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Bundesverwaltungsgericht hebt Verbot des rechtsextremen Compact-Magazins auf

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Verbot des rechtsextremen Magazins Compact aufgehoben, das im Sommer 2024 von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser erlassen wurde. Damit darf das Magazin weiterhin erscheinen.

Aufhebung des verbots durch das bundesverwaltungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Entscheidung getroffen, das Verbot des Magazins Compact aufzuheben. Dieses Verbot war im Sommer 2024 von der damaligen Bundesinnenministerin Nancy Faeser ausgesprochen worden und richtete sich gegen die Veröffentlichung und Verbreitung des als rechtsextrem eingestuften Mediums. Bereits im August 2024 hatte derselbe Gerichtshof in einem Eilverfahren entschieden, dass das Verbot vorläufig ausgesetzt wird, sodass die Publikation zunächst weiter erscheinen konnte. Nun bestätigte der zuständige sechste Senat im Hauptsacheverfahren diese Entscheidung endgültig.

Die Leipziger Richter sind für Klagen gegen Vereinsverbote sowohl in erster als auch letzter Instanz zuständig. Das Verfahren trug die Aktenzeichen BVerwG 6 A 4.24 und beschäftigte sich intensiv mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen für ein solches Verbot sowie mit dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit gegenüber staatlichen Eingriffen.

Die Aufhebung bedeutet konkret, dass Compact wieder legal publiziert werden darf und keine weiteren behördlichen Maßnahmen zur Unterbindung seiner Veröffentlichungen bestehen bleiben – zumindest solange keine neuen Erkenntnisse oder Gefährdungen vorliegen.

Hintergrund zum verbot und bewertung durch ministerium

Das Bundesinnenministerium hatte den Schritt begründet, indem es Compact als „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ bezeichnete. Die Compact-Magazin GmbH steht seit längerer Zeit unter Beobachtung durch den deutschen Verfassungsschutz; Ende 2021 wurde sie offiziell als gesichert rechtsextremistische Vereinigung eingestuft.

Der Vorwurf bezog sich insbesondere darauf, dass Inhalte verbreitet würden, welche demokratische Grundwerte ablehnen oder gezielt Hass schüren könnten. Das Ministerium sah darin eine konkrete Gefährdung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung Deutschlands.

Trotz dieser Einschätzung musste gerichtlich geprüft werden, ob einzelne Aussagen oder Beiträge tatsächlich verfassungsfeindlich sind oder noch vom grundgesetzlich garantierten Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt werden können. Diese Abwägung ist komplex: Während extremistische Propaganda verboten ist, schützt das Grundgesetz auch kontroverse Meinungen bis zu einem gewissen Grad.

Die Frage war daher zentral: Sind verfassungswidrige Inhalte prägend für Compact, sodass ein dauerhaftes Publikationsverbot gerechtfertigt wäre? Oder handelt es sich um Einzelfälle innerhalb eines ansonsten zulässigen Medienangebots?

Daten zum magazin compact und seine reichweite

Das Magazin Compact wurde im Jahr 2010 gegründet und firmierte zunächst mit Sitz in Falkensee bei Berlin-Brandenburg; inzwischen befindet sich der Firmensitz in Stößen . Die Printauflage liegt laut Gerichtsangaben bei etwa 40 000 Exemplaren pro Ausgabe – eine vergleichsweise geringe Reichweite im Vergleich zu Mainstream-Medien.

Neben dem gedruckten Magazin betreibt Compact einen Online-TV-Kanal mit bis zu 460 000 Klicks pro Sendung beziehungsweise Videoabruf – was eine deutlich größere Reichweite darstellt als die Printausgabe allein erreichen kann. Über diesen Kanal verbreitet Compact regelmäßig politische Kommentare sowie Dokumentationen aus einer klar rechtsorientierten Perspektive.

Diese Kombination aus Print-Edition und digitalem Angebot macht Compact zu einem wichtigen Kommunikationsmittel innerhalb bestimmter politischer Milieus außerhalb etablierter Medienstrukturen. Die Reichweitenzahlen zeigen zugleich aber auch Grenzen hinsichtlich einer breiten gesellschaftlichen Wirkungskraft an.

Insgesamt bleibt festzuhalten: Trotz intensiver Beobachtung durch Sicherheitsbehörden genießt Compact weiterhin Schutz unter dem Dach von Presse- und Meinungsfreiheit nach deutschem Recht – so lange keine eindeutige Gefährdungslage nachgewiesen wird oder strafbare Inhalte überwiegen.

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