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Bundesagentur für arbeit darf grad der behinderung nicht ändern – versorgungsamt bleibt zuständig

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Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht befugt, den Grad der Behinderung zu verändern. Zuständig für die Feststellung und Änderung des GdB ist ausschließlich das Versorgungsamt gemäß § 152 SGB IX. Die Begutachtung im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung betrifft lediglich die Erwerbsfähigkeit und hat keinen Einfluss auf den Schwerbehindertenstatus.

Nahtlosigkeitsregelung und ihre auswirkungen auf arbeitslose mit behinderung

Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III kommt zum Tragen, wenn Personen nach längerer Krankschreibung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Arbeitslosengeld I beantragen. In diesem Zusammenhang führt die Bundesagentur für Arbeit eine Begutachtung durch, um festzustellen, ob eine Erwerbsminderung vorliegt. Diese Prüfung dient dazu, geeignete Maßnahmen wie Rehabilitation oder Vermittlung einzuleiten beziehungsweise den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu klären.

Wichtig ist dabei: Die BA bewertet ausschließlich die aktuelle Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den Arbeitsmarkt. Sie entscheidet weder über den Grad der Behinderung noch über einen Schwerbehindertenausweis. Das Versorgungsamt bleibt weiterhin alleinige Instanz zur Feststellung des GdB sowie zur Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen gemäß §§ 152 ff. SGB IX.

In der Praxis bedeutet dies: Ein Gutachter der BA kann feststellen, dass bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können; diese Einschätzung wirkt sich jedoch nicht auf einen bereits amtlich festgestellten GdB aus – etwa einen Wert von 60 –, da dieser nur vom Versorgungsamt geändert werden darf.

Zuständigkeit der begutachtung klar abgrenzen

Die BA begutachtet ausschließlich im Kontext der Erwerbsfähigkeit, wohingegen das Versorgungsamt für die sozialrechtliche Anerkennung von Behinderungen zuständig ist.

Zuständigkeiten bei schwerbehinderung und erwerbsminderung klar getrennt

Die Zuständigkeiten zwischen Versorgungsamt und Bundesagentur für Arbeit sind gesetzlich klar geregelt und strikt voneinander getrennt:

  • Das Versorgungsamt entscheidet exklusiv über den Grad der Behinderung . Es stellt auch Schwerbehindertenausweise aus oder nimmt Änderungen daran vor .

  • Die Bundesagentur für Arbeit berechnet das Arbeitslosengeld I , veranlasst Rehabilitationsmaßnahmen sowie Vermittlungsbemühungen am Arbeitsmarkt. Sie prüft zudem mittels Gutachten die Erwerbsfähigkeit ihrer Kunden.

Diese klare Abgrenzung verhindert Überschneidungen in Entscheidungsverfahren: Während das Versorgungsamt medizinisch-soziale Kriterien berücksichtigt, fokussiert sich die BA auf arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wenn ein BA-Gutachter feststellt, dass jemand keine schweren Lasten mehr heben kann oder nur eingeschränkt stehen darf, so betrifft dies lediglich dessen berufliche Einsatzmöglichkeiten – an einem bestehenden GdB von beispielsweise 60 wird dadurch nichts geändert.

Schwerbehindertenrente bleibt trotz ba-gutachten unverändert

Personen mit einem Grad der Behinderung ab 50 haben Anspruch darauf, ab dem vollendeten Alter von 62 Jahren eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beziehen; dieser Regelwert gilt etwa für Geburtsjahrgänge ab 1964. Ein Gutachten im Rahmen des ALG-I-Verfahrens durch die Bundesagentur hat darauf keinen Einfluss.

Nur wenn das Versorgungsamt in einem gesonderten Verfahren neu entscheidet und einen anderen GdB festlegt oder entzieht, könnten Ansprüche wie die Schwerbehindertenrente betroffen sein.

Viele Betroffene befürchten dennoch negative Auswirkungen eines ungünstigen BA-Gutachtens aufgrund hoher Ablehnquoten bei Erstanträgen zur Erwerbsminderungsrente durch die Deutsche Rentenversicherung – diese lehnt fast jede zweite Antragstellung ab. Juristisch bestehen jedoch zwei eigenständige Rechtsgebiete: Der Status als schwerbehinderte Person wird vom Grad der Erwerbsminderung unterschieden; ein negativer Bescheid bezüglich letzterer beeinflusst daher nicht automatisch den Schwerbehindertenstatus oder damit verbundene Rentenansprüche.

Tipps zum souveränen umgang mit begutachtungen durch die bundesagentur

Um gut vorbereitet in ein Begutachtungsverfahren bei der Bundesagentur zu gehen, empfiehlt es sich:

  • Alle relevanten Unterlagen mitzunehmen: aktuelle Arztberichte, Klinikentlassbriefe sowie gegebenenfalls den gültigen Schwerbehindertenausweis.

  • Den Fokus im Gespräch auf funktionale Einschränkungen statt Diagnosen zu legen: Konkret schildern Sie beispielsweise „30 Minuten stehen“ oder „5 Kilogramm heben“ als Belastbarkeit.

  • Eine Kopie des Gutachtens anzufordern direkt nach Abschluss des Verfahrens beziehungsweise währenddessen; so erkennen Sie frühzeitig mögliche Fehler oder fehlende Angaben.

Sollte Ihnen das Ergebnis fehlerhaft erscheinen, besteht innerhalb eines Monats nach Erhalt schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme inklusive Nachreichung weiterer Befunde. Bleibt es bei einer negativen Einschätzung, hilft sozialrechtliche Beratung beziehungsweise Widerspruch gegen entsprechende Bescheide sobald sie ergehen.

Diese Vorgehensweise ermöglicht es Betroffenen, ihre Rechte wahrzunehmen, ohne Angst vor unbegründeten Nachteilen haben zu müssen – denn rechtlich beeinflusst dieses Verfahren Ihren offiziellen Behindertenstatus nicht direkt.

Vorteile eines stabilen gdb ab fünfzig beim arbeitgeber und finanzamt

Ein offiziell anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 bringt neben Rentenvorteilen weitere Schutzrechte:

Der Arbeitsplatz erhält besonderen Kündigungsschutz; Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen . Dies stärkt Beschäftigte gegenüber willkürlichen Entlassungen erheblich.

Zudem gewährt das Finanzamt jährlich einen Steuerfreibetrag in Höhe von aktuell rund 1 140 Euro . Dieser Freibetrag mindert effektiv Ihre Steuerlast entsprechend Ihrer gesundheitlichen Einschränkungshöhe dauerhaft ohne erneute Beantragung bis zum Widerruf durch Behördenbescheid.

Darüber hinaus erhalten Menschen mit anerkanntem GdB mindestens fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr . Wer mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, profitiert zudem davon, zwei Jahre früher ohne Abschläge in Rente gehen zu dürfen als regulär vorgesehen.

Diese Vorteile zeigen deutlich, welche Bedeutung ein stabiler Behindertenstatus auch unabhängig vom aktuellen Beschäftigungsstand besitzt.

Wichtige schutzvorschriften im arbeitsleben

Der Schutz bei Kündigungen sowie steuerliche Vorteile können die Lebensqualität stark verbessern und finanzielle Unwägbarkeiten abmildern.

Wer darf grad der behinderung ändern? kompetenzen im überblick

Eine Übersicht zeigt eindeutig, wer befugt ist, Veränderungen am Grad der Behinderung vorzunehmen:

| Behörde | Kompetenz bezüglich GdB |
|—————————–|—————————————————-|
| Versorgungsamt | Einzige Stelle zur Festlegung bzw. Änderung; neues Verfahren erforderlich |
| Bundesagentur für Arbeit | Keine Befugnis zur Festlegung oder Aberkennung; bewertet nur Erwerbsfähigkeit |
| Deutsche Rentenversicherung | Entscheidet über Rente/Reha-Leistungen, aber nicht über GdB |

Das bedeutet konkret: Nur ein neuer Antrag beim Versorgungsamt führt gegebenenfalls zu einer Anpassung Ihres Grades an Behinderungen inklusive Ausstellung geänderter Ausweise.

Damit bleiben Ihre Rechte als schwerbehinderter Mensch geschützt, solange kein entsprechender Bescheid vom zuständigen Amt erfolgt.

Nützen Sie deshalb alle Möglichkeiten, Ihre gesundheitlichen Einschränkungen umfassend darzustellen, um künftige Leistungen bestmöglich sicherzustellen.

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