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Aufforderungen zur kostensenkung der unterkunftskosten bei bürgergeld und sozialhilfe in deutschland

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Die auslaufenden Karenzregelungen führen dazu, dass viele Leistungsbeziehende von Bürgergeld und Sozialhilfe derzeit Aufforderungen zur Kostensenkung ihrer Unterkunftskosten erhalten. Die Jobcenter fordern Betroffene auf, ihre Wohnkosten zu reduzieren, was für viele eine Herausforderung darstellt.

Rechtliche grundlagen und verfahren bei der kostensenkung der unterkunftskosten

Im Sozialgesetzbuch II , das das Bürgergeld regelt, existieren kaum konkrete gesetzliche Vorgaben zum Ablauf einer Kostensenkung bei Unterkunftskosten. Das Bundessozialgericht hat jedoch Minimalstandards formuliert, die Jobcenter einhalten müssen. Diese Standards definieren auch den Punkt, an dem Gerichte einschreiten können. Trotz dieser Vorgaben bleibt den Jobcentern ein großer Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Angemessenheit von Wohnkosten.

Das Verfahren beginnt mit einer Aufforderung des Jobcenters an die Leistungsberechtigten, ihre Kosten zu senken. Kommt es nicht zu einer Reduzierung der Kosten durch Umzug oder andere Maßnahmen, erlässt das Jobcenter einen Bescheid zur Begrenzung der Unterkunftskosten auf eine angemessene Höhe. Dabei liegt die Beweislast für höhere als angemessene Kosten beim Leistungsberechtigten selbst: Er muss Gründe darlegen und Nachweise erbringen.

Die Fachzeitschrift Sozialrecht weist darauf hin: „Aus dem Schreiben muss hervorgehen, in welcher Höhe Unterkunftskosten in der Regel anerkannt werden.“ Zudem müsse klar sein, ab wann mit einer Absenkung gerechnet wird. Die tatsächlichen Bedarfe sind regelmäßig für sechs Monate nachzuweisen – innerhalb dieses Zeitraums haben Betroffene Gelegenheit zur Kostensenkung.

Das Bundessozialgericht verwendet den Begriff „abstrakte Angemessenheit“ für durchschnittlich ermittelte niedrige Wohnkostenwerte; diese Werte gelten als Orientierungshilfe für Mietobergrenzen vor Ort – ein Begriff aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gleichermaßen.

Praxisprobleme durch abstrakte angemessenheit

Die sogenannte abstrakte Angemessenheit stellt oft keine realistische Grundlage dar: Sie basiert auf Durchschnittswerten im unteren Preissegment ohne Berücksichtigung aktueller Wohnungsknappheit oder regionaler Besonderheiten. In vielen Kommunen führt dies dazu, dass reale Mietpreise deutlich höher liegen als die vom Jobcenter akzeptierten Obergrenzen.

Praxisprobleme durch abstrakte angemessenheit und spielräume des jobcenters

Diese Diskrepanz ermöglicht es Behörden häufig gezielt einzusparen – indem sie nur noch niedrigere Beträge übernehmen wollen trotz fehlender günstiger Wohnungen am Markt. Die Zeitschrift Sozialrecht beschreibt diesen Prozess so: „Die Kostensenkungsaufforderung erfolgt zunächst wegen Überschreitungen oberhalb der abstrakten Angemessenheitswerte; eine Prüfung konkreter Umstände findet erst im weiteren Verfahren statt.“

Jobcenter nennen meist nur eine Bruttowarmmiete als angemessenen Wert ohne detaillierte Begründungen oder Nachweise über verfügbare Wohnungen vor Ort. Dies schafft Unsicherheiten bei Betroffenen sowie großen Handlungsspielraum seitens der Behörden.

Das Bundessozialgericht betont zudem den Dialogcharakter solcher Aufforderungen: Sie sollen nicht allein Druckmittel sein sondern Gespräche ermöglichen – Ausnahmen bestehen etwa wenn niedrige Werte Wohnungssuche stark erschweren oder unmöglich machen.

Möglichkeiten und grenzen für leistungsberechtigte im umgang mit aufforderungen

Leistungsberechtigte sollten wissen: Eine Kostensenkungsaufforderung ist erst dann wirksam gestartet worden, wenn sie schriftlich erfolgt ist inklusive Fristsetzung zur Reaktion beziehungsweise Senkung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe.

Wichtig ist auch die Verfügbarkeit passender Wohnungen am lokalen Markt zum geforderten Preisniveau . Fehlen solche Angebote tatsächlich nachweisbar komplett oder sind unzumutbar erreichbar , kann eine höhere Miete weiterhin gerechtfertigt sein.

Vor jeder Aufforderung muss das Jobcenter belegen können, dass entsprechende freie Wohnungen vorhanden sind beziehungsweise ausreichend Angebote gemacht wurden. Außerdem kann es wirtschaftlich unvernünftig sein umzuziehen – etwa wenn dadurch mehr Kosten entstehen würden als durch weitere Mietzahlungen anfallen .

Unzumutbarkeit eines Umzugs gilt insbesondere dann,

  • wenn Verhandlungen mit Vermietern scheitern,
  • Untervermietungsmöglichkeiten fehlen,
  • laufende Abschlagszahlungen nicht reduziert werden können
  • oder gesundheitliche Gründe wie psychische Belastungen vorliegen,

die einen Ortswechsel verbieten könnten.

Besondere regelungen bei todesfall in bedarfsgemeinschaft

Der Tod eines Mitglieds in einer Bedarfsgemeinschaft führt zwar grundsätzlich zu niedrigeren angemessenen Wohnkosten; dennoch gilt hier mindestens zwölf Monate Schonfrist bis zum Beginn neuer Kostensenkerfordernisse seitens des Jobcenters.

Als unzumutbare Gründe gegen einen Umzug zählen laut Rechtsprechung unter anderem außergewöhnliche psychische Belastungen wie Suizidgefahr oder Klaustrophobie beim Wechsel in kleinere Räume sowie beginnende Demenz aufgrund des Bedarfs vertrauter Umgebung.

Weitere bisher anerkannte Hinderungsgründe umfassen hohes Alter kombiniert mit starker Sehbehinderung sowie Schwangerschaften oder Pflegeverpflichtungen gegenüber schwerbehinderten Kindern in unmittelbarer Nähe.

Wenn keine geeignete neue Wohnung gefunden wird trotz intensiver Suche durch Betroffene besteht grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung bestehender Miete bis Widerspruchsverfahren abgeschlossen sind.

In Fällen fehlerhafter Bescheide empfiehlt sich stets Widerspruch einzulegen sowie gegebenenfalls einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

Zusammenfassung wichtiger aspekte rund um kostenbegrenzungsbescheide beim bürgergeld

Aufforderungen zur Senkung von Unterkunftskosten basieren häufig auf pauschalen Obergrenzen , welche reale Marktsituationen oft nicht widerspiegeln.

Jobcenter verfügen über große Spielräume bei Festlegung zulässiger Miethöhen; gleichzeitig müssen sie aber nachvollziehbare Angaben machen und vorhandene lokale Wohnangebote belegen können.

Leistungsbeziehende tragen Verantwortung dafür nachzuweisen warum höhere Kosten gerechtfertigt sind – beispielsweise aufgrund fehlender Alternativwohnungen oder persönlicher Unzumutbarkeiten eines Umzugs.

Gerichtliche Überprüfungsverfahren finden meist erst nach Abschluss des Dialogs zwischen Behörde und Betroffenem statt – währenddessen besteht nur eingeschränkte Möglichkeit juristischer Schritte gegen Bescheide.

Eine sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls bleibt daher unerlässlich angesichts komplexer Rechtslage sowie regional sehr unterschiedlicher Bedingungen am Wohnungsmarkt.

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