Der blaue EU-Parkausweis ermöglicht Menschen mit Schwerbehinderung das Parken auf speziellen Behindertenparkplätzen sowie an weiteren Orten, an denen reguläres Parken eingeschränkt oder verboten ist. Die Ausstellung des Ausweises setzt jedoch bestimmte Voraussetzungen voraus, die über das Vorliegen einer Behinderung hinausgehen.
Rechte und vorteile des blauen EU-Parkausweises
Der blaue EU-Parkausweis berechtigt Inhaberinnen und Inhaber dazu, ihr Fahrzeug auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen abzustellen. Diese Plätze sind durch ein Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet und bieten meist breitere Stellflächen zur erleichterten Nutzung von Gehhilfen oder Rollstühlen. Neben dem Parken auf diesen speziellen Plätzen erlaubt der Ausweis auch das Abstellen des Fahrzeugs im eingeschränkten Halteverbot sowie im Zonen-Halteverbot für bis zu drei Stunden – allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine Parkscheibe sichtbar ausgelegt wird.
Darüber hinaus dürfen Berechtigte mit dem blauen EU-Parkausweis in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken sowie in verkehrsberuhigten Bereichen halten, sofern andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht behindert werden. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass an gebührenpflichtigen Parkplätzen mit Uhr oder Parkscheinautomat keine Gebühren entrichtet werden müssen.
Die maximale erlaubte Parkdauer beträgt häufig 24 Stunden; private Parkplatzbetreiber wie Supermärkte können jedoch kürzere Zeitlimits festlegen. Der Ausweis gilt zudem als Nachweis für Sonderregelungen vor Ort – etwa erweiterte Halteerlaubnisse –, die regional unterschiedlich sein können.
Diese Rechte gelten ausschließlich für schwerbehinderte Personen mit entsprechendem Nachweis und sind nicht automatisch übertragbar auf Dritte ohne Begleitung der berechtigten Person.
Antragstellung und voraussetzungen
Um den blauen EU-Parkausweis zu erhalten, müssen Antragstellerinnen und Antragsteller bestimmte Kriterien erfüllen. Entscheidend ist dabei die Art der eingetragenen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Das Merkzeichen „aG“ steht für „außergewöhnlich gehbehindert“ und berechtigt zum Erhalt des Ausweises ebenso wie das Merkzeichen „Bl“, welches Blinden oder nahezu Blinden vorbehalten ist.
Auch Personen mit Amelie beziehungsweise Phokomelie haben Anspruch auf den Ausweis. Diese medizinischen Voraussetzungen sichern eine gezielte Vergabe zugunsten besonders betroffener Menschen ab.
Der Antrag muss bei der zuständigen Stadtverwaltung gestellt werden; häufig sind dies Straßenverkehrsämter oder Ordnungsämter vor Ort. Dem Antrag sind neben dem Schwerbehindertenausweis ein aktuelles Passbild beizufügen sowie gegebenenfalls eine Vollmacht inklusive Personalausweises bei Anträgen durch Dritte.
Wichtig ist zudem zu wissen: Der blaue EU-Parkausweis kann auch von Angehörigen beantragt werden, wenn diese die schwerbehinderte Person regelmäßig fahren – beispielsweise Ehepartnern oder Kindern –, wobei die Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit dem Transport erfolgt.
Persönlicher behindertenparkplatz: beantragung und nutzung
Neben allgemeinen Vorteilen bietet der blaue EU-Parkausweis auch die Möglichkeit eines persönlichen Behindertenparkplatzes am Wohnort oder Arbeitsplatz anzufragen. Dieser sogenannte personenbezogene Parkplatz trägt ebenfalls ein Rollstuhl-Symbol sowie die individuelle Nummer des ausgestellten Parkausweises als Kennzeichnung.
Für einen solchen Parkplatz müssen Betroffene beim zuständigen Straßenverkehrsamt verschiedene Unterlagen vorlegen: Dazu zählen neben dem Schwerbehindertenausweis auch der blaue EU-Parkausweis selbst sowie Nachweise über Arbeitsvertrag beziehungsweise Mietvertrag am jeweiligen Standort. Zudem ist eine Begründung erforderlich; häufig wird angegeben, dass es vor Ort kaum freie öffentliche Stellplätze gibt – was insbesondere in dicht besiedelten Gebieten relevant sein kann.
Ein persönlicher Behindertenparkplatz sichert somit exklusive Nutzungsrechte nur für den Berechtigten selbst ab und erleichtert erheblich den Alltag durch kurze Wege zwischen Fahrzeug und Zielort unter Berücksichtigung individueller Mobilitätseinschränkungen.
Geltungsbereich innerhalb Europas
Der blaue EU-Parkausweis besitzt Gültigkeit nicht nur innerhalb Deutschlands sondern europaweit in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union . Darüber hinaus wird er anerkannt in zahlreichen weiteren Ländern Europas einschließlich Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien sowie Island bis hin zur Schweiz und Russland beziehungsweise Weißrussland.
Diese weite Anerkennung ermöglicht es schwerbehinderten Menschen grenzüberschreitend mobil zu bleiben ohne zusätzliche Genehmigungen zum barrierefreien Parken beantragen zu müssen – was gerade bei Reisen innerhalb Europas erhebliche Erleichterungen schafft.