Der Jahrgang 1966 gehört zu den ersten, für die die vollständige Umstellung auf die Regelaltersrente mit 67 Jahren gilt. Die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen endete damit, sodass einheitliche Werte ohne weitere Staffelungen gelten. Dabei unterscheiden sich die Optionen nur geringfügig von den Jahrgängen 1964 und 1965.
Regelaltersrente ab geburtsjahr 1964: grundlagen und voraussetzungen
Die gesetzliche Regelaltersrente stellt für alle Versicherten ab dem Geburtsjahr 1964 die Standardform der Altersversorgung dar. Für Personen des Jahrgangs 1966 beginnt diese Rente ohne Abschläge erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, welche auch ausschließlich durch Kindererziehungszeiten erfüllt werden kann. Ein vorzeitiger Bezug der Regelaltersrente vor dem Alter von 67 Jahren ist nicht möglich.
Diese einheitliche Altersgrenze löst seit der Reform im Jahr 2012 schrittweise niedrigere Renteneintrittsalter ab, welche zuvor noch gestaffelt waren. Die Anpassung betrifft somit alle Versicherten dieses Geburtsjahrgangs gleichermaßen und schafft klare Rahmenbedingungen für den Rentenbeginn.
Die Dokumentation zu diesen Regelungen fällt bei Betroffenen oft weniger umfangreich aus als bei älteren Jahrgängen, da viele Broschüren sich auf Übergangsregelungen konzentrierten. Dennoch sind Unterschiede in Nuancen vorhanden – etwa im Vergleich zum Geburtsjahrgang 1965, dessen Rentenoptionen bereits ausführlich behandelt wurden.
Schwerbehinderung und renteneintritt: abschlagsfreie rente ab 65 jahren
Für Versicherte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 sowie einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren verschiebt sich das abschlagsfreie Eintrittsalter in die Rente auf das vollendete Alter von 65 Jahren statt auf regulär 67 Jahre. Diese Sonderregelung ermöglicht einen früheren Ruhestand ohne finanzielle Einbußen durch Abschläge.
Wer jedoch noch früher in Rente gehen möchte – maximal drei Jahre vor Erreichen dieser Grenze –, also bereits ab dem Alter von 62 Jahren, muss lebenslange Kürzungen hinnehmen: Jeder Monat vorzeitigem Rentenbeginn mindert die Rente um jeweils 0,3 Prozent, was insgesamt bis zu einem Abschlag von rund 10,8 Prozent führt.
Personen mit einem GdB zwischen 30 und 40, denen lediglich eine Gleichstellung zusteht, profitieren nicht von dieser Sonderregelung; sie müssen weiterhin regulär bis zur Regelaltersgrenze warten oder Abschläge akzeptieren.
Diese Bestimmungen verdeutlichen den engen Zusammenhang zwischen Schwerbehindertenausweis sowie Versicherungsdauer und ermöglichen individuell angepasste Frühverrentungsmöglichkeiten innerhalb klar definierter Grenzen.
Altersrente für besonders langjährig versicherte
Die sogenannte „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ richtet sich an Personen mit genau oder mehr als 45 anrechenbaren Beitragsjahren im Versicherungssystem. Für den Jahrgang 1966 bedeutet dies einen abschlagsfreien Renteneintritt zwei Jahre vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, also regulär mit Vollendung des 65. Lebensjahres möglich ist.
Ein früherer Bezug als zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleibt ausgeschlossen; damit entfällt beispielsweise das frühere Modell „Rente mit 63“, welches älteren Generationen vorbehalten bleibt und seit dem Jahrgang 2019 jährlich um zwei Monate verschoben wird – bis es schließlich bei einer Grenze von 65 Jahren angekommen ist .
Wichtig sind dabei auch Beitragszeiten während Arbeitslosigkeit beziehungsweise Zeiten des Bezugs vom Arbeitslosengeld I oder II: Grundsätzlich zählen diese Zeiten zu den erforderlichen Beitragsjahren dazu; allerdings fallen sie in den letzten zwei Kalenderjahren unmittelbar vor Beginn einer Langzeitrentenart heraus – es sei denn, dass Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsschließung eingetreten ist.
Versicherte sollten daher kurz vor Erreichen dieser Schwelle prüfen, ob sie tatsächlich über ausreichend lange versicherungspflichtige Zeiten verfügen oder gegebenenfalls durch Minijobs unter sozialversicherungspflichtigen Bedingungen beziehungsweise Pflege- oder freiwillige Beitragszeiten nachsteuern können.
Altersrentenoption bei nur 35 beitragsjahren: abschläge beim frühruhestand vermeiden
Versicherte des Jahres 1966 mit mindestens 35 vollen Versicherungsjahren können ebenfalls schon frühzeitig in Rente gehen – nämlich grundsätzlich bereits ab Vollendung ihres 63. Lebensjahres. Allerdings müssen sie dann dauerhafte Abschläge hinnehmen.
Diese betragen maximal bis zu 14,4 Prozent, da zwischen ihrem tatsächlichen Eintrittsalter und ihrer persönlichen Regelaltersgrenze ganze vier Jahre liegen. Je später ein solcher Frühruhestand gewählt wird – etwa erst zum Alter 64 oder 65 – desto geringer fallen diese Abzüge aus.
Das Modell bietet somit zwar Flexibilität beim individuellen Renteneinstieg, fordert aber finanzielle Kompromisse. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, kann zudem prüfen, ob Schwerbehindertenstatus beantragt werden kann, um günstigere Bedingungen nutzen zu können.
Seit Einführung der Flexirenten-Reform besteht zudem keine Begrenzung mehr hinsichtlich Hinzuverdienstmöglichkeiten neben Teil- oder Vorruhestandsbezügen. Eine Teilrentenbeantragung erlaubt Erwerbstätigkeiten parallel zur Rente ohne Kürzung.
Dies eröffnet neue Perspektiven insbesondere für Beschäftigte, die ihre Erwerbsbiografie fortsetzen möchten, ohne komplett aus dem Berufsleben auszusteigen.
Individuelle rentenplanung anhand persönlicher aussagen optimieren
Für eine präzise Planung empfiehlt sich zunächst ein Blick auf die persönliche Renteninformation, welche jeder Versicherte automatisch erhält bzw. *online abrufen kann. Darin finden sich detaillierte Angaben über bisher anerkannte Beitragszeiten, potenzielle Lücken sowie das frühestmögliche Datum eines möglichen Rentenantritts.
Zur Feinjustierung steht außerdem ein spezieller Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung bereit. Dieser berücksichtigt sämtliche Sonderregeln wie Schwerbehinderung oder Langzeitrentnerstatus umfassend.
Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten rechtzeitig klären, ob ihnen ein Schwerbehindertenausweis zusteht. Wer einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand bevorzugt, kann testweise eine Teilrente beantragen. Dabei bleibt das bestehende Arbeitsverhältnis unberührt. Die Entscheidung lässt sich jährlich neu treffen.
So lassen sich individuelle Strategien entwickeln, die sowohl finanzielle Aspekte als auch persönliche Bedürfnisse berücksichtigen.
Eine sorgfältige Analyse aller Faktoren vermeidet unerwartete Nachteile, beispielsweise wenn kurz vor dem geplanten Ruhestand Phasen unbezahlter Arbeitslosigkeit auftreten. Hier hilft gezielte Nachsteuerung mittels zusätzlicher Beiträge, Minijobs oder Pflegezeiten weiter.
Insgesamt bietet das System vielfältige Möglichkeiten, den eigenen Übergang ins Rentnerleben flexibel gestalten zu können. Doch erfordert dies genaue Kenntnis aller gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie deren Auswirkungen auf Höhe und Zeitpunkt des Leistungsbezugs.