Die Übernahme von Bestattungskosten durch die Sozialhilfe ist in Baden-Württemberg an klare Bedingungen geknüpft. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart zeigt, dass Angehörige ohne eigene Einkünfte nicht zwangsläufig Anspruch auf volle Kostenübernahme haben, insbesondere wenn es um Grabsteine geht.
Anspruch auf übernahme der bestattungskosten durch sozialhilfe
Im vorliegenden Fall beantragte ein Sohn die Übernahme der Bestattungskosten für seine 2017 verstorbene mittellose Mutter bei der Sozialhilfe. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 12 430 Euro inklusive eines Grabsteins. Während des Verfahrens reduzierte er den angemessenen Kostenbetrag auf 7 032 Euro. Die Sterbegeldversicherung der Verstorbenen steuerte 3 790 Euro zur Finanzierung bei, den Rest zahlte der Kläger aus eigenen Ersparnissen.
Der Sozialhilfeträger lehnte jedoch die vollständige Kostenübernahme ab und begründete dies mit einer maximal erstattungsfähigen Summe von 4 532 Euro sowie dem Umstand, dass zwei Schwestern des Klägers ebenfalls zur Kostentragung verpflichtet seien. Zudem müsse das Geld aus der Sterbegeldversicherung vom erstattungsfähigen Betrag abgezogen werden, sodass dem Kläger letztlich nur noch 247,54 Euro zustünden.
Der Kläger wies darauf hin, dass er wegen Familienstreitigkeiten keinen Kontakt zu seinen Schwestern habe; eine Schwester sei ebenfalls mittellos und beziehe seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Die andere Schwester habe nicht auf seine Bitte um Kostenbeteiligung reagiert. Beide hätten zudem das Erbe ausgeschlagen. Mit seiner Mutter sei vereinbart gewesen, dass das Sterbegeld für einen Grabstein verwendet werde – was jedoch finanziell nicht ausreichte.
Entscheidung des landessozialgerichts stuttgart zu grabstein und kostenübernahme
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte am 13. April 2022 , dass dem Kläger nur ein geringer zusätzlicher Betrag von weiteren 95,78 Euro zusteht neben den bereits zugesagten Leistungen von rund 247 Euro durch die Sozialhilfe.
Das Gericht stellte klar: „Der Gesetzgeber verlangt bei Mittellosigkeit lediglich die Übernahme jener Kosten durch den Sozialhilfeträger, die für eine einfache und würdige Beerdigung erforderlich sind.“ Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zählen dazu ausschließlich Ausgaben unmittelbar im Zusammenhang mit der Bestattung oder deren Durchführung untrennbar verbundene Leistungen . Nicht erstattungsfähig sind beispielsweise Todesanzeigen, Leichenschmaus oder Anreisekosten.
Im konkreten Fall hatte der Kläger auch Gebühren für Formalitäten beim Standesamt geltend gemacht – diese hätte er als damals Arbeitsloser selbst erledigen können und dürfen laut Gerichtsbeschluss ebenso wenig wie einen teuren Grabstein in Höhe von über 7 000 Euro berücksichtigt werden können.
Ortsübliche gestaltung einer grabstätte als maßstab für sozialhilfekosten
Das LSG betonte weiter: Für angemessene Bestattungskosten zählt auch eine Individualisierung der Grabstätte; entscheidend ist jedoch stets die Ortsüblichkeit dieser Gestaltungsmittel. Üblicherweise genügt ein einfaches Holzkreuz als Kennzeichnung eines Grabs in vielen Gemeinden Baden-Württembergs.
Im Streitfall wäre daher ein lackiertes Holzkreuz zum Preis von etwa 94 Euro ausreichend gewesen – mehr könne vom Träger öffentlicher Mittel nicht erwartet werden. Dass sich die Verstorbene persönlich einen Stein gewünscht hatte oder das Sterbegeld hierfür vorgesehen war, spielt keine Rolle: „Das Sterbegeld ist rechtlich nicht zweckgebunden und muss insgesamt zur Deckung angemessener Bestattungskosten eingesetzt werden.“
Darüber hinaus verwies das Gericht daraufhin, dass sich Angehörige grundsätzlich gegenseitig an den Kosten beteiligen müssen – hier also auch zwei Schwestern trotz Erbausschlagung ihrer Pflicht zur Kostentragung unterliegen könnten beziehungsweise sollten; zumindest verfüge deren Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel dafür nach Angaben im Verfahren.
Diese Entscheidung verdeutlicht präzise Grenzen staatlicher Unterstützung bei Beerdigungen mittelloser Personen sowie Pflichten innerhalb familiärer Gemeinschaften bezüglich gemeinsamer Lastenteilungen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben in Baden-Württemberg.