Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 20. 05. 2025 eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Eilbeschluss des Sozialgerichts Potsdam abgewiesen. Ein Antragsteller wollte mit einer einstweiligen Anordnung höhere Bürgergeld-Leistungen sowie Prozesskostenhilfe durchsetzen, scheiterte jedoch an der Prüfung seiner Vermögensverhältnisse.
Entscheidung des landessozialgerichts zu einstweiliger anordnung im bürgergeld-verfahren
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil klar, dass für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: ein materieller Anspruch auf die Leistung und ein dringender Bedarf, der schnelles Handeln erfordert. Im vorliegenden Fall verneinte das Gericht beide Punkte.
Entscheidend war insbesondere eine kapitalbildende Lebensversicherung des Antragstellers mit einem Rückkaufswert von 55 836,99 Euro. Der Mann konnte nicht plausibel darlegen, warum er diese Summe nicht zur Sicherung seines Lebensunterhalts verwenden könne. Ohne nachvollziehbare Gründe sah das Gericht keinen akuten Mittellosigkeitsnachweis.
Darüber hinaus besaß der Kläger ein Grundstück mit einer Fläche von 675 Quadratmetern, das er im Dezember 2022 seiner Tochter schenkte und dessen Wert auf etwa 222 750 Euro geschätzt wurde. Trotz Schenkung kann nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit eine Rückforderung geltend gemacht werden – die sogenannte Rückforderung bei „verarmtem Schenker“. Das LSG bewertete dieses Grundstück als verwertbares Vermögen und schloss daraus auf ausreichende finanzielle Mittel für den Antragsteller.
Insgesamt zeigte sich das Gericht überzeugt davon, dass keine Eilbedürftigkeit vorlag und daher keine Grundlage für eine sofortige Leistungsgewährung bestand.
Berücksichtigung von familienunterstützung und auswirkungen auf leistungsanspruch
Ein weiterer Aspekt in dem Verfahren war die Unterstützung durch Angehörige des Klägers. Bereits in einem früheren Verfahren hatte dieser eingeräumt, täglich von Verwandten mit Essen versorgt zu werden. Solche Sachleistungen gelten gemäß § 11 SGB II als Unterhalt und mindern den Bedarf an Bürgergeld-Leistungen.
Das LSG führte aus, dass diese regelmäßigen Zuwendungen ebenfalls einen legitimen Eilanlass ausschließen würden, da sie den tatsächlichen Bedarf reduzieren können. Die Berücksichtigung familiärer Unterstützung ist somit ein wichtiger Faktor bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.
Auch hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht den Antrag ab. Voraussetzung für PKH ist laut § 114 ZPO das Vorliegen vernünftiger Erfolgsaussichten im Rechtsstreit sowie ein Bedürfnis aufgrund fehlender finanzieller Mittel zur Deckung der Kosten eines Verfahrens oder außergerichtlicher Maßnahmen.
Da weder materielle Ansprüche noch dringender Bedarf glaubhaft gemacht wurden, sah das LSG keine Grundlage für Prozesskostenhilfe oder Kostenerstattung außerhalb gerichtlicher Verfahren.
Folgen des urteils für bürgergeld-beziehende hinsichtlich vermögensprüfung
Der Beschluss verdeutlicht wichtige Grundsätze zum Umgang mit Vermögen bei Leistungsbezug nach dem Bürgergeld-System: Bevor öffentliche Leistungen gewährt werden können, müssen Betroffene ihr vorhandenes Vermögen einsetzen – dazu zählen kapitalbildende Lebensversicherungen ebenso wie Bausparguthaben oder Wertpapiere bis zu den gesetzlich festgelegten Schonbeträgen.
Wer versucht, durch Schenkungen oder Übertragungen von Immobilienvermögen Leistungen zu erschleichen oder sich Vorteile zu verschaffen, riskiert Rückforderungsansprüche gemäß § 528 BGB sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen wegen Sozialleistungsmissbrauchs.
Auch regelmäßige Unterstützungen durch Familienangehörige – sei es in Form von Geld- oder Sachleistungen wie Lebensmittel – gelten als Einkommen beziehungsweise Unterhalt und verringern somit den Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen erheblich.
Die Entscheidung zeigt damit eine strengere Linie deutscher Gerichte seit Einführung des Bürgergeldes im Jahr 2023: Trotz offizieller Kommunikation über mehr Kooperation prüfen Gerichte eingehend alle Angaben zum Vermögen sorgfältig und lassen keinen Spielraum für unklare Angaben oder Verschleierungen beim Nachweis finanzieller Bedürftigkeit erkennen.
Praktische empfehlungen zur vorbereitung von anträgen auf bürgergeld-leistungen
Für Personen mit Anspruch auf Bürgergeld empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
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Vermögensnachweise vollständig beizufügen: Dazu gehören Kontoauszüge aktueller Kontostände ebenso wie Bescheinigungen über Rückkaufswerte kapitalbildender Versicherungsverträge sowie Bewertungen vorhandener Immobilienvermögen beziehungsweise Grundbesitzes.
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Dringlichkeit glaubhaft machen: Wenn beispielsweise Mietrückstände bestehen oder Konten leer sind beziehungsweise andere akute finanzielle Engpässe drohen sollten entsprechende Nachweise erbracht werden; eidesstattliche Erklärungen bieten hier Rechtssicherheit.
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Beratungsangebote nutzen: Soziale Beratungsstellen unterstützen dabei Anträge korrekt auszufüllen sowie erforderliche Dokumente zusammenzustellen; dies hilft unnötige Verzögerungen zu vermeiden und gerichtliche Auseinandersetzungen möglichst auszuschließen.
Diese Hinweise tragen dazu bei sicherzustellen, dass berechtigte Ansprüche zügig geprüft werden können ohne Risiko eines Ablehnungsbescheids aufgrund unvollständiger Angaben zum eigenen Vermögen.