Das Thüringische Landessozialgericht entschied, dass ein gehörloser Mann keinen Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis hat. Trotz einer voraussichtlich unumkehrbaren Behinderung bleibt der Ausweis befristet.
Rechtliche grundlagen zur ausstellung des schwerbehindertenausweises
Der Fall betrifft einen gehörlosen Mann mit einem Grad der Behinderung von 100, dessen Schwerbehindertenausweis auf fünf Jahre befristet wurde. Er beantragte die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises mit der Begründung, seine Gehörlosigkeit sei dauerhaft und nicht heilbar. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab und verwies dabei auf das Sozialgesetzbuch IX .
Im Paragrafen 152 Absatz 5 SGB IX heißt es: „Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden.“ Dies bedeutet, dass die Behörden grundsätzlich verpflichtet sind, den Schwerbehindertenausweis zeitlich zu begrenzen. Der Gesetzestext stellt klar, dass sich diese Befristung auf den Ausweis selbst bezieht und nicht auf die zugrundeliegende Behinderung. Sobald der gesetzliche Schutz für schwerbehinderte Menschen endet oder eine Neufeststellung unanfechtbar wird, muss der Ausweis entweder eingezogen oder berichtigt werden.
Diese Regelung dient vor allem dazu sicherzustellen, dass bei Veränderungen im Gesundheitszustand eine Aktualisierung erfolgt. Für Betroffene bedeutet dies jedoch nicht zwangsläufig eine erneute Prüfung ihres Grades der Behinderung nach Ablauf der Befristung; vielmehr ist lediglich ein neuer Antrag für den Ausweis erforderlich.
Unterschiedliche handhabungen bei behörden in deutschland
Die Praxis bei der Ausstellung von Schwerbehindertenausweisen variiert erheblich zwischen Bundesländern und Landkreisen. Während das Thüringische Landessozialgericht im konkreten Fall an die gesetzliche Vorgabe zur Befristung gebunden ist, zeigen andere Regionen flexiblere Ansätze.
So gibt das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie an: „Sofern nach ärztlicher Einschätzung keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu erwarten ist, wird der Ausweis unbefristet ausgestellt.“ Diese Regelung ermöglicht es Versorgungsämtern in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis zu vergeben.
Dennoch besteht kein bundesweiter Rechtsanspruch darauf; vielmehr liegt es im Ermessen des jeweiligen Versorgungsamtes beziehungsweise zuständigen Amtes. Die Entscheidung hängt davon ab, ob eine dauerhafte Behinderung vorliegt und ob eine Besserung als äußerst unwahrscheinlich eingeschätzt wird – Kriterien, die auch beim genannten hörgeschädigten Mann erfüllt sind.
Diese uneinheitliche Verwaltungspraxis führt immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen für Betroffene je nach Wohnort oder Zuständigkeit des Amtes.
Urteile zur befristeten ausstellung trotz dauerhafter behinderung
Der Streitfall wurde zunächst vor dem Sozialgericht verhandelt und später vom Thüringischen Landessozialgericht entschieden . Das Gericht bestätigte ausdrücklich die Pflicht zur Befristung gemäß Paragraf 152 Absatz 5 SGB IX – unabhängig davon ob die zugrundeliegende Behinderung dauerhaft besteht oder nicht.
Ein weiteres Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg unterstreicht diese Rechtsauffassung: Auch wenn eine Schwerbehinderung als dauerhaft festgestellt wird, erfolgt die Ausstellung des entsprechenden Ausweises grundsätzlich nur befristet. Das Wort „solle“ im Gesetzestext lasse zwar theoretisch Ausnahmefälle zu; solche seien jedoch selten anzunehmen und müssten besonders begründet sein.
Damit bleibt festzuhalten: Ein Anspruch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis besteht rechtlich nicht automatisch bei dauerhaften Einschränkungen wie Gehörlosigkeit oder anderen schweren Beeinträchtigungen. Vielmehr handelt es sich um eine Formalie zum Schutz aktueller Datenlage sowie möglicher Änderungen im Gesundheitszustand – auch wenn diese in vielen Fällen unwahrscheinlich sind.
Betroffene müssen daher regelmäßig neue Anträge stellen beziehungsweise ihre Dokumente aktualisieren lassen – unabhängig von Art oder Schwere ihrer Erkrankungen bzw. Einschränkungen.