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Rechte von mietern mit behinderung auf behindertengerechte umbauten in der wohnung

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Mieter mit einer dauerhaften Behinderung haben das Recht, notwendige Umbauten für eine barrierefreie Nutzung ihrer Wohnung zu verlangen. Dabei spielen gesetzliche Regelungen und die Interessen aller Beteiligten eine wichtige Rolle.

Rechtliche grundlagen für behindertengerechte umbauten bei mietwohnungen

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 554 die sogenannten privilegierten Bauvorhaben, die bauliche Veränderungen umfassen, welche den Gebrauch der Mietwohnung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern. Mieter mit einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung ihrer Bewegungsfähigkeit besitzen gegenüber dem Vermieter einen Rechtsanspruch auf Zustimmung zu solchen Umbauten. Voraussetzung ist ein nachweisbares berechtigtes Interesse des Mieters an den baulichen Maßnahmen.

Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich deutlich von denen für nicht-behinderte Mieter: Während diese nur eingeschränkte Rechte bezüglich baulicher Veränderungen haben, können Menschen mit Behinderung umfassendere Anpassungen verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch nicht uneingeschränkt gültig. Der Vermieter darf seine Zustimmung verweigern, wenn ihm der Umbau unzumutbar erscheint oder wenn andere Mieter durch die Maßnahmen erheblich beeinträchtigt würden.

Zu beachten ist zudem, dass sich das Recht nicht ausschließlich auf Wohnungen beschränkt: Auch gemeinschaftlich genutzte Bereiche im Mietshaus wie Treppenhäuser oder Eingangsbereiche können betroffen sein. Hier sind beispielsweise Treppenlifte oder Haltegriffe möglich und unterliegen ebenfalls dem Schutz des § 554 BGB.

Umfang und art möglicher umbauten bei behinderung

Die Art der erforderlichen Umbaumaßnahmen richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des betroffenen Mieters sowie seiner spezifischen Behinderung. Typische Beispiele sind verbreiterte Türen zur besseren Zugänglichkeit, das Entfernen von Schwellen innerhalb der Wohnung oder barrierefreie Duschen ohne Einstiegshöhe. Solche Anpassungen ermöglichen es Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, ihre Wohnung selbstständig zu nutzen.

Auch außerhalb der eigentlichen Wohnräume sind Umbaumaßnahmen denkbar und oft notwendig: Dazu zählen etwa Treppenlifte im Hausflur oder zusätzliche Geländer an Treppenabsätzen zur Erhöhung der Sicherheit beim Auf- und Absteigen. Die Zustimmung des Vermieters ist hierfür ebenfalls erforderlich.

Wichtig ist dabei stets eine individuelle Prüfung jedes Einzelfalls – sowohl hinsichtlich Art als auch Umfang der geplanten Baumaßnahmen –, da unterschiedliche Beeinträchtigungen verschiedene Lösungen erfordern können. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Zugang zur Wohnung sowie deren Nutzung spürbar zu erleichtern beziehungsweise erst möglich zu machen.

Abwägung zwischen vermieterschutz und mieterrechten

Bei Anträgen auf behindertengerechte Umbauten erfolgt eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Mieters sowie denen des Vermieters beziehungsweise weiterer Hausbewohnerinnen und -bewohnern. Der Vermieter kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn ihm die Durchführung unzumutbare Belastungen verursacht – beispielsweise durch langwierige Bauarbeiten oder erhebliche Lärmbelästigung über einen längeren Zeitraum hinweg.

Darüber hinaus müssen auch mögliche Auswirkungen auf andere Mieter berücksichtigt werden; deren Belange fließen in die Entscheidung ein ebenso wie wirtschaftliche Aspekte für den Eigentümer des Hauses. Diese Abwägung stellt sicher, dass keine Partei unangemessen benachteiligt wird.

Der Gesetzgeber sieht vor allem vor, dass Menschen mit Behinderungen möglichst barrierefrei wohnen können; dennoch schützt er zugleich legitime Interessen anderer Beteiligter am Wohnumfeld vor unverhältnismäßigen Eingriffen durch Umbaumaßnahmen einzelner Bewohnerinnen oder Bewohnern mit Handicap.

Finanzierung von umbaukosten und rückbauverpflichtung

Grundsätzlich trägt als Mieterin beziehungsweise Mieter mit Schwerbehinderung man selbst sämtliche Kosten für notwendige Behindertenumbauten an der gemieteten Wohnung – dies gilt sowohl während als auch nach Beendigung des Mietverhältnisses im Falle eines Rückbaus durch den Eigentümer bzw. Vermieter.

Allerdings bestehen Möglichkeiten staatlicher Zuschüsse etwa über Pflegeversicherungsleistungen oder Förderprogramme öffentlicher Stellen; diese müssen jedoch rechtzeitig beantragt werden – idealerweise bevor erste Arbeiten beginnen –, um finanzielle Unterstützung erhalten zu können.

Beim Auszug aus einer barrierefrei gestalteten Wohnung kann es passieren, dass Rückbaukosten entstehen: Der Vermieter verlangt häufig Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands inklusive Entfernung aller eingebrachten Hilfsmittel wie Rampen oder Lifteinrichtungen zum Beispiel wegen anderer Nachmieter ohne besonderen Bedarf an Barrierefreiheit.

In vielen Fällen lässt sich jedoch vertraglich vereinbaren, ob solche Kosten ganz entfallen sollen beziehungsweise ob sie geteilt werden dürfen; manche Eigentümer verzichten sogar freiwillig darauf aufgrund besserer Marktchancen barrierefreier Wohnungen gegenüber herkömmlichen Angeboten am Wohnungsmarkt insgesamt.

Zudem hat ein Vermieter das Recht zur Forderung einer Kaution speziell zum Zweck möglicher Rückbaukosten vor Beginn jeglicher Umbaumaßnahmen einzufordern; deren Höhe orientiert sich an erwarteten Aufwandsschätzungen für spätere Demontagearbeiten.

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei technisch komplexen Einrichtungen wie Treppenliften: Einige Hersteller bieten zwar Kostenteilungsmodelle beim Rückbau an – doch viele Hauseigentümer lehnen solche Vereinbarungen ab aus Sorge vor finanziellen Risiken etwa bei Insolvenz solcher Anbieter .

Anspruchsberechtigte mietergruppen jenseits schwerbehinderung

Der Anspruch auf behindertengerechte Umbauten gemäß § 554 BGB beschränkt sich nicht ausschließlich auf Personen mit offiziell anerkanntem Schwerbehindertenstatus, sondern umfasst alle Mieterinnen bzw. –Mieter, deren Bewegungsfähigkeit dauerhaft erheblich eingeschränkt ist infolge verschiedener Formen körperlicher Beeinträchtigung.

Dies bedeutet konkret: Auch wer keine amtliche Schwerbehindertenanerkennung besitzt aber aufgrund chronischer Erkrankung oder Unfallfolgen stark mobilitätseingeschränkt lebt hat grundsätzlich Anspruch darauf entsprechende Anpassungsmaßnahmen durchführen lassen zu dürfen.

Diese Erweiterung sorgt dafür, dass mehr Betroffene Zugang zum Schutzrecht erhalten unabhängig vom bürokratischen Status ihrer gesundheitlichen Einschränkung. Dies entspricht dem Ziel gesellschaftlicher Inklusion sowie Gleichbehandlung aller Menschen trotz unterschiedlichem Gesundheitszustand.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich daher immer juristischen Rat einzuholen um festzustellen, wann genau ein berechtigtes Interesse besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn Konflikte zwischen Mieterinnen und Vermieterinnen bezüglich Umfang oder Notwendigkeit geplanter Baumaßnahmen auftreten.

Praktische hinweise zum vorgang bei ablehnung durch vermietetende seite

Wenn Ihr Antrag als Mensch mit Behinderung vom Vermieter abgelehnt wird, sollten Sie zunächst prüfen lassen, wobei diese Ablehnung rechtlich haltbar ist. Eine anwaltliche Beratung hilft dabei, das berechtigte Interesse gegen mögliche Zumutbarkeitsgründe abzuwägen. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab, sowie davon, inwiefern Ihre Bedürfnisse klar dokumentiert sind.

Sollte sich herausstellen, dass die Weigerung des Vermieters unbegründet ist, könnten Sie Klage erheben. In manchen Fällen besteht zudem ein Schadensersatzanspruch basierend auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz , falls Diskriminierung wegen Ihrer Behinderung vorliegt.

Es empfiehlt sich außerdem frühzeitig Kontakt zu Beratungsstellen aufzunehmen, speziell jene für Menschen mit Handicap. Solche Organisationen unterstützen oft beratend bei Antragsverfahren sowie juristischer Vertretung.

Eine offene Kommunikation mit Ihrem Vermieter kann helfen, Missverständnisse auszuräumen und gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden. Vermittlungsgespräche können Konflikte entschärfen bevor sie eskalieren. So bleibt die Chance bestehen, barrierefreie Lebensbedingungen langfristig sicherzustellen ohne gerichtliche Auseinandersetzung.

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