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Landessozialgericht nordrhein-westfalen reduziert rückforderung bei witwerrente auf 7 199,76 euro

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 12. Februar 2025 entschieden, dass ein Witwer nur einen Teil der von der Deutschen Rentenversicherung geforderten Rückzahlung leisten muss. Die Richter bestätigten teilweise ein Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf und gaben der Rentenversicherung in wichtigen Punkten Recht.

Entscheidung des landessozialgerichts zur rückforderung überzahlter rente

Am 12. Februar 2025 fällte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eine bedeutende Entscheidung im Fall eines Witwers, dem die Deutsche Rentenversicherung eine Rückzahlung überzahlter Rente auferlegen wollte. Ursprünglich forderte die DRV eine Summe von 11 508,87 Euro zurück, reduzierte diese Forderung später auf 9 207,14 Euro. Das LSG senkte den Betrag nochmals um mehr als 2 000 Euro auf letztlich 7 199,76 Euro ab . Damit bestätigte das Gericht teilweise das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf und gab gleichzeitig der DRV in wesentlichen Punkten Recht.

Der Streitpunkt drehte sich vor allem um einen Bescheid aus dem April 2019 zur sogenannten „Mütterrente“. Dieser Bescheid hatte dem Kläger zusätzliche Entgeltpunkte zugesprochen und war bestandskräftig – er durfte daher nicht nachträglich aufgehoben werden. Die Entscheidung zeigt deutlich die Komplexität bei Rückforderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und unterstreicht die Bedeutung rechtskräftiger Verwaltungsakte.

Gegen das Urteil ist Revision zugelassen; damit bleibt offen, ob es noch zu einer weiteren juristischen Klärung kommt oder ob diese Entscheidung Bestand haben wird.

Hintergrund: parallele laufzeit von witwerrente und altersrente

Der Kläger bezieht seit dem Jahr 2007 eine große Witwerrente aufgrund des Todes seiner Ehefrau. Im Jahr 2015 beantragte er zusätzlich eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach § 97 SGB VI müssen solche parallelen Rentenzahlungen angerechnet werden, wenn das Gesamteinkommen den Freibetrag überschreitet.

Im Antragsformular gab der Kläger seine Altersrente zwar an; er verließ sich jedoch darauf, dass die interne Datenweiterleitung zwischen den zuständigen Abteilungen reibungslos funktioniere. Erst durch einen automatischen Datenabgleich im September 2019 wurde festgestellt, dass beide Rentenzahlungen parallel liefen ohne korrekte Anrechnung – dies führte zur Überzahlung.

Die Deutsche Rentenversicherung warf dem Witwer vor, seine Mitteilungspflicht grob fahrlässig verletzt zu haben. Das Landessozialgericht erkannte zwar eine Verletzung dieser Pflicht an – wertete sie aber nicht als vorsätzliches Handeln ein. Gleichzeitig kritisierte es Organisationsmängel innerhalb der Behörde: Die Abteilungen für Alters- sowie Hinterbliebenenrenten arbeiteten offenbar ohne ausreichende Schnittstellen oder effektive Kommunikation miteinander.

Das Gericht stellte klar: Versicherte müssen selbst prüfen und gegebenenfalls nachhaken, wenn angekündigte Neuberechnungen ausbleiben oder unklar bleiben – insbesondere bei komplexer Sachlage mit mehreren parallelen Leistungen.

Rechtliche grundlagen für rückforderungen bei rentenzahlungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Rückforderungen regelt insbesondere das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch . Gemäß § 48 SGB X können Dauerverwaltungsakte zurückgenommen werden, wenn sich wesentliche Tatsachen ändern – hier etwa durch Bezug einer zweiten Rente neben einer bestehenden Leistung.

§ 45 Absatz 4 SGB X setzt dabei eine Ein-Jahres-Frist für Rückforderungen ab Kenntnisnahme durch die Behörde fest; diese Frist begann erst im Jahr 2019 zu laufen da vorher keine Kenntnis über die zweite Rente bestand.

Die sogenannte Zehn-Jahres-Grenze gemäß § 45 Absatz 3 greift nicht in diesem Fall weil laufende Geldleistungen betroffen sind und zudem zumindest grobe Fahrlässigkeit beim Versicherten angenommen wurde.

Darüber hinaus bestätigte das LSG auch Korrekturen an einem Bescheid vom Dezember 2014 ab Juli 2015 als rechtmäßig; allerdings gilt dies nicht rückwirkend für den Bescheid zur Mütterrente aus April 2019 welcher weiterhin gültig bleibt solange keine formelle Aufhebung erfolgt ist.

Diese differenzierten Regelungen zeigen deutlich wie komplex sozialrechtliche Verfahren sein können und wie wichtig genaue Fristen sowie formelle Bestandskraft sind bei Verwaltungsakten rund um gesetzliche Leistungen wie Rentenansprüche oder deren Anrechnung untereinander.

Praktische folgen des urteils für rentnerinnen und rentner mit mehreren leistungen

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Personen mit gleichzeitigen Ansprüchen auf Hinterbliebenen- sowie eigene Altersrentenleistungen: Jede Einkommensänderung muss aktiv gemeldet werden – auch Jahre später drohen sonst mögliche Rückforderungsansprüche seitens der Deutschen Rentenversicherung ohne explizite Bestätigung einer korrekten Anrechnung kann es zu finanziellen Nachteilen kommen.

Beratungsstellen berichten häufig von Missverständnissen unter Betroffenen bezüglich Meldepflichten gegenüber Behörden: Viele gehen davon aus „eine Meldung reicht einmalig“ was jedoch laut aktueller Rechtsprechung unzureichend ist.

Um typische Fehler zu vermeiden empfiehlt sich:

  • Jedes Einkommen stets unter Angabe der jeweiligen Versicherungsnummer melden
  • Neue Bescheide sofort prüfen hinsichtlich korrekter Einkommensanrechnung
  • Bei Ausbleiben erwarteter Neuberechnungen proaktiv Kontakt mit zuständiger Stelle aufnehmen

Diese Maßnahmen helfen dabei finanzielle Risiken durch unerwartete Nachzahlungen möglichst gering zu halten.

Organisationale herausforderungen innerhalb der deutschen rentenversicherung

Hintergrund vieler Probleme liegt in organisatorischen Strukturen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung selbst: Für jede Person existieren getrennte Verwaltungskonten je Leistungstyp — so laufen Hinterbliebenenrenten meist unter Nummern verstorbener Personen während eigene Alterssicherungsleistungen separat verwaltet werden.

Interne Querverweise erfolgen oft manuell statt automatisiert; fällt dieser Prüfmechanismus aus entstehen fehlerhafte Nichtanrechnungen welche erst spät entdeckt werden können.

Dieses Problem wurde bereits mehrfach vom Bundesrechnungshof kritisiert da dadurch erhebliche finanzielle Risiken sowohl für Betroffene als auch Verwaltung entstehen können.

Eine Verbesserung interner Schnittstellen zwischen Fachabteilungen erscheint dringend notwendig um solche Fälle künftig besser vermeiden zu können.

Handlungsmöglichkeiten betroffener bei rückforderungsbescheiden

Betroffene sollten gegen Forderungen zur Rückzahlung Widerspruch einlegen sofern Zweifel an deren Berechtigung bestehen oder Verfahrensfehler vermutet werden:

Wichtige Aspekte hierbei sind:

  • Wurde die Jahresfrist gemäß § 45 Absätze 3–4 SGB X eingehalten?
  • Liegt ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vor?
  • Gibt es Hinweise auf behördliches Mitverschulden?

Es empfiehlt sich alle relevanten Schriftstücke sorgfältig aufzubewahren inklusive Telefonnotizen zum Schriftverkehr mit Behörden.

Unterstützung bieten gewerkschaftliche Beratungsstellen sowie soziale Einrichtungen beim Formulieren eines Widerspruchs beziehungsweise weiterer Rechtsmittel bis hin zur Klage vor dem Sozialgericht falls erforderlich.

So lässt sich sicherstellen dass Rechte gewahrt bleiben trotz komplexer sozialrechtlicher Sachverhalte rund um parallele Leistungsbezüge im deutschen Rentensystem.

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