Das Krankengeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse bis zu 78 Wochen gezahlt, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig sind. Nach Ablauf dieser Frist stellt sich die Frage, welche Leistungen Betroffene erhalten und wie eine Rückkehr ins Arbeitsleben möglich ist.
Gesetzliche regelungen zum krankengeld und den anschließenden leistungen
In Deutschland zahlt der Arbeitgeber zunächst für sechs Wochen den Lohn weiter, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse mit dem Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Erkrankung durchgehend besteht oder mehrfach auftritt.
Nach Ablauf des Krankengeldbezugs gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Erstens kann der Betroffene zwar noch nicht vollständig genesen sein, aber mit Unterstützung des Arbeitgebers wieder in seinen Job zurückkehren. Zweitens besteht die Option, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld zu beantragen, falls weiterhin keine volle Erwerbsfähigkeit vorliegt. Drittens können Personen dauerhaft erwerbsgemindert sein und dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben oder gegebenenfalls Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten.
Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung sorgt dafür, dass keine Versorgungslücke entsteht: Wenn das Krankengeld endet und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht, können Versicherte sich arbeitslos melden und unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld I beziehen – auch wenn sie faktisch noch nicht voll einsatzfähig sind. Dabei werden diese Zeiten für die Rentenversicherung angerechnet.
Die Agentur für Arbeit prüft währenddessen den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei der Rentenversicherung. Sollte eine solche Rente bewilligt werden, übernimmt diese ab diesem Zeitpunkt die Zahlungen; bis dahin leistet die Agentur für Arbeit weiter.
Das hamburger modell als weg zur schrittweisen wiedereingliederung
Das Hamburger Modell bietet einen strukturierten Wiedereinstieg in das Berufsleben nach längerer Krankheit an. Es basiert auf § 74 SGB V sowie ergänzend bei Behinderungen auf § 28 SGB IX und zielt darauf ab, den Übergang von vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu einer stufenweisen Erhöhung der Arbeitszeit behutsam zu gestalten.
Der betroffene Arbeitnehmer erstellt gemeinsam mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan. Dieser legt fest, mit welcher reduzierten Stundenzahl er seine Tätigkeit aufnehmen kann und wie diese schrittweise gesteigert wird. Der Plan muss frühzeitig dem Arbeitgeber übermittelt werden – idealerweise vor Beginn der Maßnahme –, damit dieser entsprechend planen kann.
Auch die Zustimmung der gesetzlichen Krankenkasse ist erforderlich; ohne deren Einwilligung darf das Hamburger Modell nicht umgesetzt werden. Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse müssen ihr Einverständnis geben.
Betriebliches eingliederungsmanagement
Parallel dazu existiert das Betriebliche Eingliederungsmanagement , welches ebenfalls einen stufenweisen Wiedereinstieg unterstützt und darauf abzielt, erneute längere Fehlzeiten möglichst zu vermeiden. Das BEM ist keine freiwillige Leistung: Arbeitgeber sind verpflichtet, es anzubieten sobald ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Maßnahmen im Rahmen des BEM können beispielsweise ein behindertengerecht umgebauter Arbeitsplatz oder technische Hilfsmittel wie Hörgeräte umfassen – unabhängig vom Bezug von Krankengeld erfolgen diese Unterstützungen direkt durch den Arbeitgeber.
Dauerhafte erwerbsminderung sowie weitere sozialrechtliche optionen
Wenn bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, dass jemand aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, erhält er eine volle Erwerbsminderungsrente gemäß den versicherungstechnischen Voraussetzungen im Sozialgesetzbuch VI .
Liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor oder kein Anspruch auf Rente aus anderen Gründen besteht etwa wegen fehlender Beitragszeiten in Renten- oder Arbeitslosenversicherung bleibt zunächst weiterhin ein Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit bestehen – bis gegebenenfalls später Bürgergeld bezogen wird .
Personen ohne Ansprüche aus Versicherungspflichtleistungen müssen Bürgergeld beantragen . Dieses gilt grundsätzlich nur bei eingeschränkter aber vorhandener grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit; liegt hingegen eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vor erfolgt gegebenenfalls Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII statt Bürgergeld-Leistungen.
Fachleute empfehlen Betroffenen dringend frühzeitig aktiv zu werden: Während des Bezugs von Krankengeld sollten Gespräche mit Arbeitgebern geführt sowie Anträge vorbereitet werden um spätere Versorgungsprobleme zu vermeiden.
Schwerbehindertenstatus prüfen und rechte nutzen
Wer über längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausgefallen ist und weiterhin gesundheitlich eingeschränkt bleibt sollte prüfen lassen ob ein Grad der Behinderung festgestellt wird – insbesondere ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert gemäß deutschem Recht.
Ein Schwerbehindertenstatus bringt verschiedene Nachteilsausgleiche mit sich: Dazu zählen besonderer Kündigungsschutz am Arbeitsplatz ebenso wie mögliche Ansprüche auf vorzeitige Altersrenten sowie steuerliche Vorteile beim Einkommensteuerrecht.
Die Feststellung erfolgt durch zuständige Versorgungsämter anhand ärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung aller relevanten Einschränkungen im Alltag beziehungsweise Berufsfähigkeit.
Rechtliche hinweise zur unterschiedlichkeit zwischen renten- und grundsicherungsbegriff
Der Begriff „Erwerbsfähigkeit“ unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet erheblich: Die rentenversicherungsrechtlichen Kriterien zur vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung weichen vom Grundsicherungsbegriff ab – insbesondere hinsichtlich Restleistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden täglicher Beschäftigungszeit am allgemeinen Teilzeitarbeitsmarkt laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts .
Eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bedeutet daher nicht automatisch Ausschluss aus Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II . Die komplexe Abgrenzung hat erhebliche Auswirkungen darauf wer wann welche sozialen Leistungen erhält.
Dorothee Czennia, Expertin beim Sozialverband VdK, rät dazu „Wartet man ab,wird es nach gut anderthalb Jahren hektisch.“ Frühzeitige Klärungen erleichtern sowohl beruflichen Wiedereinstieg als auch soziale Absicherung nachhaltig.