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Bürgergeld und kosten der unterkunft: Übernahme von mietnebenleistungen wie garage und stellplatz durch das jobcenter

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Das Bürgergeld bringt wichtige Neuerungen bei den Kosten der Unterkunft mit sich, die vielen Empfänger:innen bislang unbekannt sind. Insbesondere die Übernahme von Mietnebenleistungen wie Garagen- oder Stellplatzkosten wird häufig übersehen.

Kosten der unterkunft: welche posten werden vom jobcenter übernommen

Die Kosten der Unterkunft umfassen nicht nur die Kaltmiete, sondern auch weitere vertraglich vereinbarte Nebenkosten. Dazu zählen neben den Heizkosten auch Betriebskosten sowie bestimmte Mietnebenleistungen. Entscheidend ist, dass diese Posten explizit im Mietvertrag aufgeführt sind, um einen Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter zu begründen.

Zu den typischen Bestandteilen gehören:

  • Kaltmiete
  • Nebenkosten
  • Heizkosten
  • Kosten für Autostellplätze oder Garagen

Besonders relevant ist die Regelung zur Übernahme von Stellplatzkosten. Diese müssen ausdrücklich im Mietvertrag genannt sein, damit sie als Teil der KdU anerkannt werden können. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung dieser Ausgaben.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Bürgergeldempfänger zahlte monatlich 50 Euro für eine Garage, die fester Bestandteil seines Mietvertrags war. Nach einem Widerspruch erkannte das Jobcenter diesen Anspruch an und übernahm fortan diese Kosten vollständig. Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine genaue Prüfung des Vertragsdokuments ist.

Nicht alle wohnungsbezogenen Ausgaben fallen unter die KdU-Leistungen des Jobcenters. Stromkosten etwa gelten als sogenannte „nicht übernommene“ Leistungen und müssen aus dem Regelsatz selbst getragen werden.

Mietvertragliche details und ihre bedeutung für die kostenübernahme beim bürgergeld

Der Mietvertrag bildet die Grundlage für alle Ansprüche bezüglich der Kostenübernahme durch das Jobcenter. Er muss klare Angaben enthalten zu:

  • Vermieter und Mieter
  • Beschreibung des Wohnraums
  • Höhe von Miete sowie Neben- und Betriebskosten

Darüber hinaus sind sogenannte Sonderpositionen besonders wichtig – dazu zählen Einbauküchen oder Stellplätze/Garagen –, da sie nur bei ausdrücklicher Nennung im Vertrag als erstattungsfähig gelten.

Neben den laufenden Wohnkosten können weitere finanzielle Verpflichtungen aus dem Vertrag resultieren, beispielsweise Schönheitsreparaturen oder Renovierungspflichten beim Auszug aus der Wohnung. Diese Positionen betreffen meist Materialkosten und liegen in der Verantwortung des Mieters beziehungsweise Bürgergeldempfängers.

Eine sorgfältige Prüfung aller Vertragsklauseln ist daher unerlässlich, um festzustellen, welche Aufwendungen tatsächlich vom Jobcenter übernommen werden müssen beziehungsweise dürfen.

Viele Leistungsberechtigte wissen nicht um ihren Anspruch auf Erstattung bestimmter Nebenkosten wie etwa Garagengebühren – hier kann eine kostenlose Bescheidprüfung helfen Klarheit zu schaffen und gegebenenfalls Widersprüche einzulegen.

Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 22 Abs. 2 SGB II; dort sind detaillierte Vorgaben zur Berechnung sowie zum Umfang der erstattungsfähigen Unterkunftskosten geregelt.

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