euro zusammenkommen!“ Dies macht es wichtig für Betroffene ihre Ansprüche genau im Blick zu behalten sowie gegebenfalls rechtzeitig entsprechende Schritte einzuleiten.

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