Die finanzielle Lage vieler Bürgergeld-Empfänger führt häufig zu der Frage, ob gelegentliche Hilfeleistungen gegen Bezahlung zulässig sind. Dabei ist unklar, wann Nachbarschaftshilfe endet und Schwarzarbeit beginnt. Der folgende Text erläutert die gesetzlichen Regelungen, Unterschiede zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit sowie mögliche Konsequenzen bei Verstößen.
Nachbarschaftshilfe als freiwillige unterstützung im Alltag
Nachbarschaftshilfe bezeichnet eine freiwillige, unentgeltliche Unterstützung von Mitmenschen im Alltag. Sie basiert auf gegenseitiger Gefälligkeit ohne formale Vorgaben oder vertragliche Bindungen. Die helfende Person entscheidet eigenständig über Art, Umfang und Zeitpunkt der Hilfeleistung. Im Mittelpunkt steht das Wohl des Hilfesuchenden, nicht ein finanzieller Gewinn.
Typische Beispiele für Nachbarschaftshilfe sind das Ausleihen von Werkzeugen oder gelegentliche Unterstützung beim Einkaufen oder Umzug. Auch kleinere handwerkliche Tätigkeiten können dazugehören, sofern sie aus reiner Gefälligkeit erfolgen.
Eine finanzielle Anerkennung ist grundsätzlich möglich, darf jedoch nicht den Charakter einer entlohnten Dienst- oder Werkleistung annehmen. Das bedeutet: Die Tätigkeit darf nicht regelmäßig ausgeübt werden und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
Der Gesetzgeber erkennt diese Form der Hilfe ausdrücklich an – etwa im Rahmen von Selbsthilfeprojekten beim Bauvorhaben oder wenn Angehörige sich gegenseitig unterstützen . Solche Leistungen gelten nicht als Schwarzarbeit.
Wichtig ist die Abgrenzung zur entlohnten Tätigkeit: „Eine einmalige kleine Entschädigung für eine Gefälligkeit bleibt erlaubt; regelmäßiges Arbeiten gegen Bezahlung kann jedoch schnell als illegale Beschäftigung eingestuft werden.“
Gesetzliche definition von schwarzarbeit und sozialleistungsbetrug
Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand Dienstleistungen oder Werkleistungen erbringt beziehungsweise ausführen lässt ohne die erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten zu erfüllen . Typischerweise erfolgt die Vergütung bar ohne Rechnungsausstellung; Steuern werden somit umgangen.
Auch wer Sozialleistungen bezieht und Einnahmen aus solchen Tätigkeiten dem Jobcenter nicht meldet begeht Sozialleistungsbetrug gemäß § 263 Strafgesetzbuch . Dies gilt beispielsweise bei Renovierungsarbeiten gegen Barzahlung ohne Meldung an den Leistungsträger.
Das Gesetz unterscheidet zudem zwischen gewerblichen Unternehmern sowie selbstständigen Dienstleistern mit Gewerbeanmeldung einerseits und privaten Gelegenheitshelfern andererseits. Fehlt eine Gewerbeanmeldung trotz dauerhafter Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk gilt dies ebenfalls als Schwarzarbeit.
Ein Beispiel verdeutlicht dies: Wer beim Fliesenlegen eines Badezimmers hilft, keine Rechnung stellt aber bar bezahlt wird handelt streng genommen illegal – insbesondere wenn er Bürgergeld bezieht ohne diese Einnahmen offenzulegen.
Die Folgen reichen von Bußgeldern bis hin zu Freiheitsstrafen je nach Schwere des Verstoßes sowie Höhe der hinterzogenen Beiträge beziehungsweise Steuern.
Abgrenzung zwischen erlaubter nachbarschaftshilfe und verbotener schwarzarbeit
Die Unterscheidung zwischen erlaubter Nachbarschaftshilfe und verbotener Schwarzarbeit hängt maßgeblich vom Zweck der Tätigkeit ab:
- Erbringt jemand Leistungen ausschließlich aus Gefälligkeit gegenüber Freunden, Bekannten oder Verwandten spricht man von Nachbarschaftshilfe.
- Wird dagegen regelmäßig gearbeitet mit dem Ziel eines finanziellen Vorteils liegt meist Schwarzarbeit vor.
Gesetzlich ausgeschlossen sind dabei Tätigkeiten innerhalb familiärer Beziehungen sowie gelegentliche Hilfen unter Nachbarn .
Zudem darf ein geringes Entgelt gezahlt werden – allerdings nur dann wenn es sich um eine einmalige kleine Aufwandsentschädigung handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht des Helfenden.
Beispielhaft kann ein Freund einmalig beim Umzug helfen und dafür einen kleinen Betrag erhalten; dies fällt noch unter erlaubte Nachbarschaftshilfe. Hingegen wäre es problematisch wenn derselbe Freund regelmäßig Rasen mäht gegen Taschengeld – hier könnte das Jobcenter bereits von illegaler Beschäftigung ausgehen.
Unbezahlte Arbeit hingegen stellt keine Form der Schwarzarbeit dar sondern reine Gefälligkeitsleistung mit keinerlei Rechtsfolgen bezüglich Sozialversicherungspflicht oder Steuerpflichten für den Helfenden.
Strafrechtliche konsequenzen bei festgestellter schwarzarbeit
Wer illegal arbeitet beziehungsweise jemanden illegal beschäftigt muss mit erheblichen Strafen rechnen:
- Geldbußen können bis zu 50 000 Euro betragen; in besonders schweren Fällen sogar bis zu 500 000 Euro.
- Bei Nichtanmeldung zur Sozialversicherung drohen Bußgelder bis zu 25 000 Euro.
- Für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt gelten Bußgelder bis maximal 5 000 Euro.
Darüber hinaus sieht § 266a Absatz 4 StGB Freiheitsstrafen bis fünf Jahre vor bei Nichtabführung sozialversicherungsrechtlicher Beiträge durch Arbeitgeber bzw Arbeitnehmern selbst; in Verbindung mit Geldstrafen möglich sind ebenso Freiheitsstrafen bis zehn Jahre vorgesehen insbesondere bei schwerem Betrug bzw Steuerhinterziehung.
Ein weiterer Aspekt betrifft fehlenden Versicherungsschutz: Bei einem Unfall während einer schwarzen Tätigkeit greift weder Kranken– noch Unfallversicherungsschutz offiziell; auch Kündigungsschutz besteht für solche Arbeitnehmer nicht gemäß Arbeitsrecht.
Diese Risiken sollten Betroffene stets bedenken bevor sie unerlaubt arbeiten.
Pflichten von bürgergeldempfängern hinsichtlich einkommensmeldungen
Empfängerinnen bzw. Empfänger des Bürgergeldes müssen sämtliche Einkünfte unverzüglich dem zuständigen Jobcenter melden. Dies dient dazu, dass Leistungen korrekt berechnet werden können.
Unterlässt jemand diese Meldung bewusst, erschleicht er sich Sozialleistungen. Das bedeutet: Er erhält Geld, auf das kein Anspruch besteht. Neben Rückforderungen drohen Sanktionen wie Leistungskürzungen.
Wird durch Zollbehörden illegale Arbeit festgestellt, folgt zunächst Rückforderung aller ungerechtfertigt bezogenen Gelder. Zusätzlich verhängen Behörden Bußgelder wegen Ordnungsverstößen.
In schwerwiegenden Fällen erfüllt dieses Verhalten Straftatbestände wie Betrug mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren; besonders schwere Fälle sehen Haftstrafen bis zehn Jahren vor.
Steuerhinterziehung kommt parallel hinzu, da Einkommen verschwiegen wurde.
Beobachtungen in der praxis: meldungen durch nachbarn vermeiden
In vielen Gemeinden wissen Anwohner über Bezug staatlicher Leistungen Bescheid. Häufig melden sie tatsächliches oder vermutetes Fehlverhalten wie unbezahlte Arbeiten gegen Barlohn anonym an Jobcenter bzw. Finanzamt.
Diese Hinweise führen oft zu Ermittlungen wegen Verdachts auf Sozialleistungsbetrug bzw. Steuerhinterziehung. Deshalb sollten alle Aktivitäten außerhalb klar definierter Grenzen besser unterlassen werden um hohe Strafen inklusive Rückzahlungen bereits geleisteter Zahlungen zu vermeiden.
Der verantwortungsvolle Umgang mit gesetzlichen Vorgaben schützt sowohl Empfängerinnen als auch Helfende vor unangenehmen rechtlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten während Bezug staatlicher Unterstützungsleistungen wie Bürgergeld.