Das Sozialgericht Cottbus hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Jobcenter die Kosten für Unterkunft auch nach einem nicht erforderlichen Umzug dynamisch anpassen müssen. Die Entscheidung betrifft eine Familie mit zwei Kindern, die trotz Ablehnung des Umzugsantrags in eine größere Wohnung zog und nun Anspruch auf erhöhte Mietkosten geltend macht.
Hintergrund des falls und wohnungssituation der familie
Die betroffene Familie lebte ursprünglich in einer 57 Quadratmeter großen 3-Zimmerwohnung, die vom Jobcenter vollständig mit monatlich 452,04 Euro für Unterkunftskosten übernommen wurde. Die Klägerin beantragte bei ihrem zuständigen Jobcenter die Zusicherung eines Umzugs in eine größere Wohnung mit 68 Quadratmetern und vier Zimmern. Unterstützt wurde sie dabei von einer Familienhilfe. Als Begründung gab sie an, dass der bisherige Wohnraum für zwei Kinder zu klein sei und zudem eine geschlechtsspezifische Trennung der Kinderzimmer notwendig werde.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass zwar die Miete der neuen Wohnung angemessen sei, jedoch die alte Wohnung ausreichend Platz biete. Gegen diese Entscheidung legte die Familie zunächst einen Überprüfungsantrag ein, anschließend Widerspruch und schließlich Klage vor dem Sozialgericht Cottbus.
Trotz Ablehnung des Antrags erfolgte der Umzug in das neue Domizil. Die Familie forderte daraufhin vom Jobcenter die Übernahme der tatsächlich entstandenen höheren Unterkunftskosten im Rahmen ihrer Klage ein.
Entscheidung des sozialgerichts zur erforderlichkeit des umzugs
Das Gericht bewertete den Umzug als nicht erforderlich im Sinne sozialrechtlicher Vorgaben. Es stellte fest: „Die eingeschaltete Familienhilfe war aufgrund von Problemen innerhalb der Elternbeziehung tätig geworden und nicht wegen eines zwingenden Bedarfs hinsichtlich der Kinder.“ Eine generelle Erforderlichkeit bestehe nicht darin, dass zwei Kinder kein gemeinsames Zimmer bewohnen könnten; vielmehr müsse jeder Einzelfall individuell geprüft werden.
Aus Sicht des Gerichts rechtfertigt dies grundsätzlich nur eine Kostenübernahme bis zur Höhe vorheriger Ausgaben für Unterkunft und Heizung bei einem nicht notwendigen Wohnungswechsel durch das Jobcenter.
Urteil zu dynamisierungspflicht bei mieten nach umzug
Obwohl das Gericht den Umzug als nicht erforderlich einstufte, gab es dem Anliegen teilweise statt: Das Sozialgericht entschied klar zugunsten einer dynamischen Anpassung von Miet- sowie Heizkosten auch nach einem solchen Umzug – allerdings nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg.
Die reine Übernahme bisheriger Kosten dürfe keine unbegrenzte Gültigkeit besitzen. Vielmehr müssten tatsächliche Marktveränderungen berücksichtigt werden; Angemessenheitsgrenzen seien regelmäßig anzupassen:
Mietzinsen unterlägen tatsächlichen Marktveränderungen und Angemessenheitsgrenzen seien turnusmäßig anzupassen.
Im konkreten Fall habe das Jobcenter bereits aufgrund dieses Dynamisierungsgebots eine Teilanerkennung gewährt. Gründe dagegen sprächen laut Gerichtsbeschluss „nicht dafür, diese Dynamik auch in den folgenden Bewilligungszeiträumen fortzuführen.“
Entscheidend sei zudem stets der Zeitpunkt des jeweiligen Umzugs sowie ein Vergleich zwischen Gesamtmieten alter und neuer Wohnung zum Zeitpunkt dieses Wechsels.
Abschließend verurteilte das Sozialgericht Cottbus das zuständige Jobcenter dazu, sämtliche Kosten für Unterkunft zwischen März 2021 bis Februar 2022 zu übernehmen – inklusive erhöhter Aufwendungen infolge des Wohnungswechsels innerhalb angemessener Grenzen.