Die monatliche Blindenhilfe für Erwachsene wurde zum 1. Juli 2025 von 841 Euro auf 913,19 Euro erhöht. Auch Kinder und Jugendliche erhalten nun eine höhere Unterstützung von 457,38 Euro monatlich. Diese Anpassung reagiert auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten blinder Menschen in Deutschland.
Anspruchsvoraussetzungen und leistungsumfang der blindenhilfe
Die Blindenhilfe richtet sich an Menschen mit erheblichen Sehbehinderungen, die medizinische und soziale Kriterien erfüllen müssen. Anspruchsberechtigt sind Personen ohne Sehvermögen oder mit einer beidseitigen Sehschärfe von höchstens 1/50 sowie Menschen mit vergleichbar schweren Sehstörungen. Das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis gilt als verbindlicher Nachweis für die Behinderung; fehlt es, prüft das Sozialamt den Grad der Sehbehinderung eigenständig.
Die Leistung wird nur bei finanzieller Bedürftigkeit gewährt. Einkommen und Vermögen dürfen bestimmte Grenzen nicht überschreiten, wobei maximal 40 Prozent des übersteigenden Einkommens bei Blinden auf die Leistung angerechnet werden. Für sogenannte „Blinde gleichgestellte“ gelten die üblichen Sozialhilfe-Freibeträge; Schonvermögen bleibt unangetastet.
Zusätzlich zur Blindenhilfe können Leistungen aus der Pflegeversicherung angerechnet werden: Bei Pflegegrad 2 erfolgt ein Abzug von 173,50 Euro monatlich; bei Pflegegrad 3 bis 5 beträgt der Abzug für Erwachsene 239,60 Euro beziehungsweise für Kinder 228,69 Euro pro Monat. Auch private Pflegeversicherungen oder Beihilfen für Beamte fließen in diese Berechnung ein.
Viele Bundesländer zahlen ergänzend Landesblindengeld unabhängig vom Einkommen aus – dieses wird jedoch vollständig auf die Blindenhilfe angerechnet. So erhalten Betroffene nur eine ergänzende Zahlung durch das Sozialamt, wenn das Landesblindengeld unter dem Maximalbetrag liegt.
Ärztliches attest als wichtiger nachweis
Für einen erfolgreichen Antrag ist ein ausführliches ärztliches Attest entscheidend: Es sollte neben dem Grad der Sehbehinderung auch mögliche Gesichtsfeldeinschränkungen dokumentieren – insbesondere wenn das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis fehlt und somit kein automatischer Nachweis vorliegt.
Regionale unterschiede beim landesblindengeld und kürzungen in stationären einrichtungen
Das Landesblindengeld variiert stark zwischen den Bundesländern sowohl hinsichtlich Höhe als auch Anspruchsvoraussetzungen. Beispielsweise erhalten blinde Menschen in Bayern monatlich bis zu 776 Euro, während es in Schleswig-Holstein lediglich 325 Euro sind . Einige Länder bieten zudem spezielle Leistungen für taubblinde oder hochgradig sehbehinderte Personen an – etwa Hessen mit bis zu 1 570,68 Euro oder Berlin mit knapp 1 189 Euro monatlich.
In stationären Einrichtungen wie Pflegeheimen wird die Blindenhilfe um Kostenanteile gekürzt – maximal jedoch zur Hälfte des Betrags. Wer hingegen Einrichtungen der Eingliederungshilfe nutzt, muss keine Kürzung befürchten.
Darüber hinaus schließt die Gewährung von Blindenhilfe teilweise andere Sozialleistungen aus: Dazu zählen Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb stationärer Einrichtungen sowie bestimmte Mehrbedarfszuschläge bei Erwerbsminderung aufgrund Blindheit allein. Empfänger können dennoch zusätzliche Eingliederungshilfe-Leistungen beanspruchen; auch steuerliche Vergünstigungen wie der Behinderten-Pauschbetrag bleiben unberührt.