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Förderleistungen aus privatrechtlichen studienkrediten gelten nicht als einkommen bei teilzeitstudenten mit bürgergeld

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Die Finanzierung eines Studiums stellt viele Studierende vor große Herausforderungen. Besonders Teilzeitstudenten, die Bürgergeld beziehen, sehen sich häufig mit Unsicherheiten bezüglich der Anrechnung von Förderleistungen konfrontiert. Aktuelle Gerichtsurteile klären nun, dass private Studienkredite und Förderverträge in der Regel nicht als Einkommen angerechnet werden.

Rechtliche grundlagen zur anrechnung von studienförderungen beim bürgergeld

Die Frage, ob Förderleistungen aus privaten Studienkrediten beim Bürgergeld als Einkommen zu berücksichtigen sind, beschäftigt Sozialgerichte seit Jahren. Das Bundessozialgericht hat bereits im Urteil vom 08.12.2020 entschieden, dass ausgezahlte Raten aus einem Privatdarlehen zur Studienfinanzierung kein anzurechnendes Einkommen darstellen – selbst wenn diese Mittel den Lebensunterhalt verbessern können.

Diese Entscheidung betrifft insbesondere Teilzeitstudenten, deren Studium nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht förderungsfähig ist und die deshalb auf andere Finanzierungsquellen angewiesen sind. Das BSG ließ jedoch offen, wie mit Krediten umzugehen ist, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen – etwa Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau . Die Rechtslage für solche Fälle bleibt weiterhin ungeklärt.

Ein aktuelles Urteil eines Sozialgerichts bezieht sich ausdrücklich auf das BSG-Urteil von 2020 und bestätigt nun auch für privatrechtliche Förderverträge: Die Zuflüsse solcher Leistungen stellen kein anrechenbares Einkommen dar – unabhängig davon, ob eine Rückzahlungspflicht besteht oder zusätzliche Vergütungen verlangt werden.

Aktuelle gerichtliche entscheidung zum bürgergeld und privaten förderverträgen

Das jüngste Urteil befasst sich mit einem Fall eines Teilzeitstudenten mit Bürgergeldbezug und einer Förderung über einen privatrechtlichen Vertrag in Höhe von 20 000 Euro zur Studienfinanzierung. Der Vertrag sieht eine Rückzahlungspflicht vor: Nach Abschluss des Studiums muss ab Erreichen eines Mindesteinkommens von 25 000 Euro innerhalb von maximal 15 Jahren zurückgezahlt werden.

Das Gericht stellte fest, dass trotz der ungewissen Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Rückzahlungspflicht sowie einer möglichen Erlassregelung nach zehn Jahren wirtschaftlich gesehen eine gleichwertige Gegenleistung besteht. Zusätzlich zu den Rückzahlungen kann der Hilfebedürftige jährlich bis zu 2 000 Euro beziehungsweise 6,3 Prozent seines Jahreseinkommens zahlen müssen – was insgesamt Zahlungsverpflichtungen bis zu rund 38 000 Euro bedeuten kann.

Aufgrund dieser vertraglichen Gestaltung werteten die Richter die Förderleistungen als Darlehen und somit einkommensneutral im Sinne des SGB II ein. Damit widersprachen sie auch Argumentationen des Jobcenters, das diese Leistungen teilweise als nicht rückzahlbare Zuschüsse einstufte.

In ihrem Urteil verwiesen die Richter zudem darauf hin: „Auch die Zuflüsse der KfW-Bank aus dem Studienkredit sind voraussichtlich nicht als Einkommen zu werten.“ Diese Kredite seien vollständig zurückzuzahlen und dienten primär dazu, ein Studium zu ermöglichen statt den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Bedeutung für teilzeitstudenten mit bürgergeldbezug

Für Teilzeitstudierende bedeutet dieses Urteil eine wichtige Klarstellung hinsichtlich ihrer finanziellen Situation während des Bezugs von Bürgergeld-Leistungen. Private Förderverträge oder Studienkredite dürfen vom Jobcenter grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet werden – selbst wenn sie unter bestimmten Bedingungen zurückgezahlt werden müssen oder zusätzliche Vergütungsansprüche bestehen.

Dies entspricht auch früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Bereits in einem Beschluss vom Juni 1985 wurde festgestellt, dass gewährtes Unterhaltsdarlehen kein Einkommen darstellt . Ebenso urteilte das BSG im Juni 2010 erneut zugunsten einer einkommensneutralen Behandlung solcher Darlehenszahlungen .

Die finanzielle Unterstützung durch private Kreditgeber bleibt damit rechtlich klar abgegrenzt gegenüber sozialrechtlich relevanten Einkünften oder Vermögenswerten bei Leistungsbezug nach dem SGB II beziehungsweise Bürgergeldgesetz.

Teilzeitstudierende sollten dennoch ihre Bescheide sorgfältig prüfen lassen; Experten empfehlen eine kostenlose Überprüfung durch Fachanwälte oder Beratungsstellen für Sozialrecht bei Unklarheiten bezüglich Anrechnungen durch das Jobcenter.

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