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Tarifvertragliches urlaubsgeld gilt auch bei bezug von arbeitslosengeld nach krankengeld

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Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld haben, selbst wenn sie nach dem Ende des Krankengeldbezugs Arbeitslosengeld erhalten. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Beschäftigte in der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen und klärt die Rechtslage zu Sonderzahlungen während Phasen ohne tatsächliche Arbeitsleistung.

Urlaubsgeldanspruch trotz bezug von arbeitslosengeld nach krankheit

Der Fall betraf einen Arbeitnehmer aus einem Metallbetrieb, für den die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalen gelten. Nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer für Krankengeld erhielt er kein weiteres Lohnersatzgeld mehr, sondern wechselte in den Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Zahlung des tariflich vereinbarten zusätzlichen Urlaubsgeldes mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis ruhere während der Arbeitslosigkeit und es bestehe daher kein Anspruch auf Sonderzahlungen.

Der Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes setzte sich gegen diese Auffassung durch und berief sich auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm . Das Gericht stellte klar, dass das tarifvertraglich festgelegte Urlaubsgeld nicht an eine tatsächliche Erbringung von Arbeit gekoppelt ist. Entscheidend sei allein das Bestehen eines gültigen Arbeitsverhältnisses. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit vorübergehend keine Leistung erbringt oder im Anschluss daran arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld bezieht, schließt den Anspruch auf diese Sonderzahlung nicht aus.

Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Absicherung von Beschäftigten in Situationen zwischen Krankheit und Erwerbslosigkeit. Sie stellt sicher, dass tariflich zugesicherte Leistungen wie das zusätzliche Urlaubsgeld auch dann gewährt werden müssen, wenn keine aktive Tätigkeit ausgeübt wird.

Rechtliche bewertung zur zahlungspflicht bei ruhendem arbeitsverhältnis

Die zentrale Streitfrage war hier die Auslegung des Tarifvertrags bezüglich zusätzlicher Urlaubsvergütung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses infolge einer krankheitsbedingten Aussteuerung gefolgt vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber argumentierte damit, dass während der Zeit ohne tatsächliche Arbeitspflicht keine Zahlungsverpflichtungen bestünden.

Das Landesarbeitsgericht Hamm differenzierte jedoch zwischen dem Ruhen eines Vertrags aufgrund fehlender Leistungserbringung und dem Fortbestehen eines aktiven Vertragsverhältnisses mit allen Rechten daraus. Es bestätigte zwar grundsätzlich eine vorübergehende Unterbrechung der Arbeitspflicht durch den Antrag auf Arbeitslosengeldauszahlung wegen Leistungsunfähigkeit; dies führe aber nicht zum Wegfall aller vertraglichen Ansprüche.

Vielmehr bestehe weiterhin ein Anspruch auf Urlaubsvergütung einschließlich zusätzlichem Urlaubsgeld gemäß Tarifvertrag – unabhängig davon ob aktuell gearbeitet werde oder nicht. Die Zahlung dieser Sonderleistung setze lediglich voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht; eine aktive Tätigkeit sei dafür nicht erforderlich.

Diese juristische Einschätzung stärkt den Schutz von Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern in Fällen längerer Krankheit oder anschließender Erwerbslosigkeit innerhalb tarifgebundener Branchen wie etwa der nordrhein-westfälischen Metallindustrie.

Folgen für arbeitgeber und arbeitnehmer im metalltarifvertrag nrw

Nach Bekanntwerden dieses Urteils reagierte auch im aktuellen Fall ein Arbeitgeber aus einem metallindustriellen Betrieb Nordrhein-Westfalens entsprechend: Nachdem ihn der DGB-Rechtsschutz über die bestehende Rechtslage informiert hatte – gestützt auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm –, erkannte er seine Verpflichtung an und zahlte rückwirkend das eingeklagte zusätzliche Urlaubsgelder an den betroffenen Mitarbeiter aus .

Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine wichtige Klarstellung: Auch wenn sie nach Ende ihres Krankengeldauszahlungszeitraums keinen Lohnersatz mehr erhalten und stattdessen Leistungen wie Arbeitslosengelder beziehen müssen – ihr Anstellungsverhältnis bleibt bestehen; somit besteht weiterhin Anspruch auf alle vertraglich vereinbarten Sonderzahlungen inklusive zusätzlichem Urlaubsgeltungsanspruch laut Tarifvertrag.

Arbeitgeber sollten ihre Abrechnungs- sowie Personalprozesse dahingehend überprüfen beziehungsweise anpassen. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass Zeiten mit Bezug von Lohnersatzleistungen oder anschließender Erwerbslosigkeit korrekt berücksichtigt werden ohne ungerechtfertigt Zahlungen zu verweigern oder anteilig abzuziehen.

Diese Rechtsprechung trägt dazu bei Konflikte um finanzielle Ansprüche zwischen Beschäftigten sowie Unternehmen zu minimieren sowie klare Standards für Umgang mit besonderen Entgeltregelungen unter Berücksichtigung verschiedener Sozialleistungsphasen zu schaffen.

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