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Abschaffung der hinzuverdienstgrenze bei altersrenten seit 2023

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Rente und arbeit: hinzuverdienstgrenzen, steuern und versicherungsbeiträge für rentner ab 2023

Seit 2023 gelten neue Regelungen für den Hinzuverdienst bei Altersrenten. Sowohl regulär als auch vorzeitig in Rente Gehende können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf Einkommen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Im Jahr 2023 wurde die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Das bedeutet, dass Rentnerinnen und Rentner unabhängig vom Zeitpunkt ihres Renteneintritts unbegrenzt neben ihrer Rente arbeiten dürfen. Die bisherige Unterscheidung zwischen regulärer Altersrente und vorzeitiger Inanspruchnahme mit Hinzuverdienstbeschränkung entfällt damit vollständig.

Diese Neuerung ermöglicht es allen Rentenbeziehern, ihr monatliches Einkommen durch Lohnarbeit zu erhöhen, ohne eine Kürzung der Rentenzahlungen befürchten zu müssen. Auch Minijobs sind davon betroffen: Wer in einem solchen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, kann weiterhin freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten oder diese Zahlung ablehnen.

Die Erhöhung der eigenen Rente durch zusätzliche Beitragszahlungen wirkt sich langfristig aus. Die Deutsche Rentenversicherung passt die Höhe der monatlichen Zahlungen jeweils zum 1. Juli des Folgejahres an – so profitieren Arbeitende während des Ruhestands von einer steigenden Altersversorgung.

Diese Regelung fördert eine flexiblere Gestaltung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und unterstützt ältere Arbeitnehmer dabei, länger aktiv am Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Steuerliche auswirkungen von nebenjobs im ruhestand

Die Aufnahme einer Beschäftigung während des Bezugs von Altersrente hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Zwar sind viele alleinlebende Rentner mit ihren Einkünften häufig unterhalb relevanter Steuerfreibeträge angesiedelt oder zahlen nur geringe Steuern auf ihre Rente.

Durch einen zusätzlichen Job erhöht sich das Gesamteinkommen jedoch deutlich – Lohn- und Renteneinkünfte werden zusammengerechnet und gemeinsam versteuert. Dies führt oft dazu, dass die Steuerlast steigt oder überhaupt erst anfällt.

Eine Faustregel besagt: „Sobald das Einkommen über dem Niveau eines Minijobs liegt , ist mit einer Steuerpflicht zu rechnen.“ Dabei ist wichtig zu beachten, dass auch wenn einzelne Einkommensbestandteile unter dem Freibetrag bleiben sollten, deren Summe diesen überschreiten kann.

Rentnerinnen und Rentner sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben; dies gilt insbesondere dann, wenn sie neben der Rente weitere Einnahmen erzielen. Im Gegensatz zum Angestelltenverhältnis erfolgt hier keine automatische Lohnsteuerabführung durch den Arbeitgeber – die endgültige Steuerlast wird erst nach Abgabe der Erklärung ermittelt.

Es empfiehlt sich daher frühzeitig Informationen einzuholen über mögliche abzugsfähige Kosten sowie Rücklagen für eventuelle Steuernachzahlungen einzuplanen.

Beispielrechnung zur steuerbelastung bei arbeit während der rente

Das Institut der Deutschen Wirtschaft hat anhand konkreter Zahlen verdeutlicht wie stark sich Arbeitseinkommen auf die Gesamtsteuerlast auswirkt: „Weil die Rente steuerpflichtiges Einkommen ist muss auf sie Einkommensteuer gezahlt werden.“ Beide Einkommensarten werden addiert; daraus ergibt sich ein höherer Steuersatz als beim reinen Gehaltseinkommen ohne Rente.

Ein Beispiel zeigt dies anschaulich: Ein Single bezieht jährlich rund 15 000 Euro an gesetzlicher Altersrente, zusätzlich verdient er 25 000 Euro aus einem Nebenjob hinzu. Auf diesen Hinzuverdienst fallen Abgaben in Höhe von etwa 38,4 Prozent an – deutlich mehr als beim gleichen Gehalt ohne gleichzeitigen Bezug von Alterseinkünften .

Diese Studie macht deutlich wie wichtig es ist sowohl Einnahmen als auch Ausgaben genau im Blick zu behalten um finanzielle Überraschungen am Jahresende zu vermeiden beziehungsweise besser planen zu können.

Grundfreibetrag und rentenversteuerung im jahr 2024

Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer erhalten einen jährlichen Grundfreibetrag von aktuell 11 784 Euro, bis dessen Höhe keine Einkommensteuer anfällt – dieser gilt gleichermaßen für arbeitende Personen im Ruhestand mit Nebenjob oder Minijob-Einnahmen.

Bei gesetzlichen Alterseinkünften erfolgt jedoch keine vollständige Versteuerung sondern nur anteilig abhängig vom Jahr des Eintritts in den Ruhestand:

  • Für Versicherte ab dem Jahr 2021 bleiben noch etwa 19 Prozent ihrer Bruttorentenbezüge steuerfrei.
  • Im Jahr 2022 sank dieser Anteil auf 18 Prozent
  • für das Jahr 2023 beträgt er noch circa 17 Prozent
  • Im laufenden Kalenderjahr 2024 liegt er bei ungefähr 16 Prozent unversteuertem Anteil.

Dieser schrittweise Anstieg führt dazu, dass künftig immer mehr Teile der gesetzlichen Alterseinkünfte voll versteuert werden müssen, bis letztlich eine hundertprozentige Besteuerung erreicht wird.

Sozialversicherungsbeiträge bei nebenjobs im ruhestand

Neben den steuerlichen Aspekten spielen Sozialversicherungsabgaben eine wichtige Rolle beim Arbeiten nach Eintritt ins Alterspensionierungsalter:

Krankenversicherungspflicht für rentner mit job

Gesetzlich versicherte Bezieher einer Altersrente sind automatisch Mitglied in der Krankenversicherung für Rentner . Wie zuvor im Erwerbsleben zahlen sie hier einen halben allgemeinen Beitragssatz von derzeit rund 7,3 %. Die andere Hälfte übernimmt dabei direkt die Deutsche Rentenversicherung als Leistungsträgerin ihrer Pensionäre ebenso wie den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung teilen beide Parteien hälftig untereinander auf.

Arbeitslosenversicherungsbeiträge trotz rente möglich

Der Experte Peter Knöppel weist darauf hin: „Arbeitnehmer welche parallel zur vorgezogenen Altersrente beschäftigt sind müssen weiterhin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten.“ Diese Pflicht besteht solange bis das reguläre Pensionsalter erreicht wird; erst dann endet diese Versicherungspflicht automatisch zusammen mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeldfreiheit beziehungsweise Beitragsfreiheit gegenüber diesem Zweig sozialer Absicherung.

Damit ergeben sich differenzierte Pflichten je nachdem ob jemand bereits regulär pensioniert wurde oder noch früher seine Leistungen bezieht aber weiter berufstätig bleibt.

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