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Keine automatische kontoführungsgebührenbefreiung für schwerbehindertenausweisinhaber in deutschen banken

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Die Behauptung, dass Inhaberinnen und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises automatisch von Kontoführungsgebühren befreit sind, hält sich seit Monaten in sozialen Netzwerken und Online-Foren. Dabei handelt es sich um eine Fehlinformation, die durch reißerische Überschriften auf Ratgeberportalen verbreitet wird.

Rechtliche grundlagen zur kontoführungsgebührenbefreiung bei schwerbehinderung

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung, die Menschen mit Schwerbehindertenausweis generell von Kontoführungsgebühren befreit. Banken und Sparkassen sind bei der Preisgestaltung ihrer Dienstleistungen weitgehend frei. Sie dürfen Gebühren erheben, sofern diese transparent ausgewiesen und sachlich gerechtfertigt sind. Weder das Bürgerliche Gesetzbuch noch das Zahlungskontengesetz oder andere Finanzmarktregelungen sehen eine automatische Befreiung vor.

Der Gesetzgeber hat zwar mit dem sogenannten Basiskonto einen niedrigschwelligen Zugang zu Zahlungsdiensten geschaffen. Dieses Konto darf jedoch ein „angemessenes Entgelt“ kosten – auch für Menschen mit Schwerbehindertenausweis ändert sich daran nichts. Juristinnen, Verbraucherzentralen sowie Sprecher großer Kreditinstitute bestätigen unisono diese Rechtslage.

Einige Banken bieten freiwillig Sonderkonditionen an: reduzierte Kontogebühren oder kostenlose Girokonten für Kundinnen und Kunden mit Behinderung, wenn zugleich der Bezug einer Rente oder Sozialleistung über das betreffende Konto nachgewiesen wird. Diese Angebote stellen jedoch marktpolitische Entscheidungen einzelner Institute dar und können jederzeit geändert oder zurückgenommen werden.

Alternative kontomodelle ohne gebühren für alle kundengruppen

Unabhängig vom Grad der Behinderung gewinnen Direktbanken und Neobanken zunehmend an Bedeutung als gebührenfreie Alternative zu klassischen Filialbanken. Diese Institute verzichten häufig komplett auf monatliche Kontoführungsgebühren und finanzieren sich stattdessen über Karteneinsatzentgelte, Dispozinsen oder Zusatzleistungen.

Da sie keine teuren Filialnetze unterhalten müssen, bieten sie ihren Kundinnen und Kunden oft kostenlose Girokonten an – vorausgesetzt diese können auf persönliche Beratung vor Ort verzichten und nutzen digitale Selbstbedienungsmöglichkeiten sicher. Für viele Nutzergruppen stellt dies heute eine attraktive Option dar.

Die Verbreitung falscher Informationen zur automatischen Gebührenerstattung erklärt sich durch mehrere Faktoren: Reißerische Überschriften werden als Beleg missverstanden; wichtige Einschränkungen im Kleingedruckten bleiben unbeachtet; zudem besteht bei Betroffenen verständlicherweise der Wunsch nach finanzieller Entlastung durch offizielle Nachweise wie den Schwerbehindertenausweis.

Weitere beispiele falscher sozialrechtlicher behauptungen am beispiel ukrainischer geflüchteter

Ein ähnliches Phänomen zeigt sich bei Gerüchten rund um ukrainische Kriegsflüchtlinge in Deutschland: Es kursiert die falsche Annahme, sie erhielten bereits nach kurzer Zeit oder sogar ohne Beitragszahlungen eine vorgezogene deutsche Rente.

Tatsächlich gelten für ukrainische Staatsbürger dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Rentnerinnen und Rentner: mindestens fünf Versicherungsjahre sowie ein bestimmtes Renteneintrittsalter müssen erfüllt sein. Ein Sonderrecht existiert nicht; entsprechende Behauptungen wurden mehrfach faktengeprüft und als falsch eingestuft.

Diese Beispiele verdeutlichen die Notwendigkeit eines sorgfältigen Faktenchecks im Alltag angesichts zahlreicher Mythen zu Sozial- oder Finanzgesetzgebungsthemen.

Empfehlungen zum überprüfen von sozial- und finanzgesetzlichen aussagen

Wer Aussagen aus dem Bereich Sozial- oder Finanzrecht prüfen möchte, sollte einige Grundregeln beachten:

Erstens empfiehlt sich stets ein Blick in Primärquellen wie Gesetzestexte, amtliche Leitfäden oder offizielle FAQ-Seiten staatlicher Stellen – diese sind meist frei zugänglich im Internet verfügbar.

Zweitens hilft das Vier-Augen-Prinzip: Eine zweite unabhängige Quelle sollte Aussagen bestätigen – idealerweise Behördeninformationen oder etablierte Fachredaktionen aus dem Bereich Recht beziehungsweise Verbraucherschutz.

Drittens bieten Verbraucherzentralen sowie Ombudsstellen schnelle Einschätzungen an; sie beobachten regelmäßig aktuelle Mythenbildungen rund um soziale Leistungen beziehungsweise Bankdienstleistungen und liefern verlässliche Bewertungen dazu ab.

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