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Schwerbehindertenausweis ohne merkzeichen: welche vorteile und nachteilsausgleiche gelten in deutschland

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Der grüne Schwerbehindertenausweis bestätigt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 und bietet auch ohne eingetragene Merkzeichen zahlreiche gesetzliche Vorteile. Diese reichen von arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen über steuerliche Entlastungen bis hin zu zusätzlichen Urlaubstagen.

Grundlagen zum schwerbehindertenausweis und den merkzeichen

Der Schwerbehindertenausweis wird vom Versorgungsamt ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Er dient als amtlicher Nachweis für die Schwerbehinderung und unterscheidet sich damit vom Feststellungsbescheid, der bei einem GdB zwischen 20 und 40 vergeben wird, sowie von der Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40. Letztere schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Antrag vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz.

Die gesetzliche Definition einer Behinderung gemäß § 2 SGB IX beschreibt eine länger als sechs Monate andauernde Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit Barrieren die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob im Ausweis Merkzeichen vermerkt sind oder nicht.

Merkzeichen wie „G“ , „aG“ , „H“ oder „Bl“ werden zusätzlich eingetragen, wenn besondere Einschränkungen vorliegen. Sie ermöglichen weitere Nachteilsausgleiche etwa im öffentlichen Nahverkehr oder bei Parkerleichterungen.

Ohne diese Zusatzkennzeichnungen bleibt der Ausweis jedoch ein wichtiges Dokument mit vielfältigen Rechten für Menschen mit Schwerbehinderung.

Arbeitsrechtliche vorteile des schwerbehindertenausweises ohne merkzeichen

Auch ohne eingetragene Merkzeichen genießen Inhaberinnen und Inhaber des grünen Ausweises einen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes möglich, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dies erhöht die Arbeitsplatzsicherheit erheblich.

Darüber hinaus steht schwerbehinderten Beschäftigten ein Anspruch auf fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr zu – basierend auf einer Fünf-Tage-Woche; bei abweichenden Arbeitszeiten erfolgt eine anteilige Berechnung. Dieser Zusatzurlaub trägt zur besseren Erholung trotz gesundheitlicher Einschränkungen bei.

Öffentliche Arbeitgeber sowie viele private Unternehmen müssen Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehindertenausweis bevorzugt berücksichtigen, sofern deren Eignung gleichwertig ist. Das erleichtert den Zugang zum Arbeitsmarkt erheblich.

Zudem unterliegen befristete Arbeitsverträge strengeren Voraussetzungen: Befristungen dürfen nur unter besonderen Bedingungen vereinbart oder verlängert werden, was stabilere Beschäftigungsverhältnisse fördert.

Das Integrationsamt kann finanzielle Hilfen bereitstellen für technische Anpassungen am Arbeitsplatz sowie für Arbeitsassistenz oder Mobilitätsunterstützung – Maßnahmen zur Verbesserung der Teilhabe im Berufsleben auch ohne spezielle Merkzeichen stehen somit offen.

Steuerliche entlastung durch den behinderten-pauschbetrag

Inhaber eines grünen Schwerbehindertenausweises können beim Finanzamt einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, welcher das zu versteuernde Einkommen mindert. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung:

  • GdB 50: 1 140 Euro
  • GdB 60: 1 440 Euro
  • GdB 70: 1 780 Euro
  • GdB 80: 2 120 Euro
  • GdB 90: 2 460 Euro
  • GdB 100: 2 840 Euro

Diese Beträge wurden kürzlich verdoppelt gegenüber früheren Regelungen und gelten jährlich pauschal unabhängig von tatsächlichen Kosten durch die Behinderung.

Ab einem Grad abseits von mindestens 80 beziehungsweise ab 70 in Verbindung mit dem späteren Eintrag eines Merkzeichens wie „G“ kann zusätzlich eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von jährlich 900 Euro berücksichtigt werden – dies entlastet insbesondere Pendler*innen erheblich finanziell.

Die Steuerentlastung wirkt sich direkt auf das verfügbare Einkommen aus und stellt somit einen wichtigen Ausgleich dar – selbst wenn keine weiteren Vergünstigungen genutzt werden können.

Rentenrechtliche aspekte des grünen ausweises

Mit dem grünen Schwerbehindertenausweis lässt sich die Altersrente grundsätzlich zwei Jahre vor Erreichen der regulären Altersgrenze abschlagsfrei beziehen – vorausgesetzt es liegen mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dieses Recht gilt ausschließlich für Personen mit ausgewiesenem Grad an Schwerbehinderung ab 50 Prozent ohne zwingende Voraussetzung zusätzlicher Merkzeichen im Ausweis selbst.

Ein früherer Renteneintritt ist zwar möglich; er führt jedoch zu dauerhaften Abschlägen bei den Rentenzahlungen. Die abschlagsfreie Rente stellt daher eine wichtige Möglichkeit dar, um gesundheitlich bedingten Belastungen entgegenzuwirken beziehungsweise längere Erwerbstätigkeit zu vermeiden bzw. zeitlich anzupassen.

Diese Regelung unterstützt Betroffene dabei, trotz körperlicher Einschränkungen finanziell abgesichert auszusteigen.

Grenzen des grünen ausweises ohne merkzeichen im alltag

Der grüne Ausweis allein berechtigt nicht zu kostenfreien Fahrten im öffentlichen Nahverkehr; hierfür ist zusätzlich ein Beiblatt mit Wertmarke erforderlich – diese wiederum setzt das Vorhandensein bestimmter Mobilitätsmerkzeichen wie „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ voraus.

Ab dem Jahr 2025 kostet die Jahreswertmarke hierfür 104 Euro; Halbjahresmarken sind für 53 Euro erhältlich.

Personen mit den Merkzeichen H oder Bl sowie Menschen mit geringem Einkommen sind hiervon befreit.

Im Fernverkehr gelten Ausweise samt Wertmarke lediglich auf wenigen gesetzlich definierten Strecken.

Weitere Vergünstigungen wie Parkerleichterungen oder erhöhte Pflegepauschalen bleiben ebenfalls an das Vorhandensein spezieller Kennzeichnungen gebunden.

Wer erhebliche Mobilitäts-, Orientierungs‑oder Hilfebedarfe hat sollte prüfen lassen ob ein Änderungsantrag beim Versorgungsamt sinnvoll ist.

Dieser Antrag kann gestellt werden sobald sich Gesundheitszustand verschlechtert hat beziehungsweise neue Gutachten zusätzliche Erkenntnisse liefern.

So lassen sich weitere Nachteilsausgleiche erschließen.

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