Die Pflege in der eigenen Familie oder im Freundeskreis ist für fast fünf Millionen Menschen in Deutschland Alltag. Die Pflegekasse übernimmt seit über 25 Jahren Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, um die finanzielle Belastung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszugleichen.
Gesetzliche voraussetzungen für rentenversicherungsbeiträge bei häuslicher pflege
Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung zahlt, müssen vier gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss die gepflegte Person mindestens den Pflegegrad 2 besitzen. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen und mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei Tage. Zudem darf die pflegende Person nicht mehr als dreißig Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Erst wenn alle Bedingungen gleichzeitig vorliegen und die Pflegeperson offiziell bei der Pflegekasse gemeldet ist, entsteht eine automatische Versicherungspflicht.
Die Grenze von dreißig Wochenstunden ist kein willkürlicher Wert, sondern Ausdruck des Grundgedankens, dass Rentenbeiträge als Ausgleich für fehlende eigene Einzahlungen dienen sollen. Wer mehr als dreißig Stunden arbeitet, gilt laut Gesetzgeber als fähig, eigenständig ausreichende Rentenanwartschaften aufzubauen – auch wenn daneben viele Stunden gepflegt werden. „Überschreitet die Erwerbstätigkeit diese Grenze, enden die Zahlungen der Pflegekasse, selbst wenn der tatsächliche Zeitaufwand für die Pflegetätigkeit höher liegt.“
Der Begriff „häuslich“ umfasst dabei nicht nur das eigene Zuhause der Pflegeperson. Er schließt auch das Zuhause des Gepflegten ein sowie einen gemeinsamen Haushalt oder ein Seniorenwohnheim ohne vollstationäre Versorgung nach § 71 SGB XI. Wichtig ist lediglich das Fehlen eines Versorgungsvertrags mit einem stationären Heim.
Was bedeutet „häuslich“?
Der Begriff schließt somit verschiedene Wohnsituationen ein, solange keine vollstationäre Versorgung vorliegt. Dies ermöglicht eine flexible Anerkennung der Pflegesituation bei der Beitragszahlung.
Anpassungen der rentenzahlungen durch steigende pflegeleistungen ab 2025
Zum 1. Januar 2025 wurden aufgrund gestiegener Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege auch die Beitragsbemessungsgrundlagen angepasst und erhöht sich damit das Niveau der monatlichen Zahlungen an nicht erwerbsmäßige Pflegende deutlich. Je nach Pflegegrad und Art der Leistung – ob reines Pflegegeld, Kombinations- oder reine Sachleistung – liegen diese zwischen etwa 131,65 Euro und maximal 696,57 Euro monatlich.
Für den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird dabei ein fiktives Arbeitsentgelt zwischen rund 707,81 Euro bis zu etwa 3 745 Euro unterstellt; daraus ergeben sich je nach Höhe des Entgelts jährliche Rentenanwartschaften von circa 6,61 bis knapp unter 35 Euro monatlich zusätzlich zum späteren Altersgeldanspruch.
Die Höhe dieser fiktiven Bemessungsgrundlage hängt stark davon ab, wie viel Eigenleistung durch den Angehörigen erbracht wird: Wird ausschließlich Pflegegeld bezogen , gelten höhere Prozentsätze bei den Beiträgen; bei einer Kombinationsleistung sinkt dieser Wert entsprechend ab; bei vollständiger professioneller Versorgung bleiben nur geringe Beiträge übrig.
Auch mit den zum Jahresbeginn angehobenen Sätzen wie beispielsweise dem neuen Betrag von rund 332 Euro für den Pflegegrad 2 verschiebt sich lediglich das Berechnungsniveau nach oben ohne Änderung am grundsätzlichen System.
Flexirente ermöglicht beitragszahlung trotz voller rente
Normalerweise endet mit Erreichen des Regelrentenalters und Bezug einer Vollrente auch Anspruch auf zusätzliche Beiträge aus Pflegetätigkeiten durch Angehörige oder Freunde. Das Flexi-Rentengesetz bietet jedoch eine Möglichkeit: Wird statt einer Vollrente eine Teilrente beantragt – selbst wenn sie nur minimal niedriger ausfällt –, stuft die gesetzliche Rentenversicherung diese Personen wieder als versicherungspflichtig ein.
Dadurch zahlt weiterhin die Pflegekasse Beiträge zur Altersvorsorge; neue Rentenanwartschaften werden gutgeschrieben und lebenslang ausgezahlt ab dem folgenden Juli nach Antragstellung auf Teilrente. „Diese Option kann finanziell sinnvoll sein und sollte frühzeitig geprüft werden.“
Das Recht auf Beitragserstattung gilt unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis: Auch Freundinnen oder Nachbarn können so abgesichert werden – sofern sie unentgeltlich helfen und keine berufsmäßige Tätigkeit ausüben beziehungsweise kein Bundesfreiwilligendienst o. Ä. leisten.
Langfristige wirkung auf altersvorsorge durch beitragszeiten in häuslicher pflegetätigkeit
Ein zusätzlicher Versicherungsmonat bringt derzeit etwa einen Monatswert von rund 37 Euro Rente in Westdeutschland beziehungsweise knapp unter 35 Euro im Osten Deutschlands ein . Wer beispielsweise fünf Jahre lang einen Angehörigen mit einem hohen Pflegegrad ausschließlich über eigenes Pflegegeld betreut hat, hat Anspruch auf mehrere zusätzliche Punkte in seiner Rente – was sich schnell zu einem dauerhaften Plus von circa 180 Euro monatlich summieren kann.
Diese Zuschläge sind unabhängig von Kapitalmärkten stabiler Bestandteil zukünftiger Altersversorgung vieler Menschen mit familiärer Pflegerolle geworden; sie bieten somit neben persönlichem Engagement auch finanzielle Absicherung gegen Einkommensverluste während aktiver Pflegetätigkeit zuhause an.