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Anspruch auf übernahme der miete bei wohnung im elternhaus nach sgb 2

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Der Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung im Haus der Eltern durch Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Entscheidend ist, ob ein wirksames Mietverhältnis mit einem rechtlichen Bindungswillen vorliegt und keine dauerhafte Stundung der Miete erfolgt.

Rechtliche grundlagen zur übernahme von mietkosten bei wohnung im elternhaus

Die Übernahme von Unterkunftskosten durch das Jobcenter richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches II . Dabei werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt, sofern diese angemessen sind. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen Zahlungsverpflichtung aus einem Mietvertrag unterliegt. Dies gilt auch bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten oder Angehörigen.

Ob ein solches Mietverhältnis tatsächlich besteht oder ob es sich um ein Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB handelt, beurteilt das Gericht anhand tatrichterlicher Feststellungen und individueller Umstände des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass eine dauerhafte Stundung des Mietzinses – etwa durch einen freiwillig gewährten Zahlungsaufschub seitens der Eltern – einem Anspruch auf Kostenübernahme entgegensteht .

Ein unfreiwillig gewährter Zahlungsaufschub aufgrund Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger stellt hingegen keine dauerhafte Stundung dar und schließt einen Anspruch nicht aus . Im vorliegenden Fall lag jedoch kein solcher unfreiwilliger Zahlungsaufschub vor.

Das Gericht prüft zudem die Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit vorgetragener Tatsachen sowie feststellbare Indizien, um zu entscheiden, ob eine wirksame Verpflichtung zur Zahlung besteht oder nicht.

Entscheidungen des gerichts zum mietanspruch bei wohnungen im elternhaus

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass zwischen der Klägerin als Tochter und ihren Eltern keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Miete bestand . Die Abwicklung der Zahlungen während ihres Studiums deutete darauf hin, dass sie solange nicht zur Miete verpflichtet war, wie sie wirtschaftlich nicht eigenständig war.

Das Gericht stellte fest: „Die Klägerin war nicht verpflichtet, ihren Eltern Miete zu zahlen.“ Diese Einschätzung wurde dadurch gestützt, dass die Tochter bis heute zwei Monatsmieten trotz ausreichender finanzieller Mittel ab Dezember 2020 nicht nachgezahlt hat.

Auffällig war zudem das Verhalten der Eltern, welche bereits rund vier Jahre lang auf eine Nachzahlung verzichteten und keinerlei Mahnungen ausgesprochen haben – ein Vorgehen unüblich für Vermieter gegenüber Dritten.

Diese freiwillige langfristige Stundung wird als dauerhafte Aussetzung betrachtet und schließt somit einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch das Jobcenter aus .

Sozialrechtliche hinweise zum mietrecht unter verwandten

Sozialrechtsexperte Detlef Brock weist darauf hin:

  1. Auch Mietverhältnisse unter Verwandten können als berücksichtigungsfähige Kosten gelten; entscheidend ist dabei ein rechtlicher Bindungswille ohne Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB.

  2. Der Vertrag muss nicht zwingend direkt mit dem Vermieter abgeschlossen sein; es genügt eine rechtswirksame Innenverpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Dritten zur Kostentragung.

  3. Das Bundessozialgericht betont in seinen Urteilen mehrfach , dass maßgeblich ist, ob der Hilfebedürftige alleinige Nutzer der Unterkunft ist und er im Innenverhältnis tatsächlich verpflichtet wurde, die Kosten zu tragen.

  4. Eine feste Beteiligung an den Zahlungen gilt ebenfalls als wichtiges Kriterium für die Anerkennung als angemessene Unterkunftskosten .

  5. Insgesamt folgt das Bundesgerichtshof-Prinzip: Es reicht aus Sicht des Sozialrechts ausnahmsweise aus, wenn zwischen Leistungsberechtigtem und Drittem eine verbindliche Vereinbarung über Kostenausgleich besteht; direkte Vertragspartei beim Vermieter muss dabei nicht sein.

Diese Rechtsprechungen verdeutlichen den engen Rahmen für Ansprüche auf Übernahme von Wohnkosten innerhalb familiärer Konstellationen unter Berücksichtigung tatsächlicher Zahlungspflichten sowie Dauerhaftigkeit etwaiger Zahlungsaufschübe oder -erlasse seitens Verwandter beziehungsweise Angehöriger.

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