Die Pflegeversicherung unterstützt bauliche und technische Umbauten, die eine häusliche Pflege ermöglichen oder erleichtern. Dabei können Pflegebedürftige pro Maßnahme bis zu 4 000 Euro von der Pflegekasse erhalten. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist eine Bündelung der Fördermittel möglich.
Grundlagen und anspruchsvoraussetzungen für wohnumfeldverbessernde maßnahmen
Seit Einführung der Pflegeversicherung bildet § 40 Abs. 4 SGB XI die gesetzliche Grundlage für Zuschüsse bei Umbauten, die den Alltag pflegebedürftiger Menschen erleichtern oder erst ermöglichen. Die Förderung umfasst bauliche oder technische Eingriffe, die dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind – etwa ebenerdige Duschen, verbreiterte Türen oder fest installierte Geländer im Treppenhaus. Diese Maßnahmen unterscheiden sich von mobilen Hilfsmitteln dadurch, dass sie nicht einfach mitgenommen werden können.
Voraussetzung für den Anspruch ist ein anerkannter Pflegegrad sowie mindestens eine der folgenden Bedingungen: Der Umbau macht häusliche Pflege überhaupt erst möglich; er erleichtert diese erheblich; oder er stellt eine selbständige Lebensführung wieder her. Die Prüfung erfolgt durch den Medizinischen Dienst , der beurteilt, ob die geplante Maßnahme zur aktuellen Pflegesituation passt.
Die Förderung beträgt maximal 4 000 Euro je Maßnahme und kann mehrfach beantragt werden, wenn sich die pflegerische Situation verändert. In ambulanten Wohngemeinschaften können mehrere Anspruchsberechtigte ihre Beträge bündeln – bis zu 16 000 Euro pro Projekt bei mindestens vier Beteiligten.
Abgrenzung zwischen wohnumfeldmaßnahmen und hilfsmitteln sowie antragstellung
Die Abgrenzung zwischen wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und Hilfsmitteln führt häufig zu Diskussionen. Mobile Geräte wie Badewannenlifter oder Rollatoren fallen unter Hilfsmittel nach § 40 Abs. 1 SGB XI. Fest installierte Vorrichtungen wie Haltegriffe, Badewannenlifter mit fester Montage oder Rollstuhlrampe gelten als Wohnumfeldmaßnahme, da ihr Ausbau Kosten verursacht, welche im Hilfsmittelkatalog nicht enthalten sind.
Für den Antrag genügt ein formloses Schreiben an die zuständige Pflegekasse mit Name des Versicherten, Versicherungsnummer sowie einer kurzen Beschreibung des Vorhabens inklusive begründeter Zielsetzung und einem belastbaren Kostenvoranschlag. Eine übersichtliche Darstellung erhöht die Chancen auf Bewilligung; Ablehnungen entstehen oft durch Detaildiskussionen.
Wichtig ist das rechtzeitige Beantragen vor Beginn des Umbaus: Eigenmächtige Maßnahmen ohne vorherigen Antrag bergen das Risiko eines Kostenverlustes trotz möglicher Kulanz einzelner Kassen in Ausnahmefällen.
Praxisbeispiele aus köln: barrierefreie dusche bis gemeinsamer treppenlift in wohngemeinschaft
Ein anschauliches Beispiel liefert Helga Müller, 78 Jahre alt aus dem Kölner Agnesviertel: Nach Diagnose von Morbus Parkinson erhielt sie Pflegegrad 2 und beantragte zunächst einen Zuschuss für eine bodengleiche Dusche mit rutschsicherem Bodenbelag sowie klappbarem Sitz zum Preis von 6 960 Euro beim Sanitärunternehmen ihres Vertrauens.
Der Medizinische Dienst bestätigte den Nutzen zur Sturzprävention und Wahrung der Intimsphäre; daraufhin bewilligte die Pflegekasse einen Zuschuss von 4 000 Euro – den Rest zahlte Frau Müller selbst aus Ersparnissen. Nach dem Umbau konnte sie wieder eigenständig duschen.
Ein Jahr später verschlechterte sich ihre Feinmotorik erheblich; deshalb stellte ihre Tochter einen weiteren Antrag auf Förderung eines Bluetooth-basierten Türschlosses zur automatischen Haustüröffnung per Smartphone-Näherung . Die Pflegekasse erkannte dies als neue Maßnahme an und übernahm vollständig alle Kosten.
Später zog Frau Müller in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nahe ihres bisherigen Wohnorts um – dort lebten bereits drei weitere pflegebedürftige Personen . Das Altbau-Treppenhaus stellte wegen seiner achtzehn Stufen ein großes Hindernis dar; gemeinsam beantragten alle Bewohner einen Treppenlift zum Gesamtpreis von 14 800 Euro unter Nutzung ihrer gebündelten Förderbeträge .
Dadurch konnten sämtliche Anschaffungskosten gedeckt werden; lediglich Wartungsgebühren trägt nunmehr die WG aus eigener Haushaltskasse. Für Frau Müller bedeutete dies mehr Selbstständigkeit beim Zugang zum Garten ohne fremde Hilfe durch Betreuungskräfte.
Diese Beispiele zeigen eindrucksvoll das modulare Prinzip hinter § 40 Abs. 4 SGB XI: Mit jeder neuen Pflegesituation lässt sich ein weiterer Schritt begründen – vorausgesetzt Anträge sind funktional nachvollziehbar formuliert –, um so mehrfach Fördergelder abzurufen.
Typische umbauten im alltag pflegebedürftiger menschen
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen umfassen vielfältige Baumaßnahmen vom Einbau klassischer Rollstuhlrampe über Absenken von Hängeschränken bis hin zu innovativen Lösungen wie app-gesteuerten Türschlössern speziell für Menschen mit Tremor- oder Muskelschwäche-Erkrankungen zur selbständigen Haustüröffnung ohne Schlüsselhandhabung.
In ambulanten Wohngemeinschaften wird häufig Geld zusammengelegt, etwa für Aufzüge beziehungsweise Treppenlifte, als gemeinschaftliches Projekt genutzt werden kann. Darüber hinaus existieren Speziallösungen wie Backöfen mit einschiebbarer Türfront zur sicheren Bedienbarkeit durch Rollstuhlfahrerinnen beziehungsweise -fahrer. Dies verdeutlicht auch kreative Ansätze jenseits starrer Gesetzestexte:
So übernehmen viele Kassen Komplettangebote beispielsweise barrierefreier Küchen inklusive Kühlschrankkosten, sofern Gesamtprojekt plausibel begründet wird. Die Praxis zeigt damit Flexibilität bei Umsetzungsmöglichkeiten zugunsten Betroffener.
Ausschlussbereiche bei förderfähigen maßnahmen nach sgb xi
Nicht gefördert werden reine Schönheitsreparaturen am Gebäude ebenso wenig wie Modernisierungen ohne konkreten Bezug zum Pflegestatus. Beispielsweise zählen neue Heizkessel, Markisenmotoren nicht dazu. Einrichtungsgegenstände wie Kühlschränke bleiben außen vor, sofern sie kein integraler Bestandteil eines barrierefreien Gesamtkonzepts darstellen. Wer unsicher ist, sollte vorab kostenfreie Beratung gemäß §7a SGB XI nutzen, um Fehlanträge zu vermeiden.