Die Deutsche Rentenversicherung ermöglicht es Versicherten ab 50 Jahren, durch Ausgleichszahlungen oder freiwillige Beiträge ihre Rentenansprüche gezielt zu verbessern. Diese Optionen dienen vor allem dazu, Abschläge bei vorgezogener Altersrente zu mindern oder die spätere Rente dauerhaft zu erhöhen.
Ausgleichszahlungen zur kompensation von abschlägen bei vorzeitiger altersrente
Versicherte, die mindestens 50 Jahre alt sind und voraussichtlich bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn 35 Wartejahre erreichen, können sogenannte Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI leisten. Umgangssprachlich wird dies oft als „Rentenpunkte kaufen“ bezeichnet. Diese Sonderform der freiwilligen Beiträge gemäß § 7 SGB VI dient ausschließlich dazu, die Abschläge einer vorgezogenen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Die Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat der Vorverlegung und können maximal 14,4 Prozent betragen – entsprechend einer vierjährigen Frühverrentung.
Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden: Sie dürfen nur für den Abschlagsausgleich verwendet werden. Wird die Rente später regulär bezogen oder ist kein Abschlag mehr vorhanden, wirken diese Zahlungen wie normale zusätzliche Entgeltpunkte und erhöhen dauerhaft das Rentenniveau. Damit bieten sie eine flexible Möglichkeit zur Verbesserung des individuellen Rentenkontos.
Die Beantragung von Ausgleichszahlungen ist erst ab einem Alter von 50 Jahren möglich. Die DRV berechnet auf Antrag den Betrag für eine vollständige Neutralisierung der Abschläge und nennt auch Teilbeträge für eine schrittweise Kompensation.
Der monatliche Beitragskorridor liegt im Jahr 2025 zwischen mindestens 103,42 Euro und höchstens 1 497,30 Euro pro Monat. Ein Jahr Höchstbeitrag bringt derzeit etwa 0,89 Entgeltpunkte ein – was ungefähr einer Bruttomonatsrente von rund 37 Euro entspricht.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass diese Beiträge steuerlich als Sonderausgaben voll abzugsfähig sind; dadurch reduziert sich die Nettobelastung erheblich.
Freiwillige beiträge nach regelaltersgrenze und während teilrente
Freiwillige Beiträge können grundsätzlich auch dann geleistet werden, wenn keine Ausgleichszahlungen mehr möglich sind – beispielsweise wenn bereits das Regelalter erreicht wurde oder keine Abschläge mehr bestehen.
Bei Vollrenten vor Erreichen des Regelalters sind Ausgleichszahlungen ausgeschlossen; freiwillige Beiträge hingegen bleiben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig. Nach Überschreiten dieser Grenze entfallen sowohl Ausgleichs- als auch freiwillige Zahlungsverpflichtung aufgrund der Versicherungsfreiheit .
Regeln für teilrentner
Für Teilrentner mit einem Leistungsumfang zwischen zehn und knapp hundert Prozent gelten andere Regeln: Hier fallen keine Abschläge an; deshalb sind Ausgleichszahlungen nicht erforderlich. Freiwillige Beiträge können jedoch jederzeit geleistet werden – selbst über das Regelalter hinaus –, um die spätere Rente weiter zu erhöhen.
Wer nach dem Erreichen des Regelalters weiterhin erwerbstätig bleibt und pflichtversichert ist , profitiert zusätzlich von monatlichen Zuschlägen in Höhe von jeweils etwa 0,5 Prozent auf seine laufende Rente sowie den durch Pflichtbeiträge erworbenen Entgeltpunkten.
Diese Kombination macht es attraktiv für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige mit entsprechender Versicherungspflicht weiterzuarbeiten beziehungsweise gezielt zusätzliche Beitragszeiten aufzubauen.
Besondere regelungen bei weniger als fünf beitragsjahren sowie steigende regelaltersgrenzen
Personen mit weniger als fünf Beitragsjahren im Versicherungssystem stehen besondere Möglichkeiten offen: Wer beispielsweise wegen Kindererziehungszeiten nicht auf die Mindestwartezeit von fünf Jahren kommt , kann fehlende Monate durch freiwillige Beiträge auch noch nach Überschreiten der Regelaltersgrenze nachzahlen . Dadurch entsteht erst ein Anspruch auf Altersrente überhaupt – eine wichtige Option für spezielle Lebensläufe mit unterbrochenem Erwerbsleben oder längeren Familienphasen ohne eigene Erwerbstätigkeit.
Zudem müssen Versicherte beachten: Die gesetzliche Regelaltersgrenze liegt nicht für alle Jahrgänge einheitlich bei 67 Jahren, sondern verschiebt sich stufenweise je nach Geburtsjahrgang zwischen 1960 bis 1963 um mehrere Monate hinaus . Wer früher in Rente geht, muss daher individuell höhere bzw. niedrigere prozentuale Abschläge einkalkulieren; beim Beispieljahrgang wären dies maximal rund 13,2 % statt 14,4 % wie beim Standardwert. Vier Jahre früherer Ruhestand bedeutet also geringere Abzüge vom Monatsbetrag gegenüber älteren Jahrgängen mit fester Grenze bei 65 bzw. 67 Jahren.
Diese Anpassung wirkt sich direkt auf mögliche Höhe sowie Wirtschaftlichkeit eines Aufkaufs mittels Ausgleichenzahlungen aus; individuelle Beratung empfiehlt sich hier besonders stark angesichts komplexer Berechnungsgrundlagen verschiedener Faktoren wie Wartezeitdauer oder Einkommenshöhe während Erwerbsphase.
Wirtschaftlichkeit des abschlagsausgleichs durch ausgleichenzahlungen prüfen lassen
Ob sich das Aufstocken per Ausgleichszahlung lohnt, hängt maßgeblich vom geplanten Zeitraum des späteren Renteneintritts sowie erwarteter Bezugsdauer ab: Komplett ausgeglichene Monatsabschläge amortisieren sich durchschnittlich innerhalb etwa siebzehn Jahren reiner Bezugsdauer unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile – allerdings deutlich schneller dank Steuerersparnis infolge Absetzbarkeit als Sonderausgaben plus erhöhter Hinterbliebenenschutzleistungen im Todesfall eines Versicherten beziehungsweise zusätzlicher Flexi-Renten-Zuschlag bei fortgesetzter Beschäftigung über das reguläre Alter hinaus .
Die Deutsche Rentenversicherung stellt kostenlose Online-Rechner bereit; zudem bieten Beratungsstellen individuelle Szenarien an inklusive Simulation verschiedener Varianten hinsichtlich Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand samt möglicher Beitragshöhen zur optimal abgestimmten Entscheidungshilfe an.
Flexi-rentengesetz belohnt arbeit über regelalter hinaus doppelt
Das Flexi-Rentengesetz honoriert Beschäftigte über dem gesetzlichen Regulärrentenalter gleich doppelt:
- Zum einen erhöht ein monatlicher Zuschlag in Höhe von circa 0,5 Prozent jeden Monat laufend bezogener Altersrentenleistung,
- zum anderen erwerben Pflichtbeiträge weitere Entgeltpunkte,
- die zusammen spürbar zur Steigerung künftiger Bezüge beitragen können,
- was insbesondere Personen zugutekommt,
- die trotz Erreichens ihres gesetzlichen Ruhebezugs weiterhin berufstätig bleiben möchten,
- um ihre finanzielle Situation langfristig zu verbessern.
Neben diesen allgemeinen Regeln existieren Sonderregelungen wie Teilrentenzugänge ohne Abzüge oder Nachzahlungen fehlender Beitragsmonate – speziell konzipiert für unterschiedliche Lebenssituationen einzelner Versicherter.
Diese vielfältigen Möglichkeiten erlauben es Versicherten, individuell angepasste Strategien zum Aufbau ihrer Altersversorgung umzusetzen.