Das Pfändungsschutzkonto sichert den Lebensunterhalt bei Vollstreckungsmaßnahmen durch einen monatlichen Freibetrag. Seit der Reform 2021 können nicht verbrauchte Guthaben bis zu drei Monate übertragen werden, was Schuldnerinnen und Schuldnern mehr Flexibilität beim Ansparen ermöglicht.
Rechtliche grundlagen und überblick zum ansparen auf dem p-konto
Das Pfändungsschutzkonto dient dazu, den unpfändbaren Teil des Guthabens vor Zugriffen von Gläubigern zu schützen. Die gesetzlichen Grundlagen für das Ansparen auf dem P-Konto sind seit der Reform im Dezember 2021 in § 899 der Zivilprozessordnung verankert. Diese Regelung erlaubt es, nicht verbrauchtes Guthaben innerhalb des monatlichen Freibetrags in die folgenden drei Kalendermonate zu übertragen. Dadurch entsteht ein zeitlicher Spielraum, um Rücklagen aufzubauen.
Vor dieser Reform war eine Übertragung nur in den unmittelbar folgenden Monat möglich gewesen. Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität für Betroffene, die so kleinere Reservebeträge ansammeln können, ohne dass diese sofort gepfändet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof bestätigte bereits 2017 mit seinem Urteil IX ZR 3/17 das sogenannte First-In-First-Out-Prinzip . Dieses Prinzip besagt, dass Ausgaben stets zuerst mit dem ältesten geschützten Guthaben verrechnet werden müssen.
Für Banken bedeutet dies eine klare Rechenvorgabe bei der Verrechnung von Abbuchungen auf P-Konten und sorgt für Rechtssicherheit bei Schuldnerinnen und Schuldnern gleichermaßen. Das FIFO-Prinzip verhindert willkürliche oder fehlerhafte Pfändungen von Rücklagen innerhalb des Schutzzeitraums.
Die Möglichkeit zur Übertragung ungenutzter Freibeträge über mehrere Monate hinweg ist somit ein wichtiger Baustein zur finanziellen Stabilisierung trotz laufender Vollstreckungsmaßnahmen.
Grundfreibetrag 2025: höhe und übertragungsmöglichkeiten
Der pfändungsfreie Grundfreibetrag auf einem P-Konto beträgt seit dem 1. Juli 2025 genau 1 559,99 Euro pro Monat – allgemein wird er aus Gründen der kaufmännischen Rundung als 1 560 Euro angegeben. Dieser Betrag steht jeder volljährigen Person automatisch zu und schützt das Existenzminimum vor Pfändungen durch Gläubiger.
Wichtig ist die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Übertragung nicht genutzter Freibeträge in die Folgezeit: Bis zum Ende des dritten darauffolgenden Monats bleibt ungenutztes Guthaben zusätzlich geschützt erhalten – also insgesamt vier Monatsfreibeträge gleichzeitig .
Beispielhaft bedeutet dies: Wer im Januar nur 1 000 Euro seines Freibetrags benötigt hat, kann die verbleibenden 560 Euro jeweils an den Februar-, März- sowie April-Freibetrag anhängen lassen. Nach Ablauf des Aprils verfällt dieser Schutzanteil aus Januar automatisch.
Diese Kettenregel sorgt dafür, dass immer höchstens vier Monatsfreibeträge parallel geschützt sind – ein Mechanismus mit erheblichem Potenzial zum Aufbau kleinerer Rücklagen trotz laufender Kontopfändungen.
Zusätzlich existieren Erhöhungsbeträge für Unterhaltspflichtige oder Alleinerziehende; diese können ihren individuellen Freibetrag entsprechend erhöhen lassen und profitieren ebenfalls vom dreimonatigen Übertragungsfenster.
Beispiele zur übertragung von nicht genutzten freibeträgen
- Januar: Nutzung von 1 000 Euro, Rest 560 Euro zum Übertragen
- Februar bis April: Übertragung des Restbetrags aus Januar jeweils zusätzlich geschützt
- Nach April: Schutzanteil aus Januar fällt weg
Praktische anwendung des fifo-prinzips beim sparpotenzial
Das First-In-First-Out-Prinzip lässt sich anhand eines praktischen Beispiels gut nachvollziehen: Angenommen Julia verfügt über den vollen Grundfreibetrag von etwa 1 560 Euro pro Monat auf ihrem P-Konto und gibt jeden Monat weniger Geld aus als ihr zusteht – beispielsweise jeweils nur rund 900 Euro statt voller Summe.
In diesem Fall rechnet ihre Bank jede Abbuchung zunächst gegen das älteste noch vorhandene geschützte Guthaben ab – also zuerst gegen Restguthaben aus früheren Monaten vor dem aktuellen Monatsbetrag. Erst wenn dieses ältere Guthaben vollständig verbraucht ist, wird der aktuelle Monatsfreibetrag angegriffen.
Durch dieses Verfahren kann sich im Laufe von mehreren Monaten ein beachtliches Polster ansammeln; vorausgesetzt Julia behält ihre Ausgaben sorgfältig im Blick und überschreitet nie ihren jeweiligen Schutzrahmen innerhalb eines Monats oder Zeitraums zwischen Buchungen.
Rechnerisch lässt sich so bis zum Vierfachen des monatlichen Grundfreibetrags angespartes Geld pfandfrei halten – aktuell entspricht dies einem Betrag von etwa 6 240 Euro, bestehend aus je einmaligem aktuellen sowie dreifachem Vorjahres-Freibeträgen kombiniert:
- aktueller Monat: ca. 1 560 Euro
- drei Vormonate zusammen: ca. 4 680 Euro
Dieses theoretische Maximum setzt allerdings voraus, dass während dieser Zeit keine weiteren Abbuchungen erfolgen; praktisch kaum realisierbar, aber dennoch zeigt es deutlich das Potenzial hinter diesem System zur finanziellen Vorsorge trotz Kontopfändungssituation auf.
Erhöungsbeträge für unterhaltspflichtige personen
Neben dem allgemeinen Grundfreibetrag sieht das Gesetz zusätzliche Erhöhungsbeträge vor für Personen mit gesetzlicher Unterhaltspflicht gegenüber Kindern oder anderen Angehörigen sowie Alleinerziehende mit mindestens einem Kind im Haushalt.
So liegt beispielsweise der erhöhte monatliche Freibetrag bei Alleinerziehenden derzeit knapp bei rund 2 150 Euro, was deutlich über dem regulären Basiswert liegt.
Auch diese erhöhten Beträge lassen sich analog zum Grundschutz bis zu drei Monate lang übertragen.
Dadurch steigt auch hier das maximal mögliche Sparpolster erheblich an.
Die Beantragung solcher Erhöhungen erfolgt meist mittels spezieller Bescheinigungen gegenüber Banken; sie müssen rechtzeitig eingereicht werden, um wirksam berücksichtigt zu werden.
Ohne fristgerechte Vorlage entfällt nachträglich jeglicher zusätzlicher Schutzanspruch.
Risiken beim sparen direkt auf dem p-konto versus alternativen
Ein P-Konto bleibt formal betrachtet weiterhin ein Girokonto ohne Verzinsung oder besonderen Vermögensschutz jenseits gesetzlicher Vorgaben.
Trotz klarer FIFO-Regel kommt es gelegentlich aufgrund technischer Fehler wie Software-Pannen oder Fehlinterpretationen seitens Kreditinstituten zu falschen Berechnungen bzw. versehentlichen Überschreitungen beim Freibetrageinsatz.
Wer seine Grenzen nicht genau kennt oder Buchungsverläufe falsch einschätzt, riskiert automatische Auskehrzahlungen zugunsten pfandender Gläubiger ohne eigenen Einfluss darauf.
Daher empfehlen viele Schuldnerberatstellen größere Betragsansammlungen möglichst schnell abzuheben bzw. außerhalb vom P-Konto sicher aufzubewahren – entweder bar zuhause oder besser noch getrennt verwahrt auf separaten Sparkonten, sofern diese selbst nicht gepfändet sind.
Auf lange Sicht gilt es als sinnvoller Vermögensaufbauweg, alternative Sparkonstrukte anzustreben statt dauerhaftes Sparen ausschließlich via P-Konto.
Haushaltsführung als erfolgsfaktor beim ansparen unter vollstreckungsschutz
Erfolgreiches Ansparen trotz Kontopfändungen erfordert diszipliniertes Haushaltsbuchführen inklusive lückenloser Dokumentation aller Einnahmen sowie Abhebungen beziehungsweise Übertragsreste einzelner Monate bzw. Zeiträume gemäß § 899 ZPO-Vorgabe.
Nur so lässt sich jederzeit nachvollziehen, wann welcher Anteil am Gesamtguthabenkontostand tatsächlich geschützt ist – insbesondere wichtig wegen Ablaufdatum nach maximal vier Monaten.
Ebenso essenziell ist rechtzeitiges Einreichen erforderlicher Anträge wie z. B. Bescheinigungen zur Erhöhung individueller Freibeträge, damit kein Anspruch verloren geht.
Monatliche Kontoauszüge sollten sorgfältig geprüft werden, um Unstimmigkeiten frühzeitig schriftlich reklamieren zu können.
Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich professionelle Unterstützung durch qualifizierte Schuldnerberatung.
Im Streitfall trägt nämlich regelmäßig die kontoführende Bank Beweislast hinsichtlich korrekter Berechnung – nicht jedoch Kundenseite.