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Iran und das atomwaffensperrvertrags‑dilemma: wer darf atomwaffen besitzen?

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Der Konflikt um das iranische Nuklearprogramm wirft grundlegende Fragen zur internationalen Atomwaffenpolitik auf. Während Israel und die USA militärische Maßnahmen gegen den Iran mit dessen angeblichem Streben nach Atomwaffen begründen, regelt der Atomwaffensperrvertrag seit Jahrzehnten, welche Staaten Kernwaffen besitzen dürfen.

Der atomwaffensperrvertrag als grundlage der nuklearen nichtverbreitung

Der Atomwaffensperrvertrag wurde 1968 von den damaligen Großmächten USA, Sowjetunion und Vereinigtem Königreich initiiert und trat 1970 unter dem Dach der Vereinten Nationen in Kraft. Heute haben 191 Staaten diesen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag unterzeichnet. In Deutschland ist er auch als Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bekannt, international wird er Non-Proliferation Treaty genannt.

Nicht unterzeichnet haben den Vertrag Indien, Pakistan, Israel sowie der Südsudan. Nordkorea trat nach einer ursprünglichen Unterzeichnung wieder aus. Der NPT schafft eine Zweiklassen-Gesellschaft: Er erlaubt nur bestimmten Ländern offiziell den Besitz von Kernwaffen, während anderen Staaten deren Entwicklung verboten ist.

Vertragsparteien können vom Abkommen zurücktreten, wenn außergewöhnliche Ereignisse ihre höchsten Interessen gefährden – dies muss drei Monate vorher angekündigt werden. Professor Pierre Thielbörger vom Bochumer Institut für Friedenssicherungsrecht erklärt:
„Grundsätzlich führt eine wirksame Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages dazu, dass den kündigenden Staat keine Verpflichtungen mehr aus diesem Vertrag treffen.“ Dennoch bindet die Mitgliedschaft an klare Pflichten.

Inhalte des atomwaffensperrvertrags: abrüstung und differenzierung zwischen staaten

Der NPT verfolgt zwei Hauptziele: Die Verhinderung der Weiterverbreitung von Atomwaffen sowie deren Abrüstung insgesamt. In seiner Präambel warnt er vor der „Verwüstung“, die ein Atomkrieg über die Menschheit bringen würde, und fordert Maßnahmen zur Sicherheit aller Völker.

Der Vertrag unterscheidet zwischen sogenannten „Kernwaffenstaaten“ – jene Länder mit einem Kernsprengkopf vor dem 1. Januar 1967 – und „Nichtkernwaffenstaaten“. Zu erstgenannten zählen neben USA, Sowjetunion , Vereinigtem Königreich auch Frankreich und China; letztere traten erst 1992 bei. Diese fünf sind zugleich ständige Mitglieder im UN-Sicherheitsrat.

Die Kernwaffenstaaten verpflichten sich im NPT dazu,

  • keine Kerntechnologie oder Waffen an andere Staaten weiterzugeben,
  • Nichtkernwaffenstaaten weder zu unterstützen noch zu ermutigen,
  • vollständig nuklear abzurüsten – ohne festgelegte Frist für diese Abrüstung.

Die Nichtkernwaffenstaaten wiederum verpflichten sich,

  • keine eigenen Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben,
  • friedliche Nutzung der Kernenergie kooperativ zu fördern; dies gilt als Recht jedes Staates innerhalb des Vertragsrahmens.

Diese Regelung soll verhindern, dass neue Länder zum Besitz von Nukleararsenal gelangen oder bestehende Arsenale wachsen lassen können.

Aktuelle atommacht‑landschaft außerhalb des npt‑rahmens

Offiziell anerkannt sind nur die fünf genannten Staatsmänner als legitime Atommacht gemäß NPT-Regeln: USA, Russland , das Vereinigte Königreich, China sowie Frankreich. Daneben verfügen weitere Länder über eigene Nukleararsenal:

  • Indien und Pakistan entwickelten ihre Waffen außerhalb des Vertragsrahmens; beide modernisieren derzeit ihre Arsenale aktiv.
  • Indien hat sich freiwillig verpflichtet, Prinzipien zur Nichtverbreitung einzuhalten.
  • Israel besitzt schätzungsweise etwa 30 Atombomben für Flugzeuge sowie rund 50 nukleare Raketensprengköpfe; offiziell bestätigt wurde dies nie.

Nordkorea kündigte seinen Austritt aus dem NPT im Jahr 2003 an und bezeichnet sich seit 2012 selbst als Atommacht mit erfolgreichen Wasserstoffbombentests ab 2017.

Zum Iran sagt Völkerrechtsexperte Pierre Thielbörger:
„Das Atomprogramm des Iran ist wohl noch nicht beendet, so dass internationale Experten davon ausgehen, dass der Iran bisher nicht über einsatzbereite Atomwaffen verfügt.“ Wie nah Teheran tatsächlich daran sei bleibt umstritten – ein zentraler Streitpunkt in internationalen Verhandlungen.

Kontrolle durch iaea und herausforderungen bei durchsetzung

Die Einhaltung des Vertrages überwacht die Internationale Atomenergie-Agentur . Sie arbeitet eng mit Nichtkernwaffenstaaten zusammen und vereinbart Sicherungsmaßnahmen gegen missbräuchliche Nutzung zivil genutzter Anlagen für militärische Zwecke. Dazu gehört das Recht auf Inspektionen vor Ort zur Kontrolle aller relevanten Einrichtungen weltweit.

Professor Thielbörger erläutert hierzu:
„In der Regel wird vereinbart, dass sie berechtigt ist Anlagen zu betreten und kontrollieren.“ Allerdings kann die IAEA bei Verstößen selbst keine Sanktionen verhängen; diese Aufgabe obliegt politischen Gremien wie dem UN-Sicherheitsrat oder einzelnen Staatenverbünden.

Aktuell sorgt insbesondere Irans Ankündigung Aufsehen, die Zusammenarbeit mit IAEA auszusetzen — ein Schritt mit weitreichenden Folgen für Transparenzkontrollen am Nuklearprogramm Teherans sowie internationale Sicherheitsbewertungen insgesamt.

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