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Bürgergeld weiterbewilligen in Hessen: Fristen, Antrag und Gerichtsurteil zum rückwirkenden Anspruch

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Das Bürgergeld wird nur für einen begrenzten Bewilligungszeitraum gewährt und muss danach erneut beantragt werden. Dabei ist die rechtzeitige Antragstellung entscheidend, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.

Befristete bewilligung und weiterbewilligungsantrag beim Bürgergeld

Das Bürgergeld ist eine zeitlich befristete Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums endet der Anspruch automatisch, sofern kein neuer Antrag gestellt wird. Um die Zahlung fortzusetzen, müssen Leistungsberechtigte einen sogenannten Weiterbewilligungsantrag einreichen. Dieser Antrag dient dazu, den Anspruch auf das Bürgergeld nahtlos zu verlängern.

Die Frist für den Weiterbewilligungsantrag ist strikt einzuhalten. Kommt der Antrag verspätet beim zuständigen Jobcenter an – selbst wenn es nur wenige Tage sind –, entsteht eine Versorgungslücke ohne Leistungen. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Zahlungen aus dem Bürgergeldsystem.

Der Beginn des Leistungsanspruchs richtet sich nach dem Monat der Antragsstellung: Das Jobcenter gewährt Leistungen ab dem ersten Tag jenes Monats, in dem der Antrag eingegangen ist – unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag oder eine Weiterbewilligung handelt.

Diese Regelung bedeutet konkret: Wird ein Antrag erst im Folgemonat gestellt, erfolgt keine rückwirkende Auszahlung für den Vormonat. Die Folge kann sein, dass Betroffene mehrere Wochen ohne finanzielle Unterstützung auskommen müssen.

Fallbeispiel aus Hessen: verspäteter Antrag führt zu leeren Händen trotz ärztlichem Attest

Ein Fall aus Hessen illustriert die Konsequenzen einer verspäteten Weiterbewilligung eindrücklich. Ein Leistungsberechtigter bezog bis zum 30. Juni 2021 Hartz IV-Leistungen . Im Bewilligungsbescheid wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er rechtzeitig einen neuen Antrag stellen müsse; zudem erfolgte Anfang Mai eine Erinnerung durch das Jobcenter.

Der Betroffene reichte seinen Online-Antrag jedoch erst am 1. August 2021 ein – einem Sonntag und somit außerhalb eines Werktags nach gängiger Fristenregelung im Zivilrecht.

Das Jobcenter bewilligte daraufhin Leistungen ab dem 1. August als Datum des tatsächlichen Eingangs des Antrags; eine Rückdatierung auf Ende Juli wurde abgelehnt mit Verweis auf § 37 SGB II Absatz 2 Satz 2 .

Der Betroffene argumentierte vor Gericht mit § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch , wonach Fristen bei Ablauf am Wochenende bis zum nächsten Werktag verlängert würden – hier also Montag, der 2. August –, sodass sein Anspruch noch bestanden habe.

Das Landessozialgericht Hessen wies diese Argumentation zurück mit Begründung: Der Bewilligungszeitraum sei keine Frist im juristischen Sinne sondern lediglich das Ende einer genehmigten Leistungshöhe; daher greife die Verlängerungsregel nicht.

Eine Revision wurde zugelassen mit der Frage an das Bundessozialgericht zur Klärung der Einstufung von § 37 SGB II als Fristenregel oder nicht.

Besondere Situation des Betroffenen

Besonders tragisch war in diesem Fall die gesundheitliche Situation des Betroffenen: Er hatte sich kurz vor Abgabe seines Antrags das Schlüsselbein gebrochen und konnte deshalb den Termin nicht früher wahrnehmen – was er gegenüber dem Jobcenter erklärte aber vor Gericht nicht belegte oder geltend machte.

Ein solcher triftiger Grund könnte grundsätzlich zur Anerkennung rückwirkender Leistungen führen; dies blieb hier unberücksichtigt wegen fehlender Nachweise bzw. falscher Rechtsgrundlage seitens des Klägers.

Dieser Fall zeigt exemplarisch die Bedeutung korrekter Rechtskenntnis sowie fristgerechter Anträge bei Sozialleistungen wie dem Bürgergeld und verdeutlicht zugleich mögliche Härten bei medizinischen Notfällen ohne ausreichende Dokumentation oder rechtliche Beratung.

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