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Abfindung, arbeitslosengeld I und bürgergeld: wichtige regeln für arbeitnehmer bei kündigung

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Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber entsteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Im Anschluss daran kann sich der Anspruch auf weitere Unterstützungsleistungen wie das Bürgergeld ergeben. Dabei sind Fristen, Anrechnungen und gesetzliche Regelungen genau zu beachten.

Anspruch auf arbeitslosengeld I nach kündigung und rolle der abfindung

Wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gekündigt werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I , sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ALG I dient als finanzielle Absicherung während der Zeit der Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig kann eine Abfindung gezahlt werden, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gilt.

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie soll Nachteile ausgleichen, die durch die Kündigung entstehen können. Allerdings wirkt sich diese Zahlung unter Umständen auf den Bezug von ALG I aus: Ein Teil der Abfindung muss möglicherweise zunächst verbraucht werden, bevor das ALG I ausgezahlt wird – dies nennt man „Anrechnung“. Die Folge ist eine zeitliche Verschiebung beim Beginn des Leistungsbezugs.

Entscheidend für die Anrechnung ist insbesondere, ob die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB eingehalten wurden. Diese betragen mindestens vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats und verlängern sich mit zunehmender Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis zu sieben Monaten bei mehr als 20 Jahren Beschäftigungsdauer.

Wird das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet, gilt die Abfindung in aller Regel als anrechnungsfrei; das heißt: Der Anspruch auf ALG I beginnt unmittelbar mit dem ersten Tag nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses – vorausgesetzt alle weiteren Bedingungen sind erfüllt.

Anders verhält es sich bei einer vorzeitigen Beendigung ohne Einhaltung dieser Fristen: Dann ruht der Anspruch auf ALG I für einen bestimmten Zeitraum entsprechend dem Wertanteil der erhaltenen Abfindung. Während dieser Ruhezeit müssen Betroffene von ihrer Abfindung leben und erhalten kein ALG I.

Als „Abfindungen“ im Sinne der Bundesagentur für Arbeit gelten alle geldwerten Zuwendungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses . Nicht dazu zählen Zahlungen zur Rentenversicherung von Arbeitnehmern ab 55 Jahren zur Kompensation von Abschlägen beim vorzeitigen Renteneintritt .

Ruhen des anspruchs auf arbeitslosengeld i: folgen und dauer

Das Ruhen bedeutet nicht etwa einen Wegfall oder eine Kürzung in Höhe oder Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes selbst – diese bleiben unverändert bestehen . Vielmehr verschiebt sich nur der Zeitpunkt seines Beginns nach hinten.

In dieser Phase ohne Leistungsbezug besteht kein Versicherungsschutz über die Bundesagentur für Arbeit in Kranken- und Pflegeversicherung mehr; Betroffene müssen spätestens nach Ablauf eines Nachversicherungsmonats eigenständig eine freiwillige Krankenversicherung abschließen.

Auch rentenrechtlich zählt diese Ruhezeit nicht als Beitragszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung – was langfristige Auswirkungen haben kann.

Die Dauer dieses Ruhens hängt vom anrechenbaren Teilbetrag der Abfindung ab sowie von Faktoren wie Betriebszugehörigkeit und Alter zum Zeitpunkt Vertragsende. Die Sperrfrist beträgt maximal zwölf Monate; es gilt stets jene Regelung zugunsten des Versicherten anzuwenden.

Der späteste mögliche Beginn eines regulären Bezugs liegt am Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis bei fristgerechter Kündigung geendet hätte beziehungsweise ein befristetes Vertragsverhältnis ohnehin ausgelaufen wäre.

Versicherungstechnische folgen während der ruhenszeit

In der Ruhephase entfällt der Versicherungsschutz über die Bundesagentur für Arbeit; daher besteht keine Kranken- und Pflegeversicherung durch die Arbeitslosigkeit. Dies kann zu einer kurzfristigen Versorgungslücke führen.

Berechnung von abfindungen: rechtliche grundlagen und praxiswerte

Gesetzlich festgelegte Vorschriften zur Höhe einer Abfindung existieren nicht; sie stellt vielmehr Verhandlungssache zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dar – häufig im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder wenn eine Kündigung unwirksam erscheint beziehungsweise angefochten wird.

Gerichte orientieren sich jedoch regelmäßig an Richtwerten zur Bemessung solcher Zahlungen im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren:

Eine gängige Faustformel lautet etwa ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit . Je nach Situation können auch deutlich höhere Faktoren vereinbart werden – teilweise sogar eins- bis anderthalbfach pro Dienstjahr oder mehr.

Der Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover berichtet hierzu: „Der Faktor eins Komma null oder sogar eins Komma fünf pro Beschäftigungsjahr ist keine Seltenheit.“ In einigen Fällen seien auch Werte um zwei erzielt worden.

Die Berechnung erfolgt anhand voller Dienstjahre; anteilige Zeiten werden je nach Vereinbarung gerundet.

Bürgergeldanspruch bei fehlendem arbeitslosengeld i

Besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I beziehungsweise reichen andere Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht aus, können Betroffene Bürgergeld beantragen. Zuständig hierfür sind lokale Jobcenter in Deutschland.

Bürgergeld unterstützt Menschen mit Hilfebedürftigkeit finanziell dann, wenn deren Einkommen innerhalb einer Familie oder Haushaltsgemeinschaft nicht genügt, um das Existenzminimum sicherzustellen beziehungsweise den Lebensunterhalt vollständig selbst zu bestreiten.

Diese Leistung umfasst neben Geldzahlungen auch Beratung sowie Förderangebote zur Integration in Arbeit sowie soziale Unterstützung.

Für Antragsteller bedeutet dies konkret:

  • Sie müssen ihre Bedürftigkeit gegenüber dem Jobcenter glaubhaft machen sowie entsprechende Anträge stellen inklusive aller erforderlichen Formulare.

Das Bürgergeld ersetzt frühere Leistungen wie Hartz IV seit Januar 2023 schrittweise neu geregelt wurde.

Es bietet somit einen sozialen Schutzschirm jenseits versicherungsbasierter Ansprüche wie beim ALG I.

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