Das Bayerische Landessozialgericht hat in zweiter Instanz eine Klage eines Musiklehrers aus dem Jahrgang 1964 abgewiesen, der eine garantierte Altersrente von mindestens 2 800 Euro monatlich ohne Abschläge gefordert hatte. Die Entscheidung bestätigt ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom März 2022.
Klage eines selbstständigen musiklehrers auf höhere rente scheitert vor gericht
Der Kläger, der seit über 30 Jahren als selbstständiger Musiker, Komponist und Instrumentallehrer tätig ist, verlangte eine Altersrente in Höhe einer vergleichbaren Festanstellung. Seine Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung wies jedoch lediglich eine monatliche Rente von etwa 250 Euro aus. Diese Differenz empfand er als „respektlos“ und unzumutbar. Er berief sich dabei vor allem auf völkerrechtliche Grundlagen wie die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und argumentierte, ihm stünde deshalb ein gesetzlicher Anspruch auf höhere Rentenzahlungen zu. Zudem forderte er den Beginn seiner Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen sowie seiner Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Rentenversicherung keine allgemeine soziale Sicherung darstellt, sondern ausschließlich auf individuellen Beitragszahlungen basiert. Da der Kläger als Selbstständiger nicht ausreichend rentenversicherungspflichtige Beitragszeiten nachweisen konnte – lediglich Beiträge über die Künstlersozialkasse wurden für ihn gezahlt –, bestehe kein Anspruch auf höhere Rentenzahlungen oder fiktive Rentenpunkte.
Rechtliche bewertung: beitragsorientierung und fehlende antragsgrundlage führen zur ablehnung
Das Bayerische Landessozialgericht betonte zudem den arbeitsrechtlichen Charakter der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX: Diese diene ausschließlich zur Unterstützung bei beruflicher Eingliederung und begründe keinen Anspruch auf fiktive Rentenpunkte oder erhöhte Leistungen in der gesetzlichen Rente.
Ein weiterer Ablehnungsgrund war das Fehlen eines offiziellen Antrags bei der Deutschen Rentenversicherung: Der Kläger hatte direkt Klage eingereicht, ohne zuvor einen Verwaltungsakt zu beantragen oder abzuwarten. Die vom Kläger erhaltene Renteninformation sei keine rechtsverbindliche Entscheidung, sondern lediglich eine Auskunft ohne bindende Wirkung für das Gericht.
Zudem verwies das Gericht darauf hin, dass internationale Abkommen wie die UN-Konvention keine individuellen Ansprüche auf konkrete Höhe von Altersrenten begründen können. Diese Abkommen seien bereits durch nationale Gesetze umgesetzt worden und verpflichteten nicht zu garantierten Mindestbeträgen bei gesetzlichen Leistungen.
Alternativen zur altersabsicherung bei niedrigen beiträgen aufgrund gesundheitlicher einschränkungen
Da die gesetzliche Rente allein anhand geleisteter Beiträge berechnet wird und somit Personen mit geringen Beitragszeiten niedrigere Leistungen erhalten, empfahl das Gericht indirekt ergänzende Möglichkeiten zur Alterssicherung zu prüfen. Insbesondere Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen könnten unter Umständen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben.
Dazu zählen beispielsweise Grundsicherungsleistungen im Alter sowie Regelungen zur Grundrente nach deutschem Recht. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass trotz niedriger regulärer Rente ein Mindestlebensstandard gewährleistet wird und finanzielle Notlagen vermieden werden können.
Die Entscheidung verdeutlicht damit den engen Zusammenhang zwischen Beitragshöhe in der gesetzlichen Versicherung und tatsächlichen Leistungsansprüchen sowie die Bedeutung zusätzlicher sozialer Absicherungsinstrumente für Betroffene mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder unregelmäßigen Erwerbsbiografien im künstlerischen Bereich wie beim Kläger aus Bayern.