Lachgas wird in Deutschland zunehmend als Freizeitdroge konsumiert, vor allem von Kindern und Jugendlichen. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Erwerb und Besitz von Lachgas sowie bestimmten K.o.-Tropfen für Minderjährige verbieten soll.
Zunehmender konsum von lachgas als freizeitdroge
Lachgas, chemisch Distickstoffmonoxid , gewinnt seit einiger Zeit als Partydroge an Bedeutung. Es wird vor allem über Luftballons eingeatmet, um eine kurzzeitige Euphorie zu erzeugen. Ursprünglich dient das Gas in der Medizin als leichtes Betäubungsmittel zur Schmerzlinderung und Angstlösung. Der Konsum ist jedoch nicht ungefährlich: Laut dem aktuellen Gesetzentwurf drohen bei intensivem akutem Gebrauch Bewusstlosigkeit sowie bleibende Schäden am Nervensystem. Zudem kann die direkte Inhalation aus Kartuschen Erfrierungen durch die starke Kühlung oder Verletzungen des Lungengewebes verursachen.
Die einfache Verfügbarkeit trägt maßgeblich zum steigenden Konsum bei Jugendlichen bei. Besonders problematisch ist dabei der Verkauf über Online-Shops oder Selbstbedienungsautomaten, die bislang kaum reguliert sind. Die Zugabe von Geschmacksaromen verharmlost den Gebrauch zusätzlich und macht das Produkt attraktiver für junge Menschen.
Gesundheitsministerin Nina Warken betont: „Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürfen nicht länger missbraucht werden.“ Auch Bundesdrogenbeauftragter Hendrik Streeck warnt eindringlich: „Lachgas ist kein harmloser Partygag.“ Die geplanten Maßnahmen zielen darauf ab, den Zugang zu erschweren und so gesundheitliche Risiken insbesondere für Kinder und Jugendliche zu minimieren.
Gesetzliche regelungen gegen k.o.-tropfen und online-handel
Neben Lachgas stehen auch bestimmte Chemikalien im Fokus, die als K.o.-Tropfen bekannt sind – insbesondere Gamma-Butyrolacton und 1,4-Butandiol. Diese Substanzen können heimlich Getränken beigemischt werden; sie führen innerhalb weniger Minuten zu Schwindelgefühlen bis hin zum Bewusstseinsverlust der Opfer. Täter nutzen diese Wirkung häufig für Sexualdelikte oder Raubüberfälle.
Der Gesetzentwurf sieht ein umfassendes Umgangsverbot mit diesen Stoffen vor – Herstellung, Handel sowie Inverkehrbringen sollen verboten werden, sofern bestimmte Mengen überschritten werden. Damit sollen neue psychoaktive Stoffe besser kontrolliert werden können.
Das Gesetz soll nach Beratung im Bundestag verabschiedet werden; es tritt drei Monate nach Verkündung in Kraft. Diese Frist ermöglicht Anpassungen im Handel sowie an Verkaufsautomaten inklusive Altersprüfungen zur Sicherstellung des Jugendschutzes.
Bereits zuvor hatte Gesundheitsminister Karl Lauterbach einen ähnlichen Entwurf vorgestellt; dieser wurde jedoch nicht umgesetzt. Einige Bundesländer reagierten darauf mit eigenen Regelungen zur Einschränkung des Verkaufs von Lachgas-Kartuschen oder K.o.-Tropfen-Chemikalien.
Ausnahmen beim verkauf von lachgas-kartuschen
Da Lachgas auch vielfältig industriell verwendet wird – etwa zum Aufschäumen von Schlagsahne –, enthält der Entwurf Ausnahmen vom generellen Verkaufsverbot bestimmter Kartuschengrößen. So bleiben Kartuschen mit einer Füllmenge bis acht Gramm auf dem Markt zugelassen; sie dienen hauptsächlich gastronomischen Zwecken wie Fertigsprühsahne oder Sahnespendern.
Diese Differenzierung soll verhindern, dass gängige Haushaltsprodukte vom Verbot betroffen sind, während gleichzeitig Missbrauch durch größere Mengen eingeschränkt wird.
Insgesamt zielt das Gesetzespaket darauf ab, den Schutz Jugendlicher deutlich zu verbessern sowie Gefahren durch leicht verfügbare Drogen wie Lachgas oder gefährliche Chemikalien einzudämmen – ohne dabei notwendige Anwendungen im Alltag auszuschließen.
dpa