Der Umwandlungsanspruch im Sozialrecht ermöglicht Pflegebedürftigen, einen Teil ihres Sachleistungsbudgets in den Entlastungsbetrag zu übertragen. In Kombination mit anerkannten Nachbarschaftshilfen lässt sich so das monatliche Budget für private Pflegeleistungen erheblich steigern.
Grundlagen des umwandlungsanspruchs bei pflegegraden 2 bis 5
Der Umwandlungsanspruch erlaubt es Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5, bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets gemäß § 36 SGB XI in den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI umzuwandeln. Das Sachleistungsbudget fällt dabei deutlich höher aus als der reguläre Entlastungsbetrag von derzeit 131 Euro pro Monat, da die Pflegesachleistung vier- bis fünffach so hoch sein kann wie das monatliche Pflegegeld.
Bei einer maximalen Umwandlung reduziert sich zwar gleichzeitig das Pflegegeld um denselben Prozentsatz, doch aufgrund der höheren Ausgangssumme bleibt ein erheblicher Überschuss bestehen. Seit der Leistungsanhebung zum 1. Januar 2025 ergeben sich folgende Beispiele: Für Pflegegrad 3 können etwa 598,80 Euro aus dem Sachleistungsbudget in den Entlastungsbetrag überführt werden; dem steht ein Abzug von circa 239,60 Euro beim Pflegegeld gegenüber.
Dies führt zu einem zusätzlichen Budget von etwa 359,20 Euro plus dem regulären Entlastungsbetrag – zusammen also rund 490,20 Euro mehr pro Monat für private Unterstützungsleistungen. Die Steigerung ist bei höheren Pflegegraden noch deutlicher: So erhöht sich beispielsweise bei Pflegegrad 2 das verfügbare Monatsbudget für private Leistungen von etwa 347 auf knapp über 650 Euro; bei Grad 5 steigt es auf fast 1 645 Euro an.
Diese Zahlen berücksichtigen bereits die gesetzliche Anpassung aller Leistungen um rund 4,5 Prozent zum Jahresbeginn 2025 und verdeutlichen die finanzielle Bedeutung des Umwandlungsanspruchs für Betroffene und ihre Angehörigen.
Wie der entlastungsbetrag durch anerkannte nachbarschaftshilfen genutzt werden kann
Der durch die Umwandlung zusätzlich zur Verfügung stehende Betrag darf ausschließlich für sogenannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ verwendet werden. Dazu zählen vielfältige Hilfen wie Haushalts- oder Einkaufshilfen sowie Begleitung bei Freizeitaktivitäten oder Beaufsichtigungspflichten – beispielsweise gemeinsame Spaziergänge oder Gesellschaft leisten.
Wichtig ist hierbei die Anerkennung der helfenden Personen als Nachbarschaftshelferinnen oder -helfer gemäß Landesrecht. Nur dann können Rechnungen gegenüber der zuständigen Pflegekasse eingereicht und aus dem Entlastungsbetrag erstattet werden. Diese Anerkennungsvoraussetzungen variieren stark zwischen den Bundesländern.
Unterschiede zwischen berlin und niedersachsen
In Berlin genügt ein sechsstündiger Grundkurs zur Qualifikation; zudem ist eine Vergütung von maximal acht Euro pro Stunde vorgesehen. Helfende dürfen nicht näher als zweiten Grades verwandt sein und nicht im selben Haushalt leben wie die pflegebedürftige Person.
Im Gegensatz dazu verlangt Niedersachsen strengere Bedingungen: Ein erweiterter Führerscheinzeugnisnachweis sowie eine mindestens 30-stündige Schulung sind erforderlich; außerdem darf die Aufwandsentschädigung höchstens 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns betragen – aktuell etwas mehr als zehn Euro pro Stunde.
Unabhängig vom Bundesland müssen alle Helfenden zudem offiziell bei der jeweiligen Krankenkasse registriert sein. „Interessierte sollten daher unbedingt vor Ort prüfen, welche Regelungen gelten und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen – viele Kassen bieten hierfür hilfreiche Informationssammlungen an.“
Schritte zur beantragung und nutzung des erweiterten pflegebudgets
Um das zusätzliche Budget nutzen zu können, muss zunächst formlos ein Antrag auf Umwandlung eines Anteils des Sachleistungsbudgets bei der eigenen Krankenversicherung gestellt werden. Parallel dazu sollte die gewünschte Nachbarschaftshilfe eine entsprechende Schulung absolvieren und anschließend offiziell anerkannt werden.
Nach erfolgreicher Registrierung reicht diese monatlich eine Leistungserklärung ein, in welcher Stundenanzahl sowie vereinbarter Stundensatz dokumentiert sind. Die Auszahlung erfolgt entweder direkt an die Helferin beziehungsweise den Helfer oder wird an Angehörige erstattet – beides ist möglich je nach Vereinbarung mit der Kasse.
Es gilt jedoch zu beachten: Das zusätzliche Budget muss jeweils im entsprechenden Monat vollständig genutzt werden; anders als beim regulären Entlastungsbetrag lassen sich ungenutzte Beträge aus dieser Umwandlung nicht ansparen oder übertragen auf Folgemonate.
Diese Regelung erfordert daher eine sorgfältige Planung seitens aller Beteiligten hinsichtlich Umfang und Häufigkeit eingesetzter Hilfsangebote innerhalb eines Monatszeitraums.
Mögliche grenzen und herausforderungen beim einsatz des umwandlungsmodells
Trotz finanzieller Vorteile birgt das Modell auch einige Einschränkungen: Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende unwiderruflich ohne Übertragungsmöglichkeit ins Folgejahr beziehungsweise Folgemonat – was insbesondere dann relevant wird wenn kurzfristig weniger Hilfe benötigt wird als geplant war.
Fehlerhafte Beratung durch Krankenkassen kann ebenfalls Probleme verursachen; Anträge könnten abgelehnt werden wenn formale Anforderungen nicht korrekt eingehalten wurden oder Informationen fehlen.
„Betroffene sollten deshalb genau über ihre Rechte informiert sein sowie gegebenenfalls Unterstützung durch Pflegestützpunkte suchen.“
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in §§36 sowie 45a/b SGB XI.
Da diese Vorschriften komplex sind, empfiehlt es sich vor Antragstellung umfassend beraten zu lassen, um Fehlerquellen auszuschließen.
Geringe bekanntheit trotz hoher vorteile erklärt durch mangelnde informationen
Obwohl gesetzlich seit 2017 möglich, besteht bislang nur wenig Bekanntheit über diese Option unter Betroffenen selbst ebenso wie unter Hausärztinnen bzw. Hausärzten, Pflegediensten oder Krankenkassenmitarbeitenden.
Erst jüngste Entwicklungen haben dazu geführt, dass mehr Anbieter Kurzschulungen anbieten konnten wodurch Zugangshürden gesunken sind.
Zudem fehlt flächendeckend systematische Aufklärung; viele Fachkräfte informieren nicht aktiv über diesen Weg.
Dabei zeigt gerade ein genauer Vergleich schwarz auf weiß, dass korrekt beantragte Umschichtungen ausschließlich Vorteile bringen: Sie erhöhen spürbar finanzielle Mittel ohne Mehrkosten für Versicherte.
Vor allem angesichts steigender Lebenshaltungskosten sowie regional begrenzter Kapazitäten ambulanter Pflegedienste stellt dieses Modell eine bislang unterschätzte Möglichkeit dar, Alltagsentlastung gezielt auszubauen.