Menschen mit Schwerbehinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme für Taxifahrten erhalten. Dabei spielen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, Pflegestufen sowie der Anlass der Fahrt eine entscheidende Rolle.
Anspruch auf kostenübernahme durch die krankenkasse bei taxifahrten
Personen mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen aG , BI oder H haben grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme von Taxikosten durch ihre Krankenkasse. Ebenso gilt dies für Menschen mit den Pflegestufen II oder III. Voraussetzung ist in der Regel eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse, welche zusammen mit einer Kopie des Ausweises beantragt werden muss.
Eine Ausnahme besteht bei Fahrten zu stationären Behandlungen: Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung in Anspruch genommen werden. Nach Erteilung der Genehmigung zahlen Betroffene lediglich einen gesetzlichen Eigenanteil, vergleichbar zu Heil- und Hilfsmitteln. Die Kostenübernahme gilt ausschließlich für notwendige Fahrten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen oder zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Im Gegensatz zur kostenfreien Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gibt es keine generelle Beförderung per Taxi ohne Einschränkungen. Die Krankenkassen prüfen jeden Antrag individuell anhand vorgelegter Nachweise und ärztlicher Verordnungen.
Erstattung von taxikosten auch ohne spezifische merkzeichen möglich
Auch Personen ohne das genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis oder ganz ohne Ausweis können unter bestimmten Bedingungen eine Erstattung von Taxikosten erhalten. Dies betrifft insbesondere notwendige Fahrten zu Arztpraxen, ambulanten Therapien wie Physiotherapie oder anderen medizinischen Maßnahmen, wenn kein eigenes Fahrzeug vorhanden ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können.
In solchen Fällen ist ein ärztliches Attest beziehungsweise eine entsprechende Verordnung erforderlich, die zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht wird. Die Entscheidung über die Kostenübernahme erfolgt nach Prüfung des Einzelfalls durch die Kasse.
Diese Regelung ermöglicht auch Menschen mit temporären Einschränkungen oder besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen Zugang zu finanzieller Unterstützung bei notwendigen Taxifahrten.
Weitere fördermöglichkeiten neben der krankenkasse
Neben den Krankenkassen existieren weitere Institutionen, welche Zuschüsse für Taxifahrten bewilligen können:
Agentur für arbeit als unterstützer beruflicher integration
Die Agentur für Arbeit kann finanzielle Hilfen gewähren, wenn Taxifahrten zur Förderung der beruflichen Integration notwendig sind. Dies betrifft beispielsweise Bewerbungsfahrten oder Wege zum Arbeitsplatz während einer Wiedereingliederung ins Berufsleben. Allerdings gelten Taxis selten als dauerhafter Fahrdienst zur Arbeit; meist handelt es sich um Einzelfallentscheidungen basierend auf individuellen Voraussetzungen.
Kommunale fahrdienste und beförderungsgutscheine
Viele Gemeinden bieten spezielle Förderprogramme an: Dazu zählen behindertengerechte Fahrdienste sowie Beförderungsgutscheine für Menschen mit Behinderung. Diese Maßnahmen variieren stark je nach Kommune und deren Integrationspolitik. Es empfiehlt sich daher stets eine individuelle Anfrage beim örtlichen Sozialamt oder Behindertenbeauftragten bezüglich vorhandener Angebote.
Sozialamt als anlaufstelle bei fehlenden alternativen möglichkeiten
Das Sozialamt kann ebenfalls Zuschüsse gewähren – insbesondere dann, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen, um gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen beziehungsweise Mobilität zu gewährleisten. Auch hier erfolgt stets eine individuelle Prüfung des Bedarfs sowie der persönlichen Situation vor Ort.
Praktische hinweise zur nutzung von taxis durch menschen mit behinderung
Für Menschen mit Behinderung empfiehlt es sich dringend, Taxis rechtzeitig vorzubestellen – so lässt sich gewährleisten, dass das Fahrzeug behindertengerecht ausgestattet ist und ausreichend Platz etwa für Rollstühle oder andere Hilfsmittel bietet.
Taxifahrer sind nicht verpflichtet Tragedienste anzubieten; obwohl viele Fahrer hilfsbereit sind, sollte man sich darauf nicht verlassen müssen. Bei Bedarf an Begleitung bis ins Gebäude sollte frühzeitig zusätzliche Hilfe organisiert werden – gegebenenfalls über einen Kranken- bzw. Behindertentransportdienst.
Ob telefonisch über Zentrale bestellt oder per App gebucht: Entscheidend ist ein offizielles Taxiunternehmen als Anbieter des Fahrzeugs sein muss; private Mitfahrdienste bieten meist keinen Versicherungsschutz im Schadensfall und werden von Krankenkassen kaum bezuschusst.
Vorsicht gilt daher besonders gegenüber privaten Anbietern aus dem Bereich sogenannter Mitfahr-Apps – hier bestehen oft Unsicherheiten bezüglich Haftungsfragen sowie Kostenerstattungen seitens gesetzlicher Kostenträgern.