Das Sozialgericht hat im Eilverfahren entschieden, dass der Sozialhilfeträger vorläufig weitere Leistungen für die Unterkunft als Teil der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII zu gewähren hat. Dabei wurde insbesondere die Berücksichtigung des zum 1. Januar 2023 eingeführten Zuschlags, der sogenannten Klimakomponente, gefordert.
Rechtliche grundlagen und entscheidung des sozialgerichts zur angemessenheit von unterkunftskosten
Das Gericht stellte klar, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden müssen, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Kosten den angemessenen Umfang, ist dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mitzuteilen sowie über Karenzzeiten und das weitere Verfahren zu informieren.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung basiert auf dem Grundrecht auf Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip. Die konkrete Ausgestaltung liegt beim parlamentarischen Gesetzgeber. Der anzuerkennende Wohnbedarf ergibt sich aus § 1 SGB XII, wonach ein menschenwürdiges Leben ermöglicht werden soll, sowie aus § 27a SGB XII bezüglich des notwendigen Lebensunterhalts.
Im vorliegenden Fall hatte das Sozialamt jedoch unzutreffend Werte aus der Wohngeldtabelle herangezogen, um die Angemessenheit zu bestimmen. Das Gericht betonte daher die Notwendigkeit einer korrekten Anwendung dieser Tabellenwerte oder eines tragfähigen schlüssigen Konzepts durch den Leistungsträger.
Berücksichtigung der klimakomponente bei ermittlung angemessener wohnkosten
Ein zentrales Element in diesem Urteil ist die Berücksichtigung des seit dem 01. Januar 2023 geltenden Zuschlags – auch Klimakomponente genannt – gemäß § 12 Abs.7 WoGG in Höhe von monatlich 19,20 EUR für einen Einpersonenhaushalt bei fehlenden Erkenntnissen zur Referenzmiete.
Das Gericht erläuterte dazu: „Diese Klimakomponente dient als abstrakte Deckelungshilfe bei der Begrenzung übernehmbarer Aufwendungen unabhängig von konkreten Marktverhältnissen im Vergleichsraum. Auch mit diesem Zuschlag spiegeln die Werte aus Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG nicht exakt reale Marktpreise wider; sie begrenzen lediglich pauschal zulässige Kosten.“
Diese Auffassung wird durch Urteile anderer Gerichte gestützt . Somit muss auch bei einem Erkenntnisausfall diese Komponente berücksichtigt werden – eine wichtige Klarstellung für Leistungsträger und Betroffene gleichermaßen.
Ausschluss einer erhöhung zugunsten heizkostenentlastung nach wogg
Eine Erhöhung des Betrags gemäß § 12 Abs. 6 WoGG zur Entlastung bei Heizkosten kam laut Urteil nicht infrage: Die Heizkostenbedarfe sind gesondert nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu ermitteln und wurden hier als einmalige Heizkostenbeihilfe etwa nach Befüllung eines Flüssiggastanks berücksichtigt.
Damit bleibt festzuhalten: Die Regelungen zum Wohngeldgesetz greifen nur begrenzt auf Heizkostenerstattungen ein; diese sind eigenständig abzurechnen beziehungsweise anzuerkennen innerhalb der Grundsicherungsvorschriften.
Bedeutung dieses urteils für grundsicherungsleistungen und sozialrechtliche praxis
Dieses Urteil verdeutlicht erstmals verbindlich den Umgang mit fehlenden Erkenntnissen über angemessene Quadratmeterpreise einfacher Wohnungen durch Rückgriff auf Wohngeldtabellen inklusive Klimazuschlag seit Anfang 2023 im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII.
Der Sozialhilfeträger darf somit keine unangemessenen Kürzungen vornehmen oder fehlerhafte Konzepte anwenden ohne Berücksichtigung aktueller gesetzlicher Anpassungen wie eben dieser Klimakomponente – selbst wenn es sich nur um eine abstrakte Deckelungsgrenze handelt statt realer Marktmieten.
Für Streitigkeiten um Angemessenheit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übernahme tatsächlicher Kosten im Eilverfahren außer es zeigt sich bereits dort eindeutig ein weitergehender Anspruch aufgrund fehlerhafter Anwendung bestehender Konzepte oder Tabellenwerte wie hier festgestellt wurde.
Diese Rechtsprechung lässt sich laut Experteneinschätzung problemlos auch auf das Bürgergeld übertragen; sie stärkt damit Betroffene gegenüber Leistungsträgern in Verfahren um Unterkunftskosten erheblich ab Beginn eines Verfahrens bis hin zum Hauptverfahren selbst.